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Körperschaft-/Umwandlungssteuer
   

Verdeckte Einlage bei Beendigung einer steuerlichen Organschaft

Christian Thurow

FG Münster, Urteil vom 20.8.2014, 10 K 2192/13 F (rkr.)

 

„Vor der Schlinge, die sie mir legten, bewahre mich, vor den Fallen derer, die Unrecht tun“ (Psalm 141, 9). Dies gilt besonders im steuerlichen Umgang mit Gewinnabführungsverträgen, wie ein aktuell veröffentlichtes Urteil des Finanzgerichts Münster zeigt.

 

 

Praxis-Info!

 

Problemstellung

Zwischen der A-GmbH & Co. KG als Organträgerin (Muttergesellschaft) und der A-D-GmbH (Tochtergesellschaft) bestand ein Gewinnabführungsvertrag. Mit Vertrag vom 20.12.2007 beschlossen beide Gesellschaften, den Gewinnabführungsvertrag mit Wirkung zum 31.12.2007 aufzuheben. Dabei beschlossen die Parteien auch, den Ergebnisabführungsvertrag zum 31.12.2007 nicht zu vollziehen, d.h. den Gewinn der A-D-GmbH nicht an die Organträgerin abzuführen.

Aus Sicht des Finanzamts kann ein Unternehmensvertrag (gemäß § 296 Abs. 1 AktG) nur zum Ende eines laufenden Geschäftsjahres zivilrechtlich wirksam aufgehoben werden. Somit ist mit Ablauf des Geschäftsjahres 2007 bei der Organträgerin der Anspruch auf Abführung des Gewinns der A-D-GmbH entstanden. Der Verzicht auf die Abführung ist als verdeckte Einlage zu werten.

Die Organträgerin war dagegen der Auffassung, ein Gewinnabführungsanspruch entstehe frühestens mit Ablauf des Bilanzstichtags. Bereits vor diesem Zeitpunkt haben die Parteien einen Verzicht hierauf ausgesprochen, weshalb der Anspruch gar nicht erst entstanden sei.

 

 

Lösung

Das Finanzgericht (FG) Münster schließt sich der Argumentation des Finanzamts an. Nach § 296 Abs. 1 Sätze 1 und 2 AktG kann der Gewinnabführungsvertrag nur zum Ende eines Geschäftsjahres aufgehoben werden. Eine rückwirkende Aufhebung ist unzulässig. Somit können bis zum Aufhebungszeitpunkt – also dem Ende des Geschäftsjahres – entstandene Ansprüche nicht rückwirkend beseitigt werden. Demzufolge kann der Anspruch der Organträgerin auf Abführung des Gewinns am Bilanzstichtag nicht durch vorherigen Verzicht beseitigt werden, da dies eine rückwirkende Aufhebung des Gewinnabführungsvertrags bedeuten würde. Der Gewinnabführungsanspruch ist also wirksam zum Bilanzstichtag entstanden.

Gemäß den Regeln zur Gewinnrealisierung ist eine Forderung zu aktivieren, sobald sie „wirtschaftlich in der Vergangenheit verursacht und am Bilanzstichtag hinreichend sicher ist“. Diese Kriterien sind bei dem Gewinnabführungsanspruch erfüllt. Der Verzicht der Organträgerin stellt somit einen Forderungsverzicht gegenüber der Tochtergesellschaft dar. Dieser ist als verdeckte Einlage zu werten.

 

Christian Thurow, Dipl.-Betriebsw. (BA), Lead Auditor Europe in der Internen Revision, London (E-Mail: Thurow@virginmedia.com)

 

 

 

BC 3/2015

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