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Körperschaft-/Umwandlungssteuer
   

Nachträgliche Einkünfte einer aufgegebenen Auslandsbetriebsstätte – Besteuerungsrecht für den Ertrag aus der Auflösung einer Rückstellung

BC-Redaktion

BFH-Urteil vom 20.5.2015, I R 75/14

 

Werden mit einer Tätigkeit im Ausland Einkünfte erzielt, sind diese in die Einkünftefeststellung einzubeziehen, wenn sie nicht kraft ausdrücklicher Anordnung im Inland steuerfrei sind.

[Leitsatz d. Red.]

 

 

Praxis-Info

 

 Problemstellung

Eine GmbH & Co. KG war im Streitjahr 2009 Organträgerin einer Tochtergesellschaft, der B-GmbH. Die B-GmbH hatte in Belgien bis 2000 eine Betriebsstätte unterhalten. Im Zusammenhang mit deren Tätigkeit wurden Rückstellungen (für ungewisse Verbindlichkeiten) gebildet. Eine dieser Rückstellungen ist im Streitjahr teilweise aufgelöst worden; die Erträge hieraus wurden (entsprechend dem Veranlassungsprinzip) der belgischen Betriebsstätte zugerechnet.

Nach Auffassung des Finanzamts sind die Aktiva und Passiva nach Auflösung der belgischen Betriebsstätte im Jahr 2000 dem deutschen Stammhaus zuzuordnen. Demzufolge unterliegt der aus der Rückstellungsauflösung resultierende Ertrag der deutschen Besteuerung.

 

 

Lösung

Werden mit einer Tätigkeit im Ausland Einkünfte erzielt, sind diese in die Einkünftefeststellung einzubeziehen, wenn sie nicht kraft ausdrücklicher Anordnung im Inland steuerfrei sind.

Im Streitfall allerdings ist der Ertrag, der aus der Teilauflösung der Rückstellung resultiert (nach § 5 Abs. 1 Satz 1 EStG 2009 i.V.m. den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung), nach Art. 23 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 i.V.m. Art. 7 Abs. 1 DBA-Belgien 1969 in der Bundesrepublik Deutschland (Deutschland) von der Steuer befreit. Er ist ebenso wie die Rückstellung selbst durch die in Belgien unterhaltene Betriebsstätte veranlasst und dieser als Betriebseinnahme zuzurechnen. Sollte die Betriebsstätte in Belgien zwischenzeitlich – im Jahr 2000 – tatsächlich aufgegeben worden sein, so würde sich daran nichts ändern. Die betreffende Betriebseinnahme wäre ungeachtet dessen als nachträgliche Einnahme der Betriebsstätte zuzurechnen, und das Besteuerungsrecht hieran gebührt ausschließlich Belgien. Der entsprechende – und maßgebende – Veranlassungszusammenhang bleibt unverändert gewahrt.

Nachlaufende Einnahmen (und Ausgaben) sind nach nationalem Steuerrecht (vgl. Art. 3 Abs. 2 DBA-Belgien 1969) zu ermitteln; die Einnahmen und Ausgaben sind somit veranlassungsbezogen zuzuordnen (vgl. § 2 Abs. 1 EStG 2009, § 4 Abs. 3 und 4 EStG 2009).

 

 

Praxishinweis:

Im Klartext: Das Veranlassungsprinzip ist konsequent anzuwenden. Das heißt: Sowohl vorlaufende als auch nachlaufende Kosten sind der Betriebsstätte zuzuordnen (vgl. auch Girlich/Philipp, DB 2015, 459 ff.). Ob das Unternehmen als solches oder ob dessen (Auslands-)Betriebsstätte bereits eingestellt wurde, ist unbeachtlich.

 

  

Die neueren Regelungen in § 4 Abs. 1 Satz 8 Halbs. 2 EStG (Verstrickungsregelungen, erstmals auf nach dem 31.12.2005 endende Wirtschaftsjahre anzuwenden) haben keine Auswirkungen auf den Streitfall. Diese Vorschriften waren bei der (etwaigen) Aufgabe der belgischen Betriebsstätte im Jahre 2000 noch nicht anzuwenden. An anderer Stelle betont der BFH zudem: Die Rechtsgrundsätze der Entstrickung (bei der Betriebsstätte) und – damit einhergehend – der Verstrickung (beim sog. Stammhaus) seien nicht anzuwenden.

Darüber hinaus ist auch § 16 Abs. 3 i.V.m. Abs. 3a EStG 2009 (i.d.F. des Jahressteuergesetzes 2010) nicht für den Streitfall relevant. Danach stünde einer Aufgabe des Gewerbebetriebs der Ausschluss oder die Beschränkung des Besteuerungsrechts Deutschlands hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung sämtlicher Wirtschaftsgüter des Betriebs oder eines Teilbetriebs gleich. Auch diese Vorschriften waren bei der (etwaigen) Aufgabe der belgischen Betriebsstätte im Jahre 2000 noch nicht anzuwenden. Nach § 52 Abs. 34 Satz 5 EStG 2009/2010 ist § 16 Abs. 3 i.V.m. Abs. 3a EStG 2009 zwar in allen offenen Fällen anzuwenden; es ist aber nichts dafür ersichtlich, dass das für den hier insoweit maßgebenden Veranlagungszeitraum 2000 noch der Fall wäre. Begründeten Zweifeln gegenüber der Tatbestandsmäßigkeit des § 16 Abs. 3a EStG 2009/2010 in den Fällen der Betriebsaufgabe braucht also auch nicht weiter nachgegangen werden.

[Anm. d. Red.]              

 

 

BC 11/2015

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