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Gesetzesbeschlüsse/-entwürfe

  

Steuerberatungsgesetz: Geplante Änderungen zur beschränkten geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen

BC-Redaktion

Gesetzentwurf vom 18.8.2023 (BR-Drs. 361/23); Stellungnahme des Bundesrats vom 29.9.2023

 

Die EU-Kommission hat die bisherigen Regelungen im Steuerberatungsgesetz (StBerG) zur Befugnis zur beschränkten geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen als unsystematisch und zusammenhanglos kritisiert. Daher musste der deutsche Gesetzgeber eine Neuregelung dieser Befugnisse vornehmen (siehe „Gesetz zur Neuregelung beschränkter und unentgeltlicher geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der steuerberatenden Berufe“).

 


 

Praxis-Info!

Künftig soll auf eine abschließende Aufzählung der befugten Personen und Vereinigungen verzichtet werden. Stattdessen soll die Befugnis neu geordnet und um eine (generalklauselartig formulierte) Regelung zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen, die als Nebenleistung zu einer nichtsteuerberatenden Haupttätigkeit erbracht wird, ergänzt werden. In diesem Zusammenhang wird auch die Befugnis von Lohnsteuerhilfevereinen zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen aus dem bisherigen Regelungssystem herausgenommen und gesondert geregelt.

 

 

Gegenstand der Änderungen / Neuerungen

Rechtsgrundlagen/

Geplanter Zeitpunkt des Inkrafttretens

Steuerberatungsgesetz

Von der Hilfeleistung in Steuersachen ausgenommen

Nicht erfasst werden von der Hilfeleistung in Steuersachen:

  • die Erstattung wissenschaftlicher Gutachten und
  • die Durchführung mechanischer Arbeitsgänge bei der Führung von Büchern und Aufzeichnungen, die für die Besteuerung von Bedeutung sind; hierzu gehören nicht das Kontieren von Belegen und das Erteilen von Buchungsanweisungen.

 

Praxishinweis:

Bislang stellte die Durchführung mechanischer Arbeitsgänge bei der Führung von Büchern und Aufzeichnungen, die für die Besteuerung von Bedeutung sind, eine Hilfeleistung in Steuersachen dar (vgl. § 6 Nr. 3 StBerG a.F.). Allerdings fiel diese Tätigkeit nicht unter das Verbot der unbefugten Hilfeleistung in Steuersachen. Im Ergebnis ändert sich insofern nichts.

Das Kontieren von Belegen und das Erteilen von Buchungsanweisungen geht jedoch über einen bloßen „mechanischen Arbeitsgang“ hinaus und stellt deshalb auch weiterhin eine Hilfeleistung in Steuersachen dar.

 

Artikel 1:

§ 2 Abs. 3 StBerG

Inkrafttreten am 1.5.2024

(Art. 8 Abs. 1 des Gesetzes)

Befugnisse der Lohnsteuerhilfevereine

Lohnsteuerhilfevereine sind (vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 des § 4 Abs. 1 StBerG) befugt, Mitgliedern geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen zu leisten, wenn diese Einkünfte erzielen aus:

  1. nichtselbständiger Arbeit,
  2. wiederkehrenden Bezügen nach § 22 Nr. 1 EStG (z.B. Renten),
  3. Unterhaltsleistungen nach § 22 Nr. 1a EStG (insbesondere des dauernd getrenntlebenden oder geschiedenen Ehegatten) oder
  4. Leistungen nach § 22 Nr. 5 EStG (z.B. aus Altersvorsorgeverträgen, Pensionsfonds, Pensionskassen und Direktversicherungen).

Die Befugnis von Lohnsteuerhilfevereinen ist auf die Hilfeleistung bei der Einkommensteuer und ihren Zuschlagsteuern beschränkt – mit einigen Ausnahmen (z.B. haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse als Arbeitgeberaufgabe).

 

Hinweise:

Der bestehende Umfang der Beratungsbefugnis von Lohnsteuerhilfevereinen bleibt demnach unverändert.

Das Gesetz enthält noch zahlreiche weitere Regelungen für Lohnsteuerhilfevereine, z.B.:

  • Lohnsteuerhilfevereine sollen künftig bei der in den Vereinsnamen aufzunehmenden Bezeichnung ein Wahlrecht zwischen der Bezeichnung „Lohnsteuerhilfeverein“ oder der Kurzbezeichnung „LStHV“ erhalten.
  • Belehrung über die Verschwiegenheitspflicht: Zukünftig sollen Personen, derer sich der Lohnsteuerhilfeverein bei der geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen bedient (Mitarbeitende), in Textform zur Verschwiegenheit verpflichtet werden.

 

Artikel 1:

§ 4 Abs. 1 ff. StBerG

Inkrafttreten am 1.5.2024

(Art. 8 Abs. 1 des Gesetzes)

Vereine von Land- und Forstwirten: Geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen

Der Gesetzentwurf beschränkt in § 4a StBerG die Befugnis zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen für Vereine von Land- und Forstwirten ausschließlich auf die Mitglieder des jeweiligen Vereins.

Aus Sicht des Bundesrats sollte eine Hilfeleistung neben dem Inhaber des Betriebs auch gegenüber mitarbeitenden (Familien-)Angehörigen und Altenteilern zulässig sein. Dies entspreche derzeit geltender Rechtslage. Diese etablierten Strukturen hätten sich in der Praxis bewährt, zumal steuerliche Besonderheiten der Land- und Forstwirtschaft auch bei diesen beiden genannten Personengruppen verstärkt auftreten.

 

Artikel 1:

§ 4a StBerG

Inkrafttreten am 1.5.2024

(Art. 8 Abs. 1 des Gesetzes)

Nebenleistungen

Geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen darf im Zusammenhang mit einer anderen Tätigkeit erbracht werden, wenn sie als Nebenleistung zum Berufs- oder Tätigkeitsbild gehört. Genannt werden in der Gesetzesbegründung z.B. Lohnsteuerhilfevereine. Daneben soll dies auch bei wirtschaftlichen Tätigkeiten aller Art möglich sein. Zwei Beispiele:

  • Kreditinstitute oder solche, die einer vergleichbaren staatlichen Aufsicht unterstehen, sollen befugt sein, Ansässigkeitsbescheinigungen für ihre Kunden zu beantragen und Anträge auf Erstattung von Kapitalertragsteuer (nach § 44a Abs. 9 EStG oder § 50c EStG oder nach § 11 Abs. 1 Investmentsteuergesetz) zu stellen, soweit sie in Vertretung ihrer Kunden handeln oder in die Verwahrstruktur unmittelbar eingebunden sind.
  • Eine Energieberaterin oder ein Energieberater soll auch über steuerliche Förderungsmöglichkeiten für Energiesparmaßnahmen beraten und gegebenenfalls etwaige Förderanträge stellen dürfen, da Entscheidungen über Energiesparmaßnahmen häufig in besonderem Maße von steuerlichen Förderungsmöglichkeiten abhängig sind. Dies gilt unabhängig davon, ob die Tätigkeit als Energieberaterin oder Energieberater eine gesonderte Ausbildung erfordert oder nicht.

Ob eine Nebenleistung zum Berufs- oder Tätigkeitsbild vorliegt, ist nach ihrem Inhalt, Umfang und sachlichen Zusammenhang mit der (nicht steuerberatenden) Haupttätigkeit zu beurteilen. Dabei sind als ein Aspekt auch die erforderlichen Steuerrechtskenntnisse zu berücksichtigen. Die im Zusammenhang angebotene Hilfeleistung in Steuersachen hat sich in die eigentliche Tätigkeit einzufügen und darf nicht isoliert als gesonderte Dienstleistung angeboten werden. Nicht zulässig ist damit vor allem die Vereinbarung einer untergeordneten Hilfeleistung in Steuersachen, die nicht im Zusammenhang mit der eigentlichen Tätigkeit steht.

Die Hilfeleistung in Steuersachen nach § 4e StBerG-E ist nicht auf Erläuterungen allgemeiner Art beschränkt, sondern umfasst auch eine Beratung im Einzelfall. Allerdings: Lediglich in einem isoliert sektorspezifischen niederschwelligen Bereich, der auf die Haupttätigkeit bezogen ist, besteht die Beratungsbefugnis!

 

Hinweise:

Auch bei Nebenleistungen soll zum Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher nicht gänzlich darauf verzichtet werden, dass die hilfeleistende Person über entsprechende Steuerrechtskenntnisse verfügt. Für die Haupttätigkeit erforderliche Steuerrechtskenntnisse sind grundsätzlich solche, die im Studium, in der Berufsausbildung oder Weiterbildung für die nicht steuerberatende Haupttätigkeit vermittelt wurden.

Eine Nebenleistung liegt vor, wenn die Hilfeleistung in Steuersachen die Leistung insgesamt nicht prägt und es sich nicht um Vorbehaltsaufgaben (gemäß § 33 StBerG) u.a. von Steuerberatern handelt.

 

Wichtig!

Selbstständige (Bilanz-)Buchhalterinnen und (Bilanz-)Buchhalter, die vertiefte Steuerrechtskenntnisse im Rahmen ihrer Weiterbildung zum IHK-geprüften Bilanzbuchhalter bzw. zur IHK-geprüften Bilanzbuchhalterin erworben haben, werden in der Gesetzesbegründung nicht erwähnt, dass sie geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen als Nebenleistung zu ihrer nicht steuerberatenden Haupttätigkeit (z.B. betriebswirtschaftliche Beratung) erbringen dürfen. Für sie gelten nach wie vor die strengen Befugnisbeschränkungen des § 6 Abs. 1 Nr. 1 StBerG-E (siehe unten).

 

Artikel 1:

§ 4e StBerG

Inkrafttreten am 1.5.2024

(Art. 8 Abs. 1 des Gesetzes)

Ausnahmen vom Verbot der unbefugten Hilfeleistung in Steuersachen – u.a. mit Blick auf selbstständige (Bilanz-)Buchhalterinnen und (Bilanz-)Buchhalter

Umfasst sind hiervon:

  • das Buchen laufender Geschäftsvorfälle,
  • die laufende Lohnabrechnung und
  • das Fertigen der Lohnsteuer-Anmeldung,

soweit diese Tätigkeiten verantwortlich durch Personen erbracht werden, die nach Bestehen der Abschlussprüfung in einem kaufmännischen Ausbildungsberuf oder nach Erwerb einer gleichwertigen Vorbildung mindestens drei Jahre auf dem Gebiet des Buchhaltungswesens in einem Umfang von mindestens 16 Wochenstunden praktisch tätig gewesen sind.

 

Hinweise:

Ziel laut Gesetzgeber: Mit Blick auf die Komplexität des Steuerrechts soll dies dem Schutz der Rechtsuchenden, des Rechtsverkehrs und der Rechtsordnung vor unqualifizierter Hilfeleistung in Steuersachen dienen.

Dies gelte, so der Gesetzgeber, auch für die Umsatzsteuer-Voranmeldung. Mit der Umsatzsteuer-Voranmeldung werde – so die Gesetzesbegründung – eine endgültig entstandene Steuer angemeldet und entrichtet, d.h., die Umsatzsteuer-Voranmeldung habe keinen vorläufigen Charakter und sei auch nicht mit Lohnsteuer-Anmeldungen vergleichbar. Eine „Vorläufigkeit“ sei nur insofern gegeben, als verfahrensrechtlich die Festsetzung einer Vorauszahlung kraft Gesetzes unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehe und deshalb weitgehend voraussetzungslos geändert werden könne. Aufgrund der Steueranmeldung oder Steuerfestsetzung für das Kalenderjahr würden sich zwar die abgegebenen Voranmeldungen in verfahrensrechtlicher Hinsicht erledigen, nicht jedoch bezüglich ihrer materiell-rechtlichen Wirkungen. Zu berücksichtigen sei auch, dass sich die Erstellung der Umsatzsteuer-Voranmeldung nicht allein aus den Daten der Erfassung der Geschäftsvorfälle ergebe. Ein Buchführungsprogramm könne die rechtliche Beurteilung des steuerlichen Sachverhalts im Einzelfall nicht ersetzen. Die rechtliche Beurteilung erfordere neben Kenntnissen im Umsatzsteuerrecht auch Handels- und weitere Steuerrechtskenntnisse sowie Kenntnisse im Verfahrensrecht, die über buchführungstechnische Tätigkeiten hinausgehen.

 

Wichtig!

Die Übermittlung der Umsatzsteuer-Voranmeldung, bei der es sich um eine administrative Tätigkeit handelt, gehört hingegen nicht zu den vorbehaltenen Tätigkeiten und darf unter den Voraussetzungen des § 87d AO („Datenübermittlungen an Finanzbehörden im Auftrag“) auch von Dritten vorgenommen werden.

Vergleichbar ist dies mit der Durchführung mechanischer Arbeitsgänge bei der Führung von Büchern und Aufzeichnungen, die für die Besteuerung von Bedeutung sind; diese stellen (nach § 2 Abs. 3 Nr. 2 StBerG-E) künftig keine Hilfeleistung in Steuersachen mehr dar.

 

Artikel 1:

§ 6 Abs. 1 Nr. 1 StBerG

Inkrafttreten am 1.5.2024

(Art. 8 Abs. 1 des Gesetzes)

Erweiterung der unentgeltlichen Hilfeleistung in Steuersachen

Erlaubt ist die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen, die nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht – und zwar innerhalb familiärer, nachbarschaftlicher oder ähnlich enger persönlicher Beziehungen.

Wer unentgeltlich geschäftsmäßige Hilfe in Steuersachen außerhalb familiärer, nachbarschaftlicher oder ähnlich enger persönlicher Beziehungen leistet, muss sicherstellen, dass dies unter Anleitung u.a. eines zur unbeschränkten Hilfeleistung in Steuersachen Befugten (z.B. Steuerberater) erfolgt. Anleitung umfasst eine an Umfang und Inhalt der zu erbringenden Hilfeleistung ausgerichtete Einweisung und Fortbildung der angeleiteten Person sowie – soweit dies im Einzelfall erforderlich ist – eine Mitwirkung der anleitenden Person (z.B. Steuerberater) bei der Hilfeleistung.

 

Praxishinweise:

Als Gegenleistung kommt nicht nur eine Geldzahlung, sondern jeder andere Vermögensvorteil in Betracht, den der Hilfeleistende für seine Leistung erhält. In beiden Fällen liegt keine unentgeltliche Hilfeleistung in Steuersachen vor. Beispiel: Banken, die in Steuersachen beraten, können sich nicht auf die Unentgeltlichkeit ihres Beratungsangebots berufen, da dieses für den Bankkunden zunächst kostenlos erscheinende Beratungsangebot im Hinblick auf eine entgeltliche Leistung, nämlich die Vermögensanlage, erfolgt. Weiterhin ist zu beachten:

  • Freiwillige Geschenke, die sich im Rahmen des nach der Verkehrsanschauung Üblichen bewegen, stehen der Unentgeltlichkeit jedoch nicht entgegen.
  • Aufwandsentschädigungen stellen ein Entgelt dar, soweit sie eine Honorierung der aufgewendeten Arbeitszeit bedeuten.
  • Dagegen steht ein reiner Auslagenersatz, insbesondere Schreib- und Portoauslagen sowie Fahrtkostenersatz im üblichen Rahmen, der Unentgeltlichkeit nicht entgegen.

Bislang war die unentgeltliche Hilfeleistung ausschließlich gegenüber Angehörigen im Sinne des § 15 AO zulässig (Verlobte, Ehegatte oder Lebenspartner, Verwandte, Geschwister, Kinder der Geschwister usw.). Mit der Neuregelung sollen auch sogenannte „Tax Law Clinics“ an oder im Umfeld von Hochschulen zulässig werden, bei denen zu Ausbildungszwecken unter Anleitung einer besonders qualifizierten Person uneigennützige Hilfeleistung in Steuersachen angeboten wird.

 

Nach Auffassung des Bundesrats würde eine Erweiterung des Personenkreises von den Angehörigen im Sinne des § 15 AO (Beispiele siehe oben) auf alle Personen, zu denen eine familiäre, nachbarschaftliche oder ähnlich enge persönliche Beziehung besteht, das Risiko einer unqualifizierten Hilfe in Steuersachen erhöhen. Diese Folge stünde in einem Spannungsverhältnis zu der bisherigen Rechtslage, die der Richtigkeit der Angaben in einer mit Hilfeleistung Dritter erstellten Steuererklärung aus Gründen des Verbraucherschutzes eine besondere Wertigkeit beimisst. Im Unterschied zur unentgeltlichen Rechtsberatung gehe es im Steuerrecht insbesondere auch um das staatliche Interesse an einem rechtlich richtig zustande gekommenen Steueraufkommen. Mit diesem Interesse sei es nicht vereinbar, bei der Hilfeleistung in Steuersachen Verhältnisse zu schaffen, die es im Ergebnis nicht gestatten, eine Hilfeleistung daraufhin zu überprüfen, ob sie von hierzu qualifizierten Personen vorgenommen worden ist.

Zudem dürfte die Verwendung des unbestimmten Rechtsbegriffs der Unentgeltlichkeit in der Praxis zu weiteren Abgrenzungsschwierigkeiten führen.

Überdies: Wird eine unentgeltlich geschäftsmäßige Hilfe in Steuersachen außerhalb Angehöriger im Sinne des § 15 AO (Beispiele siehe oben) geleistet, müsse dies nicht nur unter Anleitung u.a. eines zur unbeschränkten Hilfeleistung in Steuersachen Befugten (z.B. Steuerberater) erfolgen, sondern diese Person sollte auch für die abschließende Entscheidung verantwortlich zeichnen müssen.

 

Artikel 1:

§ 6 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 StBerG

Inkrafttreten am 1.5.2024

(Art. 8 Abs. 1 des Gesetzes)

Änderung der Untersagungsmöglichkeit der Hilfeleistung in Steuersachen durch Finanzämter:

Derzeit besteht die Möglichkeit der Untersagung nur bei Vereinigungen im Sinne des § 4 Nr. 7 StBerG (Berufsvertretungen, z.B.  Verbände der freien Berufe, Bauernverbände, Frachtenprüfstellen, Haus- und Grundbesitzer-Vereine, Mietervereine, Gewerkschaften etc.), wenn eine sachgemäße Tätigkeit nicht gewährleistet ist. Die Zuständigkeit liegt bei den obersten Finanzbehörden der Länder.

Künftig soll die Untersagung (für maximal fünf Jahre) durch die Finanzämter erfolgen und auf weitere Vereinigungen und Personen ausgeweitet werden (z.B. genossenschaftliche Prüfungsverbände, Spediteure etc.), die dauerhaft unsachgemäß Hilfe in Steuersachen leisten.

Die Anzahl der erfolgten Untersagungen nach § 7 StBerG pro Land und Jahr befand sich in der Vergangenheit im niedrigen zweistelligen Bereich.

 

Hinweis:

Auch bei der Erbringung von unentgeltlicher Hilfeleistung in Steuersachen sollen Finanzämter befugt sein, dies für die Dauer von längstens fünf Jahren zu untersagen, wenn begründete Annahmen die Tatsachen rechtfertigen, dass die Tätigkeit dauerhaft unsachgemäß erfolgt (siehe Gesetzesbegründung, S. 54).

Selbstständige (Bilanz-)Buchhalterinnen und (Bilanz-)Buchhalter werden in diesem Zusammenhang nicht ausdrücklich genannt.

 

Artikel 1:

§ 7 StBerG

Inkrafttreten am 1.5.2024

(Art. 8 Abs. 1 des Gesetzes)

[Anm. d. Red.]

 


 

Ausblick auf das weitere Gesetzgebungsverfahren:

Bundestag, 2./3. Lesung am 2.2.2024

 

 

 

[Anm. d. Red.]

 

 

BC 10/2023,  BC 11/2023

BC20231016

 

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