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Rechnungslegung/Jahresabschluss
   

DRS 18 „Latente Steuern im Konzernabschluss“: Änderungen durch DRÄS 14

Prof. Dr. Christian Zwirner und Dr. Julia Busch

Anpassungen an die aktuelle Gesetzeslage aufgrund der Mindestbesteuerung

 

Das DRSC hat DRÄS 14 verabschiedet, durch den DRS 18 zu latenten Steuern ergänzt wird. Änderungen erfolgen insbesondere aufgrund der neuen Vorschriften im HGB durch das Mindestbesteuerungsrichtlinie-Umsetzungsgesetz. Diese beinhalten sowohl eine Ausnahme von der Bildung latenter Steuern als auch korrespondierend eine Ausweitung der Anhangberichtspflichten bereits für Ende 2023 endende Geschäftsjahre.


 

Praxis-Info!

Das DRSC hat am 28.5.2024 den Deutschen Rechnungslegungs Änderungsstandard Nr. 14 (DRÄS 14) verabschiedet, durch den DRS 18 zu latenten Steuern insbesondere an die aktuelle Gesetzeslage aufgrund der Mindestbesteuerung angepasst wird. Zudem werden einige redaktionelle Änderungen in DRS 18 vorgenommen und die Bezeichnung in „Latente Steuern im Konzernabschluss“ geändert.

Ende Dezember 2023 ist das Mindestbesteuerungsrichtlinie-Umsetzungsgesetz in Kraft getreten. Die Regelungen adressieren in erster Linie effektive Ertragsteuern, entfalten aber auch Folgewirkungen für die Bilanzierung latenter Steuern.

Hinsichtlich der latenten Steuern hat der deutsche Gesetzgeber bis auf Weiteres eine Ausnahme von der Bilanzierung sowohl im Jahres- als auch im Konzernabschluss geschaffen. Dies ist in § 274 Abs. 3 HGB für den Jahresabschluss geregelt; § 306 S. 5 HGB für den Konzernabschluss verweist auf diese Vorschrift, sodass die Ausnahme auch im Konzernabschluss verpflichtend anzuwenden ist.

Gleichzeitig wurden aber ergänzende Berichtspflichten im (Konzern-)Anhang eingeführt. Diese sollen für die Adressaten Transparenz hinsichtlich der Auswirkungen der Mindestbesteuerung schaffen. Die neue Berichtspflicht ist für den Jahresabschluss in § 285 Nr. 30a HGB verankert; für den Konzernanhang wurde § 314 Abs. 1 HGB um eine neue Nr. 22a ergänzt. Gemäß diesen Vorschriften sind im (Konzern-)Anhang Angaben zum tatsächlichen Steueraufwand oder Steuerertrag zu machen, der sich nach dem Mindeststeuergesetz und ausländischen Mindeststeuergesetzen nach § 274 Abs. 3 Nr. 2 HGB für das Geschäftsjahr ergibt, oder, wenn diese Gesetze noch nicht in Kraft getreten sind, eine Erläuterung anzugeben, welche Auswirkungen auf die Kapitalgesellschaft bei der Anwendung dieser Gesetze zu erwarten sind.

Durch DRÄS 14 wird eine Definition des Begriffs „Mindeststeuergesetze“ in DRS 18 aufgenommen. Durch die Klarstellung, welche Gesetze als Mindeststeuergesetze im Sinne der neuen gesetzlichen Regelungen zu qualifizieren sind, wird der Anwendungsbereich sowohl der Ausnahmeregelung für latente Steuern als auch der Berichterstattungspflichten im (Konzern-)Anhang konkretisiert.

Hinsichtlich der Anhangberichtspflichten wird empfohlen, dass die Erläuterungen, welche Auswirkungen aus den jeweiligen nationalen Gesetzen zur Mindestbesteuerung zu erwarten sind, auch in Geschäftsjahren vorgenommen werden, in denen die entsprechenden Mindeststeuergesetze zwar schon in Kraft getreten, aber noch nicht anzuwenden sind. Hierfür sollen qualitative Angaben ausreichen, ergänzende quantitative Angaben sind darüber hinaus möglich.

Sofern die Auswirkungen der Anwendung der Mindeststeuergesetze nicht bekannt oder nicht mit vertretbarem Aufwand hinreichend verlässlich abschätzbar sind, wird empfohlen, dies anzugeben und darüber hinaus Informationen zum Fortschritt zu geben, den das Mutterunternehmen in Bezug auf die Einschätzung der Auswirkungen gemacht hat.

Das DRSC spricht sich in DRÄS 14 dafür aus, dass bei zum 31.12.2023 endenden kalenderjahrgleichen Geschäftsjahren zumindest qualitative Angaben zu den (künftigen) – in Deutschland ab 2024 geltenden – Auswirkungen zur Mindestbesteuerung gemacht werden. Ein Weglassen der Angaben zum 31.12.2023 oder eine Angabe in der Form, dass der Effekt mit „Null“ angegeben wird, lehnt das DRSC grundsätzlich ab. Die Empfehlungen, die das DRSC für die Berichterstattung im Konzernanhang gibt, sind auch auf die Berichtspflicht nach § 285 Nr. 30a HGB im Einzelabschluss übertragbar.

Die Kommentierungsfrist zu der Ende Februar 2024 veröffentlichten Entwurfsfassung E-DRÄS 14 endete am 12.4.2024. Die DRSC-Arbeitsgruppe „Steuern“ und der Fachausschuss Finanzberichterstattung des DRSC haben die zum E-DRÄS 14 eingegangenen Anmerkungen ausführlich diskutiert und gewürdigt. Angepasst wurden insbesondere die Regelungen zur erstmaligen Anwendung in Abstimmung mit dem Inkrafttreten der Regelungen zur Mindestbesteuerung. Die am 28.5.2024 verabschiedete finale Fassung von DRÄS 14 soll zeitnah an das Bundesministerium der Justiz zur Bekanntmachung weitergeleitet werden.

 

WP/StB Prof. Dr. Christian Zwirner,
Dr. Kleeberg & Partner GmbH WPG StBG, München (www.kleeberg.de)

WP/StB Dr. Julia Busch, Dr. Kleeberg & Partner GmbH WPG StBG, München

 

 

BC 7/2024

BC20240712

 

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