FG Baden-Württemberg, Urteil vom 24.9.2020, 3 K 1486/19 (Revision zugelassen)
Währungsrisiken sind ein fester Bestandteil des Handels mit Geschäftspartnern außerhalb des Euro-Raums. Dies gilt sowohl bei Geschäften innerhalb eines Konzernverbunds als auch mit fremden Dritten. In beiden Fällen drohen Fremdwährungsverluste. Aber nicht immer werden diese steuerlich gleichbehandelt.
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Problemstellung
Die Klägerin, eine deutsche Aktiengesellschaft, war alleinige Gesellschafterin einer brasilianischen Vertriebsfirma. Für die in Landeswährung ausgestellten Lieferrechnungen an die brasilianische Tochtergesellschaft bestand ein Zahlungsziel von 90 Tagen. Teilweise wurden die Rechnungen jedoch mit erheblicher Verspätung gezahlt.
Im Rahmen einer steuerlichen Betriebsprüfung vertrat der Prüfer die Auffassung, dass bei Rechnungen mit deutlich verspäteter Zahlung ein darlehensähnliches Verhältnis vorläge. Da steuerlich sämtliche mit einem Gesellschafterdarlehen in Zusammenhang stehende Gewinnminderungen nicht abzugsfähig sind, seien die Fremdwährungsverluste aus den Forderungen, die erst deutlich nach Ablauf der Fälligkeit gezahlt wurden, außerbilanziell hinzuzurechnen.
Lösung
Das Finanzgericht (FG) Baden-Württemberg schließt sich der Auffassung von Betriebsprüfer und Finanzamt an. Das „Stehenlassen“ bzw. Unterlassen der Geltendmachung der Forderung ist eine mit einer Darlehensgewährung vergleichbare Rechtshandlung. Die Klägerin hat selber angeführt, dass das Stehenlassen teilweise eine Stützungsmaßnahme für die ausländische Tochtergesellschaft bezwecken sollte. Ein kurzfristiges Überschreiten des Zahlungsziels ist auch vom Finanzamt nicht beanstandet worden. Vielmehr hat das Finanzamt nur diejenigen Rechnungen moniert, bei denen das Zahlungsziel um mindestens weitere 90 Tage überschritten worden war.
Gemäß § 8b Abs. 3 S. 4 KStG sind Gewinnminderungen im Zusammenhang mit einer Darlehensforderung bei der Ermittlung des Einkommens nicht zu berücksichtigen. Dabei ist aus Sicht des FG Baden-Württemberg nicht zwischen einer beteiligungs- und marktspezifischen Gewinnminderung zu unterscheiden. Währungsverluste aus Gesellschafterdarlehen unterliegen somit auch dem steuerlichen Abzugsverbot. Daher hat das Finanzamt zu Recht den Abzug von Fremdwährungsverlusten aus stehengelassenen Forderungen aus Lieferungen und Leistungen gegenüber ausländischen Tochtergesellschaften versagt.
Christian Thurow, Dipl.-Betriebsw. (BA), Senior Business Audit Manager, London (E-Mail: Thurow@virginmedia.com)
BC 1/2021
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