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Körperschaft-/Umwandlungssteuer
   

Verdeckte Einlage durch Forderungsverzicht des GmbH-Gesellschafters bei negativem Eigenkapital

Christian Thurow

FG München, Urteil vom 9.4.2018, 7 K 729/17

 

Haben Gesellschafter ihrer Gesellschaft Fremdkapital zur Verfügung gestellt, so kann durch einen Forderungsverzicht das Eigenkapital erhöht werden (sog. Debt-to-Equity-Swap). Ist das Eigenkapital zum Zeitpunkt des Forderungsverzichts negativ, so stellt sich die Frage nach der Werthaltigkeit der Forderungen und daraus resultierend nach dem Teilwert der Einlage.


 

 

Praxis-Info!

 

Problemstellung

Die Gesellschafter einer GmbH erhöhten die Kapitalrücklage der Gesellschaft durch einen Forderungsverzicht in Höhe von 170.000 €. Ohne Berücksichtigung des Forderungsverzichts hätte die Gesellschaft zum Jahresende ein negatives Eigenkapital von rund 9.000 € ausgewiesen.

Das Finanzamt sah aufgrund des negativen Eigenkapitals die Werthaltigkeit der eingelegten Forderung nicht in voller Höhe gegeben. Entsprechend bewertete das Finanzamt den Teilwert der gewinnneutralen Einlage mit 50.000 €; der verbleibende Forderungsverzicht in Höhe von 120.000 € wurde gewinnerhöhend erfasst.

In ihren Einspruch führt die GmbH an, dass zum Zeitpunkt des Forderungsverzichts stille Reserven in Höhe von rund 20.000 € vorhanden waren, so dass keine Überschuldung vorlag.

Das Finanzamt stimmte dem zwar zu, vertrat aber den Standpunkt, dass die Gesellschaft nicht in der Lage gewesen sei, ihre Verbindlichkeiten in Höhe von 170.000 € zu entrichten. Dies spreche für eine Wertminderung der Forderung.

Die GmbH hat die Aussetzung der Vollziehung (AdV) beantragt.

 

 

Lösung

Das Finanzgericht (FG) München stimmt der AdV zu. Unstreitig stellt der Forderungsverzicht der Gesellschafter eine Einlage dar, da ein fremder Dritter nicht bedingungslos auf eine Forderung in dieser Höhe verzichtet hätte. Der Forderungsverzicht ist somit im Gesellschaftsverhältnis begründet. Die Forderung war zum Zeitpunkt des Verzichts auch werthaltig.

Wie zwischen Finanzamt und GmbH unstreitig, gleichen die vorhandenen stillen Reserven das negative Eigenkapital aus. Dies bedeutet aber, dass sämtliche Verbindlichkeiten durch entsprechende Vermögensgegenstände gedeckt sind. Daher kann von einer ausreichenden Bonität ausgegangen werden, und die Einlage ist in Höhe des Nennwerts der Forderung zu bewerten. Ein niedrigerer Teilwert der Einlage kann nur angenommen werden, wenn die vorhandenen Vermögensgegenstände nicht ausreichen, um die Verbindlichkeiten zu decken (echte Überschuldung).

 

Christian Thurow, Dipl.-Betriebsw. (BA), Senior Business Audit Manager, London (E-Mail: Thurow@virginmedia.com)

 

 

BC 7/2018

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