FG Köln, Urteil vom 1.10.2014, 10 K 3593/12
Besteht der Geschäftszweck einer Gesellschaft ausschließlich in Gründung und Vertrieb von Vorratsgesellschaften, so sind die laufenden Aufwendungen der Gesellschaft teilweise als Veräußerungskosten im Sinne des § 8b Abs. 2 KStG anzusehen.
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Problemstellung
Die Klägerin ist Organträgerin der A AG. Der Geschäftszweck der A AG ist die Gründung und der Vertrieb von sog. Vorratsgesellschaften in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft. Die Gewinne aus der Veräußerung der Vorratsgesellschaften sind gem. § 8b Abs. 2 KStG steuerfrei. Bei der Ermittlung des Veräußerungsgewinns berücksichtigte die A AG Notarkosten, Gerichtskosten, etwaige Sonderkosten und die Kapitaleinlage als Veräußerungskosten. Die sonstigen laufenden Verwaltungsaufwendungen der A AG (u.a. Gehälter, Mieten, sonstige betriebliche Aufwendungen) wurden dagegen als allgemeine Betriebsausgaben erfasst und steuerlich in Abzug gebracht.
Im Rahmen einer Außenprüfung kam das Finanzamt zu dem Schluss, dass der Geschäftszweck der A AG ausschließlich in der Erzielung von steuerfreien Veräußerungsgewinnen liege. Nach dem Veranlassungsprinzip sind die Betriebsausgaben der A AG dabei als Veräußerungskosten zu qualifizieren. Die Betriebsausgaben sollen somit den steuerfreien Gewinn mindern. In der Folge berücksichtigte das Finanzamt 95% aller Betriebsausgaben der A AG als Veräußerungskosten i.S.d. § 8b Abs. 2 Satz 2 KStG und kürzte den steuerfreien Veräußerungsgewinn entsprechend.
Lösung
Das FG Köln widerspricht in seinem Urteil der Auffassung des Finanzamtes. Der Begriff der „Veräußerungskosten“ ist zwar gesetzlich nicht definiert, wurde jedoch durch diverse BFH Rechtsprechung konkretisiert. Entscheidendes Kriterium für die Bestimmung von Veräußerungskosten ist, dass ein wirtschaftlich zu wertender Veranlassungszusammenhang zu einem konkreten Veräußerungsgeschäft besteht. Die Aufwendungen müssen dem Veräußerungsgeschäft näherstehen als dem laufenden Gewinn. Das FG zählt hier eine Reihe von Beispielen aus der jüngeren BFH Rechtsprechung zu dem Thema auf. Im Ausgangsfall ist die Zuordnung der streitgegenständlichen Aufwendungen zu einem bestimmten Veräußerungsgeschäft jedoch nicht möglich. Vielmehr ist als auslösendes Element für diese Aufwendungen die unternehmerische Tätigkeit der A AG als solche anzusehen. Die Aufwendungen stehen somit dem laufenden Gewinn näher als einem konkreten Veräußerungsvorgang. Der Anfall der Aufwendungen hängt auch nicht von der Durchführung eines bestimmten Veräußerungsgeschäfts ab, sondern von diversen unternehmerischen Entscheidungen hinsichtlich der Ausgestaltung der wirtschaftlichen Tätigkeit der A AG.
Insofern kommt das FG Köln zu dem Schluss, dass die laufenden Aufwendungen des Geschäftsbetriebs der A AG keine Veräußerungskosten im Sinne des § 8b Abs. 2 Satz 2 KStG darstellen.
- Das FG Köln erkennt an, dass es durch die im Urteil vertretenen Grundsätze zu einer Besteuerungslücke kommt. Die laufenden Aufwendungen für den Geschäftsbetrieb führen zu steuerlichen Verlusten, die den steuerlichen Gewinn auf Ebene der Organträgerin mindern. Die erwirtschafteten Gewinne der A AG sind dagegen von der Besteuerung befreit.
- Das FG hat die Klärung der Frage zur Revision zugelassen. Interessant wird, ob der BFH seinen bisherigen Grundsätzen folgt, auch wenn diese im Falle einer Gesellschaft, deren Geschäftszweck ausschließlich in der Gründung und dem Vertrieb von Vorratsgesellschaften liegt, zu einer Besteuerungslücke führen.
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Christian Thurow, Dipl.-Betriebsw. (BA), Lead Auditor Europe in der Internen Revision, London (E-Mail: Thurow@virginmedia.com)
BC 12/2014
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