CHB_RSW_Logo_mit_Welle_trans
JuS_Logobasis_Linsenreflex
Menü

Gesetzesbeschlüsse/-entwürfe

  

Referentenentwurf zum zweiten Jahressteuergesetz 2024

Prof. Dr. Christian Zwirner und Michael Vodermeier

 

Mit dem zweiten Jahressteuergesetz 2024 sollen im Vergleich zum Jahressteuergesetz 2024, welches überwiegend rechtstechnischen Anpassungen und Korrekturen gewidmet ist, politische Vorhaben umgesetzt werden. Dies beinhaltet unter anderem Maßnahmen zur Bekämpfung der kalten Progression, die Anhebung des Grundfreibetrags oder die Überführung der Steuerklassen III und V in das Faktorverfahren. Daneben sind die Einführung einer Mitteilungspflicht über innerstaatliche Steuergestaltungen sowie Anpassungen der Regelungen zur Gemeinnützigkeit geplant.


 

Praxis-Info!

Am 10.7.2024 wurde der Referentenentwurf eines zweiten Jahressteuergesetzes 2024 an die Verbände zur Stellungnahme übersendet. Die Verbände hatten bis zum 17.7.2024 Zeit, Stellung zum Referentenentwurf zu beziehen. Auf der Pressekonferenz zur Vorstellung des „ersten“ Jahressteuergesetzes 2024 kündigte der Finanzminister bereits das zweite Jahressteuergesetz 2024 an, welches mehr politische Vorhaben (z.B. Anhebung des Grundfreibetrags sowie Maßnahmen zur Bekämpfung der kalten Progression) zum Gegenstand haben sollte.

Der Referentenentwurf umfasst unter anderem die folgenden Punkte:

 

 

Anpassungen des Einkommensteuertarifs

  • Der Grundfreibetrag soll um 300 € auf 12.084 € im Jahr 2025 und ab dem Jahr 2026 um weitere 252 € auf 12.336 € angehoben werden. Derzeit liegt der Grundfreibetrag bei 11.604 €, wobei angekündigt wurde, dass der Grundfreibetrag 2024 rückwirkend zum 1.1.2024 um 180 € auf 11.784 € angehoben werden soll.
  • Der steuerliche Kinderfreibetrag soll für den Veranlagungszeitraum 2025 um 60 € auf 6.672 € und ab dem Veranlagungszeitraum 2026 um 156 € auf 6.828 € angehoben werden.
  • Der Gesetzgeber plant zudem, die übrigen Eckwerte des Einkommensteuertarifs für die Veranlagungszeiträume 2025 und 2026 (mit Ausnahme des Eckwerts der sog. „Reichensteuer“) anzupassen, um der kalten Progression entgegenzuwirken.
  • Die Freigrenzen beim Solidaritätszuschlag sollen für die Veranlagungszeiträume 2025 und 2026 angehoben werden.

 

 

Überführung der Steuerklassen III und V in das Faktorverfahren

  • Die Maßnahme wurde bereits im Koalitionsvertrag vereinbart und soll eine einfache, unbürokratische und gerechtere Lösung zur derzeitigen möglichen Einordnung eines Ehepartners in Steuerklasse III und des anderen Ehepartners in Steuerklasse V sein.
  • Durch das Faktorverfahren sollen die Lohnsteuerbelastungen gerechter auf die Eheleute oder Lebenspartner verteilt werden.

 

 

Erhöhung des Kindergelds

  • Zum 1.1.2025 soll das Kindergeld um 5 € auf 255 € pro Kind im Monat angehoben werden.
  • Ab 2026 soll gesetzlich geregelt werden, dass Kindergeld und Kinderfreibetrag weiter zeitgleich ansteigen.

 

 

Mitteilungspflicht über innerstaatliche Steuergestaltungen

  • Der Gesetzgeber plant erneut, eine Mitteilungspflicht für innerstaatliche Steuergestaltungen einzuführen.
  • Dieses Vorhaben wurde bereits mehrfach angegangen, aber nie umgesetzt, und ist zuletzt im Gesetzgebungsverfahren zum Wachstumschancengesetz gescheitert.

 

 

Gemeinnützigkeit

  • Die Pflicht zur zeitnahen Mittelverwendung für steuerbegünstigte Satzungswecke gemäß § 55 Abs. 1 Nr. 5 AO soll aufgehoben werden.
  • Steuerbegünstigte Körperschaften sollen zukünftig zu tagespolitischen Themen Stellung beziehen dürfen, ohne dass ihre Gemeinnützigkeit hierdurch gefährdet werden soll (§ 58 Nr. 11 AO-E).

Nach der Odyssee des Gesetzgebungsverfahrens zum Wachstumschancengesetz bleibt abzuwarten, welche geplanten Vorhaben aus dem zweiten Jahressteuergesetz 2024 umgesetzt werden können und im finalen Gesetz enthalten sein werden. Es ist nicht auszuschließen, dass einzelne Vorhaben, wie die Mitteilungspflicht über innerstaatliche Steuergestaltungen, erneut zu großen Diskussionen führen werden.

WP/StB Prof. Dr. Christian Zwirner,
Dr. Kleeberg & Partner GmbH WPG StBG, München (www.kleeberg.de)

WP/StB Michael Vodermeier, Dr. Kleeberg & Partner GmbH WPG StBG, München

 

 

BC 8/2024

BC20240816

 

Rubriken

Menü

Anzeigen

BC Newsletter

beck-online Bilanzrecht PLUS

Menü