Gegenstand der Änderungen / Neuerungen | Rechtsgrundlagen / Geplanter Zeitpunkt des Inkrafttretens |
Abgabenordnung |
Erweiterung der Mitteilungspflichten der Finanzbehörden zur Bekämpfung der Geldwäsche Künftig müssen die Finanzbehörden bei Meldungen von Verdachtsfällen an die zuständigen Behörden der Länder nicht mehr prüfen, ob eine Ordnungswidrigkeit (im Sinne des § 17 GwG) vorliegen könnte und inwieweit diese im Zeitpunkt der beabsichtigten Mitteilung auch noch nicht verjährt sein dürfte. | § 31b AO Tag nach der Verkündung im BGBl. (Art. 13 Abs. 1 des Gesetzes) |
Erweiterung der Wirtschafts-Identifikationsnummer (W-IdNr.) um ein fünfstelliges Unterscheidungsmerkmal Das fünfstellige Unterscheidungsmerkmal wird fortlaufend für jede wirtschaftliche Tätigkeit, jeden Betrieb oder jede Betriebstätte des wirtschaftlich Tätigen auf Anforderung der zuständigen Finanzbehörde vom Bundeszentralamt für Steuern gebildet und zugeordnet. Beispiel: - DE 123456789-00001 für den wirtschaftlich Tätigen mit seiner ersten wirtschaftlichen Tätigkeit, seinem ersten Betrieb oder seiner ersten Betriebstätte
- DE 123456789-00002 für seinen weiteren Betrieb, seine weitere Betriebstätte usw.
| § 139c Abs. 5a AO Tag nach der Verkündung im BGBl. (Art. 13 Abs. 1 des Gesetzes) |
Vereinfachung der Regelung zur Aufbewahrungsform von Zollunterlagen Berücksichtigt werden die aktuell mehrheitlich eingesetzten Arbeitsmittel (Textverarbeitung, Speicherung von Dokumenten und Übermittlung mittels PC) in Bezug auf die Kosten bei besonderer Inanspruchnahme der Zollbehörden. | § 178 Abs. 2 Nr. 7 AO Tag nach der Verkündung im BGBl. (Art. 13 Abs. 1 des Gesetzes) |
Zuständigkeitsregelung bei gesonderter Feststellung in Fällen von Wohnsitz- bzw. Betriebsverlagerungen Nach § 18 Abs. 1 Nr. 2 AO ist für die gesonderte Feststellung nach § 180 AO bei gewerblicher Tätigkeit das Finanzamt örtlich zuständig, in dessen Bezirk sich die Geschäftsleitung befindet. Ein gesonderter Gewinnfeststellungsbescheid (gemäß § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b AO) wird hingegen beim Auseinanderfallen der örtlichen Zuständigkeit für die gesonderte Gewinnfeststellung (§ 18 AO) und für die Steuern vom Einkommen (§ 19 AO) erlassen. Bei gewerblichen Einkünften ist dies dann gegeben, wenn sich die Geschäftsleitung des Betriebs in einem anderen als dem Bezirk des Wohnsitz-Finanzamts befindet. Maßgebend für die Frage, ob eine gesonderte Feststellung nach § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b AO durchzuführen ist oder nicht, sind dabei allein die Verhältnisse zum Schluss des Gewinnermittlungszeitraums. | § 180 Abs. 1 Satz 2 AO Erstmalige Anwendung auf Feststellungszeiträume, die nach dem 31.12.2014 beginnen (§ 10b Satz 2 EGAO) |
Einkommensteuer |
Steuerfreiheit für Serviceleistungen des Arbeitgebers zur besseren Vereinbarkeit von Familie und Beruf Es wird ein Freibetrag von 600 € je Kalenderjahr und Arbeitnehmer eingeräumt – sofern die Beratungsleistungen für Kinder und pflegebedürftige Angehörige vorgesehen sind. Dies betrifft beispielsweise Beschäftigte, die nach der Elternzeit wieder in den Beruf zurückkehren, um ihnen den Wiedereinstieg problemloser zu ermöglichen. Zu den denken wäre auch an die Unterstützung von Arbeitnehmern, die pflegebedürftige Angehörige betreuen. Die Steuerfreiheit umfasst dabei auch Dienstleistungen, die von Fremdfirmen angeboten werden und durch den Arbeitgeber beauftragt werden (u.a. Beratungs-/Vermittlungsleistungen, Betreuungskosten). Die Zweckbestimmung der Leistungen ist wie bei der „Steuerfreiheit für Unterbringungskosten von nicht schulpflichtigen Kindern in Kindergärten“ oder der „Steuerfreiheit für Leistungen des Arbeitgebers zur Gesundheitsförderung“ durch entsprechende Belege im Lohnkonto nachzuweisen. | § 3 Nr. 34a EStG Inkrafttreten ab 1.1.2015 (Art. 13 Abs. 2 des Gesetzes) |
Wertminderungen von im Betriebsvermögen gewährten Gesellschafterdarlehen Ausdehnung des Teilabzugsverbots des § 3c Abs. 2 Satz 1 EStG auf Substanzverluste bei einer Darlehensüberlassung, die nicht fremdüblich und damit durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst worden sind. Dies gilt auch bei der Überlassung von Wirtschaftsgütern im Rahmen einer Betriebsaufspaltung. Praxishinweis: Aus dieser Regelung können sich für Unternehmen zum Teil erschwerende Nachweispflichten ergeben. Denn um dem Teilabzugsverbot zu entgehen, müsste nachgewiesen werden, dass ein derartiges Darlehen auch ein fremder Dritter bei sonst gleichen Umständen gewähren oder nicht zurückfordern würde. | § 3c Abs. 2 Sätze 2 bis 6 EStG Erstmalige Anwendung auf Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2014 beginnen (§ 52 Abs. 5 Satz 2 EStG) |
Die Regelungen §§ 7b, 7c, 7d, 7f und 7k EStG werden ersatzlos aufgehoben. Bei den §§ 7b, 7c, 7d, 7f und 7k EStG handelt es sich um Vorschriften, die aufgrund der zeitlichen Anwendungsregelungen bei in aktuellen Veranlagungszeiträumen angeschafften bzw. hergestellten Wirtschaftsgütern keine Bedeutung mehr haben. Gleichzeitig erschweren sie die Lesbarkeit des Gesetzes, weil dem Rechtsanwender der zeitlich begrenzte Anwendungsbereich nicht unmittelbar bewusst wird. So suggeriert beispielsweise die Regelung des § 7d EStG (Erhöhte Absetzungen für Wirtschaftsgüter, die dem Umweltschutz dienen) durchaus eine gewisse zeitliche Aktualität; tatsächlich ist der Anwendungsbereich aber auf Wirtschaftsgüter beschränkt, die vor dem 1.1.1991 und damit vor mehr als 20 Jahren angeschafft oder hergestellt worden sind. Praxishinweis: Gleichzeitig wird in § 52 EStG eine Übergangsregelung aufgenommen, durch welche die Fortgeltung der §§ 7b, 7c, 7d, 7f und 7k EStG in der am 31.12.2013 bestehenden Fassung bei in Vorjahren angeschafften oder hergestellten Wirtschaftsgütern gesichert wird. In der Übergangsregelung werden die aufgehobenen Vorschriften dabei für vor dem 1.1.2014 angeschaffte oder hergestellte Wirtschaftsgüter für anwendbar erklärt. | §§ 7b, 7c, 7d, 7f und 7k EStG Inkrafttreten ab 1.1.2015 (Art. 13 Abs. 2 des Gesetzes) |
Berufsausbildungskosten: Verkürzung der Mindestdauer für eine Erstausbildung auf 12 Monate Damit die Aufwendungen für die erstmalige Berufsausbildung als Werbungskosten oder Betriebsausgaben abgezogen werden können, sind neue Mindestanforderungen festgelegt worden: - Eine Berufsausbildung als Erstausbildung muss – sofern in Vollzeit durchgeführt (durchschnittlich mindestens 20 Stunden wöchentlich) – auf eine Mindestdauer von 12 Monaten angelegt sein.
- Die Ausbildung muss die Vermittlung der erforderlichen beruflichen Handlungsfähigkeit zum Ziel und zum Gegenstand haben. Neben staatlich anerkannten oder staatlich geregelten Ausbildungen kommen auch solche Berufsausbildungen in Betracht, die nach Richtlinien von Berufs- oder Wirtschaftsverbänden oder internen Vorschriften der Bildungsträger geordnet sind, u.a. in Bezug auf
– Vermittlung beruflicher Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, – feststehende Lehrpläne, – sachliche und zeitliche Gliederung der Ausbildung (Beginn/Schluss), – Prüfungsanforderungen.
Eine erstmalige Berufsausbildung setzt keine bestimmte Ausbildungsdauer oder eine formale Abschlussprüfung voraus; sie kann auch durch planmäßige Beendigung abgeschlossen werden. Eine abgebrochene Berufsausbildung ist damit keine abgeschlossene Berufsausbildung. Keine erste Berufsausbildung im Sinne dieser Regelung sind z.B. - ein Kurs zur Berufsorientierung oder -vorbereitung,
- Kurse zur Erlangung der Fahrerlaubnis für Nutzfahrzeuge oder der Berechtigung zum Fahren von Flurförderfahrzeugen (Gabelstapler),
- ein Betriebspraktikum,
- eine Maßnahme zur Vermittlung einfachster Berufstätigkeiten (Anlerntätigkeiten, kurzfristige Einweisungen),
- der Abschluss mehrerer unabhängiger Kurse, auch dann, wenn die Kurse inhaltlich aufeinander aufbauen.
Eine Erstausbildung liegt auch vor, wenn der Steuerpflichtige den formalen Berufsabschluss einer durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften geregelten Berufsausbildung mit einer Mindestdauer von 12 Monaten erlangt, nachdem er zur Prüfung zugelassen wurde, ohne die entsprechende Berufsausbildung durchlaufen zu haben (Zulassung von „Externen“ zur Abschluss-/Gesellenprüfung). Praxishinweis: Mit der Verringerung der ursprünglich vorgesehenen Mindestdauer von 18 Monaten auf 12 Monate werden auch kürzere Ausbildungen, die den Einstieg in das Berufsleben ermöglichen, als Erstausbildung anerkannt. Dies gelte insbesondere für Berufe im Bereich des Gesundheits- und Sozialwesens. Allerdings trifft dies bei der Ausbildung zum/zur Krankenpflege- oder zum/zur Altenpflegehelfer/in nicht in allen Fällen zu. | § 9 Abs. 6 EStG Inkrafttreten ab 1.1.2015 (Art. 13 Abs. 2 des Gesetzes) |
Betriebsveranstaltungen: Umwandlung der Freigrenze in einen Freibetrag von 110 € - Zuwendungen sind alle Aufwendungen des Arbeitgebers. Unerheblich ist, ob es sich dabei um Aufwendungen handelt, die einem Arbeitnehmer individuell zurechenbar sind, oder ob die Aufwendungen in einem rechnerischen Anteil die Kosten der Betriebsveranstaltung betreffen, die der Arbeitgeber gegenüber Dritten für den äußeren Rahmen der Betriebsveranstaltung aufwendet. Dazu gehören insbesondere Raumkosten und Kosten für einen Veranstalter („Eventmanager“).
Die Neuregelung knüpft an die Bestimmungen der Lohnsteuer-Richtlinien an: Danach gehören Zuwendungen des Arbeitgebers an die Arbeitnehmer bei Betriebsveranstaltungen als Leistungen im ganz überwiegenden betriebliche Interesse des Arbeitgebers nicht zum Arbeitslohn, wenn es sich um herkömmliche (übliche) Betriebsveranstaltungen und um bei diesen Veranstaltungen übliche Zuwendungen handelt (R 19.5 Abs. 1 LStR). Gemäß R 19.5 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 LStR sind übliche Zuwendungen bei einer Betriebsveranstaltung insbesondere Aufwendungen für den äußeren Rahmen, z.B. für Räume, Musik, Kegelbahn, für künstlerische und artistische Darbietungen, wenn die Darbietungen nicht der wesentliche Zweck der Betriebsveranstaltung sind. - Die Zuwendungen stellen dann keinen steuerpflichtigen Arbeitslohn (kein geldwerter Vorteil) dar, wenn deren Wert (einschließlich Umsatzsteuer!) 110 € pro Veranstaltung und teilnehmenden Arbeitnehmer nicht übersteigt.
- Der Freibetrag gilt allerdings nur für bis zu zwei Veranstaltungen jährlich, und zwar in Höhe von jeweils 110 € je Veranstaltung und teilnehmendem Arbeitnehmer.
- Der geldwerte Vorteil für Zuwendungen an Arbeitnehmer im Rahmen von Betriebsveranstaltungen ist mit den anteilig auf den Arbeitnehmer und dessen Begleitpersonen (z.B. Ehegatte, Lebenspartner, Kind) entfallenden Aufwendungen zu bewerten. Entgegen der BFH-Rechtsprechung stellen damit Zuwendungen an die Begleitung des Arbeitnehmers einen geldwerten Vorteil dar (ab dem Freibetrag von 110 €).
- Reisekostenvergütungen (Geld- und Sachleistungen) im Zusammenhang mit Betriebsveranstaltungen sind (nach § 3 Nr. 13 oder 16 EStG) nicht steuerfrei. Derartige Aufwendungen des Arbeitgebers sind bei der Berechnung des Werts der Zuwendungen für eine Betriebsveranstaltung (von jeweils 110 € pro Veranstaltung und Arbeitnehmer) zu berücksichtigen.
Praxishinweise: - Nach der Neuregelung (§ 19 Abs. 1 Nr. 1a Satz 3 EStG) liegt eine Betriebsveranstaltung nur dann vor, wenn diese allen Angehörigen des Betriebs oder eines Betriebsteils offensteht (z.B. Organisationseinheiten von einiger Bedeutung und Größe, vgl. R 19.5 Abs. 2 LStR). Demzufolge fallen Pensionärstreffen und Jubiläumsfeiern nicht darunter, wenn nicht alle Angehörigen des Betriebs oder Betriebsteils teilnehmen dürfen.
- Aufwendungen für unübliche Geschenke mit einem Wert von derzeit mehr als 40 € (ab 2015: mehr als 60 €, vgl. R 19.5 Abs. 6 LStÄR 2015) sind somit auch künftig separat vom 110 €-Freibetrag zu behandeln. Bereits bislang gilt laut R 19.5 Abs. 6 Satz 3 LStR: Beträgt der Wert der Geschenke (einschließlich Umsatzsteuer) mehr als 40 € je Arbeitnehmer, so gehören diese Geschenke zum steuer- und sozialversicherungspflichtigen Arbeitslohn. Der Arbeitgeber hat jedoch (gemäß § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG) die Möglichkeit, die Lohnsteuer mit einem Pauschalsteuersatz von 25% zu erheben, was (nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 SvEV) Beitragsfreiheit in der Sozialversicherung zur Folge hat. Gehören die Geschenke zum steuerpflichtigen Arbeitslohn, so sind sie auch künftig nicht in die Prüfung des 110 €-Freibetrags zur Beurteilung der Betriebsveranstaltung einzubeziehen.
| § 19 Abs. 1 Nr. 1a EStG Inkrafttreten ab 1.1.2015 (Art. 13 Abs. 2 des Gesetzes) |
Anpassung der Berechnung des Anrechnungshöchstbetrags für die Anrechnung ausländischer Steuern ab Veranlagungszeitraum 2015 Anrechnung der ausländischen Steuern höchstens mit der durchschnittlichen tariflichen deutschen Einkommensteuer auf die ausländischen Einkünfte. Es wird somit die deutsche Steuer berücksichtigt, die auf die ausländischen Einkünfte entfällt. Rückwirkende Anpassung der Berechnung des Anrechnungshöchstbetrags für die Anrechnung ausländischer Steuern getreu dem Wortlaut des BFH-Urteils vom 18.12.2013 (I R 71/10) für alle offenen Fälle bis einschließlich Veranlagungszeitraum 2014 (§ 52 Abs. 34a EStG). Die Anpassung wurde teilweise bereits durch ein BMF-Schreiben vorgenommen. | § 34c Abs. 1 EStG Inkrafttreten ab 1.1.2015 (Art. 13 Abs. 2 des Gesetzes) Keine Rückwirkung der Neuregelung auf Veranlagungszeiträume bis 2014 (§ 52 Abs. 34a EStG) |
Körperschaftsteuer |
Steuerermäßigung bei ausländischen Einkünften § 34c EStG ist nicht auf die Anrechnung einer der deutschen Körperschaftsteuer entsprechenden ausländischen Steuer beschränkt. § 26 KStG i.V.m. § 34c EStG gilt auch für andere Steuerermäßigungen bei ausländischen Einkünften, wie den Abzug ausländischer Steuern nach § 34c Abs. 2 und 3 EStG sowie den Erlass und die Pauschalierung der auf ausländische Einkünfte entfallenden deutschen Körperschaftsteuer nach § 34c Abs. 5 EStG. Die Ermittlung der auf die ausländischen Einkünfte entfallenden deutschen Körperschaftsteuer wird somit von der Berechnungsweise der Einkommensteuer gelöst. Für Körperschaftsteuersubjekte gilt die bisher geltende Rechtslage unverändert fort, da Körperschaftsteuersubjekte über keine Privatsphäre verfügen. | § 26 KStG Erstmalige Anwendung auf Einkünfte/Einkunftsteile, die nach dem 31.12.2013 zufließen (§ 34 Abs. 9 KStG) |
Außensteuergesetz |
Änderung der Definition von „Geschäftsbeziehungen“ Definiert wird, bei welchen grenzüberschreitenden Geschäftsbeziehungen die Einkünfte zu korrigieren sind, wenn deren Bedingungen, insbesondere deren Verrechnungspreise, nicht dem Fremdvergleichsgrundsatz entsprechen. Eine solche „Geschäftsbeziehung“ liegt nach Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 AStG vor, - wenn ein wirtschaftlicher Vorgang (Geschäftsvorfall) oder mehrere wirtschaftliche Vorgänge entweder beim Steuerpflichtigen oder bei der nahestehenden Person zu Einkünften im Sinne der §§ 13, 15, 18 oder 21 des EStG führt oder führen würde,
- wenn der Geschäftsvorfall im Inland stattfinden würde und
- wenn die Beteiligten „Steuerinländer“, d.h. unbeschränkt steuerpflichtig, wären.
Die Einbeziehung solcher Vorgänge ist notwendig, um wirtschaftliche Vorgänge, die ansonsten gleich sind, auch gleich zu behandeln, unabhängig davon, ob der Leistungsempfänger sich im Inland oder im Ausland befindet. Eine gesellschaftsvertragliche Vereinbarung ist eine Vereinbarung, die unmittelbar die rechtliche Stellung eines Gesellschafters (z.B. die Beteiligungshöhe oder die Beteiligungsrechte) verändert. Im Regelfall ist ein einzelner „Geschäftsvorfall“ Gegenstand einer schuldrechtlichen Vereinbarung, nicht dagegen eine Geschäftsbeziehung, die aus einer Vielzahl von Geschäftsvorfällen mit dazugehörigen schuldrechtlichen Vereinbarungen bestehen kann. | § 1 Abs. 4 Satz 1 AStG Erstmalige Anwendung für den Veranlagungszeitraum 2015 (§ 21 Abs. 22 AStG) |
Umsatzsteuer |
Einführung des EU-Schnellreaktionsmechanismus zur vorübergehenden Einführung neuer Tatbestände bei der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers
Das Bundesministerium der Finanzen soll ermächtigt werden, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrats zur Vermeidung von erheblichen Steuerhinterziehungen (z.B. betrügerische Karussellgeschäfte) den Umfang der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers (zunächst) zeitlich beschränkt – kurzfristig für einen Zeitraum von maximal neun Monaten – zu erweitern. Voraussetzung für den Erlass der Verordnung ist – im Einklang mit dem Unionsrecht – eine entsprechende Mitteilung der Bundesregierung an die EU-Kommission und die anderen Mitgliedstaaten sowie eine Bestätigung durch die EU-Kommission, dass sie keine Einwände gegen die Maßnahme erhebt. Derzeit kann der Anwendungsbereich der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers nur auf die Umsätze erweitert werden, für die unionsrechtlich eine solche optionale Regelung festgelegt worden ist. Praxishinweise: - Die vorgesehene Ausweitung des Reverse-Charge-Verfahrens macht das Umsatzsteuerrecht für Unternehmen unübersichtlicher. In der Folge wird es zur Zunahme von Abgrenzungsproblemen in der Praxis kommen (z.B. wenn der leistende Unternehmer und der Leistungsempfänger unterschiedliche Auffassungen zu einem umsatzsteuerlichen Sachverhalt vertreten).
- Auch abwicklungstechnisch bedeutet eine kurzfristige Einführung neuer Sachverhalte beim Reverse-Charge-Verfahren für Unternehmen eine große Belastung – insbesondere hinsichtlich der Umstellungsmaßnahmen in der IT und bei der Rechnungsstellung:
– Kein Ausweis des Steuersatzes und der deutschen Umsatzsteuer bei den betroffenen Lieferungen in der Rechnung; andernfalls schuldet der Lieferer die Umsatzsteuer (wegen eines unrichtigen Steuerausweises nach § 14c Abs. 1 UStG), während der Empfänger keinen Vorsteuerabzug aus dieser Rechnung hat. – In die Rechnung ist ein Hinweis aufzunehmen, dass der Leistungsempfänger die Steuer schuldet. – Über die Änderungen in der Rechnungsstellung sind die Kunden zu informieren.
| § 13b Abs. 10 UStG Tag des nach der Verkündung im BGBl. folgenden Quartals (Art. 13 Abs. 3 des Gesetzes) |
Einführung der Pflicht zur monatlichen Abgabe von Umsatzsteuer-Voranmeldungen bei der Übernahme einer Vorratsgesellschaft oder eines Firmenmantels im Jahr der Übernahme und dem folgenden Jahr Bei der Übernahme von Vorratsgesellschaften erwerben Unternehmer bereits im Handelsregister eingetragene, noch nicht gewerblich oder beruflich tätig gewesene Gesellschaften, welche die durch objektive Anhaltspunkte belegte Absicht haben, eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbstständig auszuüben. Hierbei ist der Unternehmer als Neugründer anzusehen und hat – zumindest – im Kalenderjahr des Beginns der tatsächlichen Ausübung der selbstständigen gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit und im darauf folgenden Kalenderjahr USt-Voranmeldungen monatlich abzugeben, sofern er nicht bereits nach § 18 Abs. 2 Satz 4 UStG zur monatlichen Abgabe von Voranmeldungen verpflichtet ist. Dies gilt entsprechend für Firmenmäntel. Beim Erwerb von Firmenmänteln erwerben Unternehmer bereits tätig gewesene und damit für Umsatzsteuerzwecke erfasste Gesellschaften, deren Tätigkeit ruht bzw. die nur geringfügig geschäftlich aktiv waren. Da beim Erwerb einer Vorratsgesellschaft oder eines Firmenmantels keine Neugründung vorliegt, richtet sich die Verpflichtung zur Abgabe von USt-Voranmeldungen derzeit nach der Höhe der Steuer des vorangegangenen Kalenderjahres. Da diese Unternehmen im Vorjahr keine oder nur wenige Umsätze erzielt haben, so dass sich keine oder nur eine geringe Umsatzsteuerzahllast ergeben hat, kann das Finanzamt diese Unternehmen bislang nicht zur monatlichen Abgabe von Voranmeldungen verpflichten. Die Finanzämter erhalten so frühzeitig Informationen über Unternehmer, die ihre Tätigkeit neu aufnehmen. Praxishinweis: Die Einführung der Pflicht zur monatlichen Abgabe von Umsatzsteuer-Voranmeldungen bei der Übernahme einer Vorratsgesellschaft oder eines Firmenmantels im Jahr der Übernahme und im folgenden Jahr soll (laut Angaben des Bundestags) zu einem Mehraufwand für die betroffenen Unternehmen von rund 53.000 € führen. | § 18 Abs. 2 Satz 5 UStG Monatliche Abgabe der USt-Voranmeldungen erstmalig für Veranlagungszeiträume, die in 2015 enden (§ 27 Abs. 21 UStG) |
Darüber hinaus enthält das Umsatzsteuergesetz branchenspezifische Änderungen, die hier nicht weiter vertieft werden sollen: - Erweiterung des Anwendungsbereichs der Regelung zur Bestimmung des Leistungsorts im Drittlandsgebiet auf bestimmte Bankumsätze (z.B. Vermögensverwaltung mit Wertpapieren, § 3a Abs. 4 Satz 2 Nr. 6 Buchst. a UStG);
- Klarstellung zur Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers bei Lieferungen von Erdgas an Wiederverkäufer (§ 13b Abs. 5 Satz 3 UStG);
- Einführung einer betragsmäßigen Grenze (Bagatellgrenze von mindestens 5.000 €) für die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers bei Lieferungen von Edelmetallen und unedlen Metallen sowie Straffung des Katalogs der unter diese Regelung fallenden Gegenstände (§ 13b Abs. 2 Nr. 11 UStG). Abzustellen ist dabei auf alle im Rahmen eines zusammenhängenden wirtschaftlichen Vorgangs gelieferten Gegenstände der genannten Art, um Manipulationen z.B. durch Aufspalten der Rechnungsbeträge zu unterbinden. Ähnlich wird dies in Österreich gehandhabt.
| § 3a Abs. 4 Satz 2 Nr. 6 Buchst. a UStG und § 13b Abs. 5 Satz 3 UStG Tag nach der Verkündung im BGBl. (Art. 13 Abs. 1 des Gesetzes) § 13b Abs. 2 Nr. 11 UStG Inkrafttreten ab 1.1.2015 (Art. 13 Abs. 2 des Gesetzes) |