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Gesetzesbeschlüsse/-entwürfe

  

Gesetzentwurf zur Verkürzung der Aufbewahrungsfristen sowie zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften

BC-Redaktion

Beschluss des Deutschen Bundestags vom 25.4.2013 (BT-Drs. 17/13082 – Nachfolgegesetz Nr. 2 zum gescheiterten Jahressteuergesetz 2013)

 

Nach dem Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz (als erstem Nachfolgegesetz zum Jahressteuergesetz 2013) hat die Bundesregierung erneut eine Formulierungshilfe auf den Weg gebracht, die weitere Regelungen des im Bundesrat gescheiterten Jahressteuergesetzes 2013 (JStG 2013) enthält.

Nicht übernommen aus dem ursprünglichen JStG 2013 wurden somit sowohl in das Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz (AmtshilfeRLUmsG) als auch in den Gesetzentwurf zur Verkürzung der Aufbewahrungsfristen sowie zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften u.a.:

  • die Einführung einer Pauschalbesteuerung von Datenverarbeitungsgeräten, die vom Arbeitgeber an dessen Arbeitnehmer überlassen werden,
  • die Einführung einer Lohnsteuer-Nachschau,
  • die Verlängerung der bereits bestehenden Übergangsregelung (§ 34 Abs. 10b Satz 3 KStG) zur Auflösung von Rückstellungen für Beitragsrückerstattungen (RfB) bis 2015 (bislang 2013),
  • die Anwendung des Fremdvergleichsgrundsatzes auf internationale Betriebsstättenfälle sowie auf grenzüberschreitende Geschäftsbeziehungen von Personengesellschaften und Mitunternehmerschaften (Außensteuergesetz).

 

Gegenstand der geplanten Änderung / Neuerung

Rechtsgrundlagen

Geplanter Zeitpunkt des Inkrafttretens

Einkommensteuergesetz

Zweijährige Geltungsdauer für Freibeträge

Auf Antrag des Arbeitnehmers gelten die im Lohnsteuerabzugsverfahren zu berücksichtigenden Freibeträge (z.B. für Werbungskosten, Sonderausgaben usw.) für zwei Jahre statt wie bisher für ein Jahr.

 

Hinweise:

  • Die zweijährige Geltungsdauer für Freibeträge soll sowohl für den Arbeitnehmer als auch für die Finanzverwaltung eine Verfahrensvereinfachung sein. Der Arbeitnehmer braucht somit den Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung beim Finanzamt nicht mehr jährlich zu stellen.
  • Ändern sich die Verhältnisse des Arbeitnehmers zu seinen Ungunsten (z.B. bei Arbeitgeberwechsel, wenn sich die Entfernung zur Arbeits- oder Tätigkeitsstätte wesentlich erhöht, oder aufgrund einer erforderlich gewordenen doppelten Haushaltsführung), ist er gesetzlich verpflichtet, den Freibetrag ändern zu lassen.
  • Die Eintragung eines Freibetrags bei den elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen (ELStAM) steht unter dem Vorbehalt der Nachprüfung. Gegebenenfalls zu Unrecht berücksichtigte Freibeträge werden spätestens im Veranlagungsverfahren zur Einkommensteuer korrigiert.

 

§ 39a Abs. 1 Sätze 2 bis 4 EStG

Anwendung: Das BMF wird in einem Schreiben mitteilen, ab wann die Regelungen in § 39a Abs. 1 Sätze 3 bis 5 erstmals gelten
(§ 52 Abs. 50 EStG).

Umsatzsteuergesetz

Anpassung der Umsatzsteuerbefreiung für mit dem Betrieb von Einrichtungen zur Betreuung und Pflege körperlich, geistig oder seelisch hilfsbedürftiger Personen eng verbundenen Leistungen

Erweiterung auf privat-gewerbliche Sozialleistungserbringer.

 

Hinweis: 

Die im JStG noch vorgesehene Senkung der Prozentgrenze zugunsten der Steuerpflichtigen auf 25% wurde nicht übernommen: „Einrichtungen, bei denen im vorangegangenen Kalenderjahr die Betreuungs- oder Pflegekosten in mindestens 25% der Fälle von den gesetzlichen Trägern der Sozialversicherung oder der Sozialhilfe oder der für die Durchführung der Kriegsopferversorgung zuständigen Versorgungsverwaltung einschließlich der Träger der Kriegsopferfürsorge ganz oder zum überwiegenden Teil vergütet worden sind.“

 

§ 4 Nr. 16 Buchst. k UStG

 

1.7.2013

(Art. 11 Abs. 3 des Gesetzes)

Abgabenordnung (sowie weitere Gesetze)

Verkürzung der Aufbewahrungsfristen für Steuerunterlagen

Die bislang geltende Aufbewahrungsfrist u.a. für Bücher und Aufzeichnungen, Inventare, Jahresabschlüsse sowie Buchungsbelege von 10 Jahren soll

– in einem ersten Schritt ab 2013 auf 8 Jahre,

– in einem weiteren Schritt ab 2015 auf 7 Jahre

verkürzt werden.

 

Praxishinweise:

  • Auch im HGB sollen die Aufbewahrungsfristen für Buchungsbelege (zu den Geschäftsvorfällen) von 10 auf 8 Jahre verkürzt werden.
  • Allerdings: Die handelsrechtlichen Handelsbücher, Inventare, Eröffnungsbilanzen, Jahresabschlüsse, Lageberichte usw. sowie die zu ihrem Verständnis erforderlichen Arbeitsanweisungen und sonstigen Organisationsunterlagen sind weiterhin 10 Jahre aufzubewahren. Damit kommt es zu einer Abweichung von steuerrechtlichen und handelsrechtlichen Bestimmungen. Häufig werden für die Handels- und Steuerbilanz dieselben Unterlagen verwendet (z.B. Handelsbücher und Inventare). Letztlich sind diese dann doch wieder 10 Jahre lang aufzubewahren.
  • Schwere Fälle von Steuerhinterziehungen werden (gemäß § 376 Abs. 1 StGB – Strafgesetzbuch) 10 Jahre lang verfolgt; auch die Festsetzungsfrist für Steuerhinterziehung beträgt (nach § 169 Abs. 2 Satz 2 AO) zehn Jahre (fünf Jahre nur bei leichtfertiger Steuerverkürzung). Diese Fristen werden durch den „Gesetzentwurf zur Verkürzung der Aufbewahrungsfristen sowie zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften“ nicht angetastet.
    Bei einer Verkürzung der Aufbewahrungsfristen auf 8 bzw. 7 Jahre kann dies (so eine Kritik der Oppositionsparteien) die strafrechtlichen Ermittlungen erschweren, wenn Unterlagen nicht mehr vorhanden sind. Dies hat bereits der Bundesrat in seiner Stellungnahme zum Entwurf eines Jahressteuergesetzes 2013 vom 6.7.2012 (BR-Drs. 302/12) moniert. Allerdings: Die steuerrechtlichen Aufbewahrungsfristen laufen nicht ab, soweit die Unterlagen für die Festsetzung von Steuern von Bedeutung sind, für welche die (allgemeine) Festsetzungsfrist noch nicht abgelaufen ist (§ 147 Abs. 3 Satz 3 AO; Aufbewahrungsfrist). Die wichtigsten Fälle sind eine begonnene Sonderprüfung, eine nur vorläufige Steuerfestsetzung, laufende steuerstrafrechtliche Ermittlungen oder ein schwebendes steuerrechtliches Verfahren.

§ 147 Abs. 3 Satz 1 AO, § 14b Abs. 1 Satz 1 UStG; § 26a Abs. 1 Nr. 2 UStG; § 257 Abs. 1 Nr. 4 HGB

 

 

Tag nach der Verkündung im BGBl.
(Art. 11 Abs. 1 des Gesetzes);
gilt erstmals für Rechnungen und Unterlagen, deren Aufbewahrungsfrist nach § 14b Abs. 1 Satz 1 UStG und § 26a Abs. 1 Nr. 2 UStG in der am 31.12.2012 geltenden Fassung noch nicht abgelaufen ist (§ 27 Abs. 19 UStG; Art. 97 § 19a EGAO (Abgabenordnung-Einführungsgesetz) sowie Art. 47 EGHGB)

 

 

Darüber hinaus sollen die Steuerbefreiungsvorschriften für die Geld- und Sachbezüge für den freiwilligen Wehrdienst und Reservistendienst angepasst werden. Hierzu gehört auch die Steuerbefreiung für das Taschengeld der zivilen Freiwilligendienste:

Demnach bleibt der bisherige Wehrsold (im Monat etwa 280 bis 350 €) innerhalb der Bezüge für den freiwilligen Wehrdienst steuerfrei gestellt. Dasselbe gilt – wie bisher – für das Dienstgeld für wehrübungsleistende Reservisten sowie – ab dem Veranlagungszeitraum 2013 (somit rückwirkend) – für das gezahlte Taschengeld (derzeit monatlich maximal 348 €) beim Bundesfreiwilligendienst und anderen zivilen Freiwilligendiensten (§ 3 Nr. 5 EStG) sowie die unentgeltliche medizinische Versorgung. Die weiteren Bezüge – z.B. Wehrdienstzuschlag, besondere Zuwendungen sowie unentgeltliche Unterkunft und Verpflegung – sind für Neufälle erst ab 2014 steuerpflichtig; durch den steuerlichen Grundfreibetrag und Pauschalen (von jährlich 8.130 €) werden allerdings auch diese Bezüge weitgehend steuerlich verschont. Für Eltern von Kindern freiwillig Dienender ist ebenfalls ein Kindergeld vorgesehen.

Eingedämmt werden sollen zudem Schlupflöcher bei der Erbschaftsteuer. Dies betrifft vornehmlich Gestaltungen mit der sog. Cash-GmbH. Nach derzeitigem Recht besteht die Möglichkeit, privates Barvermögen im Sinne von H E 13b.17 ErbStH 2011 erbschaftsteuerfrei auf die nächste Generation zu übertragen, indem dieses zunächst in Betriebsvermögen umgewandelt wird, z.B. durch die Einlage in eine GmbH oder auch in eine gewerblich geprägte GmbH & Co. KG, und anschließend Anteile an den Gesellschaften mit einem Verschonungsabschlag von 100% (Optionsverschonung) übertragen werden. Derartiges Barvermögen stellt derzeit kein schädliches Verwaltungsvermögen im Sinne des § 13b ErbStG dar.

Künftig sollen jedoch auch Zahlungsmittel, Geschäftsguthaben, Geldforderungen und andere Forderungen, soweit sie über den normalen Bestand hinausgehen, schädliches Verwaltungsvermögen sein (§ 13b Abs. 2 Nr. 4a Satz 1 ErbStG-E). Der normale Bestand soll anhand des Durchschnittsbestands zum Bilanzstichtag der letzten fünf Wirtschaftsjahre ermittelt werden. Die Regelung soll nicht greifen, wenn die Grenze von 20 Beschäftigten (mittelbar oder unmittelbar) überschritten ist.

 

Ausblick:

Das Gesetz bedarf der Zustimmung des Bundesrats:

  • 3.5.2013: Beratung über Beschlussempfehlung des Finanzausschusses des Bundestags (vom 24.4.2013): Anrufung des Vermittlungsausschusses.
  • 5.6.2013: Beratung im Vermittlungsausschuss - keine Einigung in Bezug auf die Verkürzung der steuerlichen Aufbewahrungsfristen! Allerdings: Teile dieses Gesetzentwurfs (und zwar die zur "Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften", z.B. die zweijährige Geltungsdauer für Freibeträge) wurden bereits via Vermittlungsausschuss in die Neufassung Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz vom 7.6.2013 integriert.  
  • 26.6.2013: Fortsetzung der Beratungen des Vermittlungsausschusses (laut Mitteilung des Bundesrats vom 5.6.2013) 

 

[Anm. d. Red.]

 

 

 

BC 5/2013

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