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Rechnungslegung/Jahresabschluss
   

Elektromobilität: Bilanzierungsfragen bei E-Ladestationen

Dr. Matthias Heinrich

Anschaffung und Instandhaltung

 

Zum Zwecke des Ausbaus der Elektromobilität ist die erforderliche Ladeinfrastruktur und hier insbesondere die Installation von E-Ladestationen eines der zentralen Kernprobleme. Nachfolgend werden verschiedene Aspekte der Errichtung und des Betriebs von E-Ladestationen aus Unternehmenssicht mit Blick auf die bilanzielle Erfassung dargestellt.


 

Praxis-Info!

 

Problemstellung

Errichtet ein Unternehmen eine E-Ladestation für betriebliche Zwecke auf dem Grundstück oder am Betriebsgebäude, handelt es sich um Betriebsvermögen. Dabei ist es unerheblich, ob das Unternehmen Eigentümer des Grundstücks bzw. Gebäudes ist oder dieses nur angemietet hat. Für steuerliche Zwecke ist die Zuordnung innerhalb des Betriebsvermögens maßgebend,

(1) entweder als Betriebsvorrichtung,

(2) als Mietereinbau

(3) oder zum Gebäude zählender Bestandteil bzw. selbstständiger Gebäudeteil.

 

 

Lösung

Zu (1): Ausschlaggebend für den Ausweis und die Bewertung ist der Geschäftszweck des Unternehmens: Ist dies die Lieferung von Strom, ggf. insbesondere Ladestrom für elektrische Fahrzeuge, stellt die E-Ladestation eine Betriebsvorrichtung dar, die unabhängig vom Gebäude bzw. vom Parkplatz bilanziert und abgeschrieben wird. Bei einem abweichenden Geschäftszweck ist die E-Ladestation keine Betriebsvorrichtung.

Zu (2): Sofern ein Mieter die E-Ladestation in fremde Gebäude einbaut, kann es sich um sog. Mietereinbauten handeln, wenn das Gewerbe durch die Ladesäulen unmittelbar betrieben wird. Die Abschreibung erfolgt analog zur Betriebsvorrichtung. Als eigenes Wirtschaftsgut kann die E-Ladestation in der Konsequenz losgelöst vom Gebäude eigenständig bilanziert und über eine kürzere Nutzungsdauer als das Gebäude abgeschrieben werden.

Zu (3): Wenn es sich weder um eine Betriebsvorrichtung noch um einen Mietereinbau handelt, ist zu prüfen, ob die E-Ladestation als zum Gebäude zählender Bestandteil oder selbstständiger Gebäudebestandteil angesehen werden kann. Bei einem einheitlichen Nutzungs- und Funktionszusammenhang zwischen Gebäude und E-Ladestation liegt ein Gebäudebestandteil vor. Die Bilanzierung erfolgt analog der Abschreibung des Gebäudes über bis zu 33 Jahre.

Im Zusammenhang mit der anzusetzenden Nutzungsdauer von Ladestationen ist für steuerliche Zwecke ein Erlass des FinMin Thüringen zu beachten, der nach erfolgter Bund-Länder-Abstimmung am 15.3.2021 veröffentlicht wurde: Als betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer für Wallboxen bzw. Wall Connectoren als intelligente Wandladestationen für Elektrofahrzeuge sowie für öffentlich zugängliche Ladeinfrastruktur (wie Ladesäulen auf öffentlichen Parkplätzen) kann steuerlich ein Zeitraum von sechs bis zehn Jahren angenommen werden, wenn ein selbstständiges Wirtschaftsgut vorliegt. Handelsrechtlich besteht demgegenüber die Möglichkeit, eine andere Nutzungsdauer zugrunde zu legen. Maßgebend ist allein, wie lang die Ladestation voraussichtlich durch das Unternehmen genutzt werden kann. Nicht fest mit dem Boden verbundene, mobile Ladestationen stellen selbstständige bewegliche Wirtschaftsgüter dar. Damit erfolgt die Abschreibung unabhängig von der Abschreibungsdauer des Gebäudes und damit häufig kürzer.

In der Praxis ist zudem wichtig, inwieweit Erhaltungsaufwand angesetzt werden kann. Wird eine E-Ladestation auf einer Parkfläche erst später installiert, wird kein sofort abzugsfähiger Erhaltungsaufwand angenommen, sondern das Vorliegen nachträglicher Anschaffungskosten. Durch die nachgerüstete Ladesäule findet eine wesentliche Verbesserung statt, weil der Parkraum nun über die ursprüngliche Nutzung hinaus wesentlich erweitert wurde und mit der E-Ladestation genutzt werden kann. Demgegenüber sind die spätere Wartung und Instandhaltung der nachgerüsteten Ladestationen als Aufwand sofort abzugsfähig.

 

 

Praxishinweise:

  • Für den Fall der Vermietung von E-Ladestationen ist bedeutsam, dass der Betrieb einer E-Ladestation eine gewerbliche Tätigkeit darstellt. Daher sollte im Rahmen einer vermögensverwaltenden Tätigkeit (z.B. Vermietung von Wohnungen) vorab durch einen Steuerberater geprüft werden, ob es zu einer Infektion dieser Einkünfte kommen könnte. Sofern dies der Fall ist, liegen gewerbliche Einkünfte auch für die Vermietung der Wohnungen vor (!). Dies könnte zu einer höheren Steuerbelastung mit Gewerbesteuer führen, wenn die erweiterte Grundstückskürzung versagt wird.
  • Der Gesetzgeber hatte durch das Fondsstandortgesetz mit § 9 Nr. 1 S. 3, 4 GewStG dahingehend eine Unschädlichkeitsgrenze von 10% ab 2021 eingeführt. Demnach wird die erweiterte Grundstückskürzung nicht versagt, wenn die Einnahmen aus der Lieferung von Strom durch Ladestationen nicht höher als 10% der Gesamteinnahmen aus der Gebrauchsüberlassung des Grundstücks sind.
  • Alternativ bietet es sich an, die E-Ladestationen durch eine andere Gesellschaft als die vermögensverwaltende Gesellschaft zu vermieten, um die schädliche Infektion ausschließen zu können.

 

 

WP/StB Dr. Matthias Heinrich, PKF Issing Faulhaber Wozar Altenbeck GmbH & Co. KG, Würzburg

 

BC 8/2023

BC2023814

 

 

 

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