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Gesetzesbeschlüsse/-entwürfe

  

Wachstumschancengesetz: Entwurf

BC-Redaktion

Referentenentwurf des BMF vom 14.7.2023

Mit dem „Gesetz zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen und Innovation sowie Steuervereinfachung und Steuerfairness“ sollen u.a. die Wachstumschancen der Wirtschaft erhöht, Investitionen und Innovationen in neue Technologien ermöglicht und die Wettbewerbsfähigkeit des Standorts Deutschland gestärkt werden. Auch eine Vereinfachung des Steuersystems und ein Bürokratieabbau für kleinere Unternehmen soll hierdurch erreicht werden.

Nachstehend wird eine Auswahl der für das Rechnungswesen relevanten Vorhaben vorgestellt.

 


 

Praxis-Info!

 

Gegenstand der Änderungen / Neuerungen

Rechtsgrundlagen/

Geplanter Zeitpunkt des Inkrafttretens

Abgabenordnung

Buchführungspflicht: Anhebung der Grenze für bestimmte Steuerpflichtige

Gewerbliche Unternehmer sowie Land- und Forstwirte, die nach den Feststellungen der Finanzbehörde für den einzelnen Betrieb

  • einen Gesamtumsatz im Sinne des § 19 Abs. 3 S. 1 UStG von mehr als 800.000 € (bislang 600.000 €) im Kalenderjahr oder
  • einen Gewinn aus Gewerbebetrieb von mehr als 80.000 € (bislang 60.000 €) im Wirtschaftsjahr oder
  • einen Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft von mehr als 80.000 € (bislang 60.000 €) im Kalenderjahr

gehabt haben, sind verpflichtet, für diesen Betrieb Bücher zu führen.

Anzuwenden ist die Anhebung der Umsatz- und Gewinngrenzen auf Umsätze oder Gewinne der Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2023 beginnen (§ 19 Abs. 3, 4, 11 EGAO).

 

Artikel 10:

§ 141 Abs. 1 S. 1 Nrn. 1, 4, 5 AO

Inkrafttreten am 1.1.2024

(Art. 44 Abs. 5 des Gesetzes)

Überschusseinkünfte: Anhebung des Schwellenwerts für die Aufbewahrungspflicht

Steuerpflichtige, bei denen die Summe der positiven Einkünfte nach § 2 Abs. 1 Nrn. 4 bis 7 EStG (Überschusseinkünfte) mehr als 600.000 € (bislang 500.000 €) im Kalenderjahr beträgt, haben die Aufzeichnungen und Unterlagen über die den Überschusseinkünften zugrunde liegenden Einnahmen und Werbungskosten sechs Jahre aufzubewahren.

Bestehende Aufbewahrungsfristen, die bereits bis einschließlich des Veranlagungszeitraums 2023 entstanden sind, gelten weiterhin fort, auch wenn die Einkunftsgrenze ab dem Veranlagungszeitraum 2024 nicht mehr überschritten wird (§ 39 EGAO).

 

Artikel 10:

§ 147a Abs. 1 AO

Inkrafttreten am 1.1.2024

(Art. 44 Abs. 5 des Gesetzes)

Einkommensteuer

Aufwendungen für Geschenke an Personen, die nicht Arbeitnehmer des Steuerpflichtigen sind: Erhöhung der Freigrenze von 35 € auf 50 €

Aufwendungen für Geschenke an Personen, die nicht Arbeitnehmer des Steuerpflichtigen sind, dürfen dann den Gewinn nicht mindern, wenn die Anschaffungs- oder Herstellungskosten der dem Empfänger im Wirtschaftsjahr zugewendeten Gegenstände künftig insgesamt 50 € nicht übersteigen.

Die Änderung ist erstmals für das Wirtschaftsjahr anzuwenden, das nach dem 31.12.2023 beginnt (§ 52 Abs. 6 S. 8 EStG).

 

Hinweis:

Die hier geregelte Freigrenze von 50 € ist bezogen auf ein Wirtschaftsjahr und die Person eines Empfängers (EStR 4.10 Abs. 3 S. 2), wobei Geschenke an nahestehende Personen von Geschäftsfreunden einbezogen werden können.

 

Artikel 4:

§ 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 1 S. 2 EStG

Inkrafttreten am 1.1.2024

(Art. 44 Abs. 5 des Gesetzes)

Zinsschranke: Reform ab 1.1.2024

Im Rahmen der Zinsschranke sind Zinsaufwendungen nur bis zur Höhe der Zinserträge (Zinssaldo) und darüber hinaus in Höhe von 30% des steuerlichen EBITDA sofort als Betriebsausgabe abzugsfähig. Liegen die tatsächlichen Zinsaufwendungen des Unternehmens höher als der Abzugsrahmen der Zinsschranke, kann der nicht ausgeschöpfte Teil des Abzugsrahmens in die folgenden fünf Wirtschaftsjahre vorgetragen werden (EBITDA-Vortrag). Dieser EBITDA-Vortrag erhöht in den folgenden Wirtschaftsjahren die Abzugsmöglichkeit für Zinsaufwendungen.

Allerdings entsteht kein EBITDA-Vortrag in den Wirtschaftsjahren, in denen (gemäß § 4h Abs. 2 EStG) die Anwendung der Zinsschranke ausgeschlossen wird (sog. Zinsschranken-Escape). Folglich erhöht sich der EBITDA-Vortrag nicht in den Wirtschaftsjahren, wenn folgende Ausnahmetatbestände erfüllt sind:

  • Der negative Zinssaldo ist kleiner als 3 Mio. € (Freigrenze) – maximal 2.999.999,99 € (§ 4h Abs. 2 S. 1 Buchst. a EStG); Folge: sofortiger Abzug als Zinsaufwand möglich.
  • Die Zinsschranke greift nur, wenn der Betrieb zu einem Konzern gehört (§ 4h Abs. 2 S. 1 Buchst. b EStG).
  • Die Escape-Klausel findet Anwendung (§ 4h Abs. 2 S. 1 Buchst. c EStG). Hierbei wird die Eigenkapitalquote des Betriebs mit der Eigenkapitalquote des Konzerns verglichen. Ist die Eigenkapitalquote des Betriebs gleich hoch oder höher als die des Konzerns, greift die Zinsschranke nicht. Maßgeblich für den Vergleich ist das Eigenkapital am Schluss des vorangegangenen Abschlussstichtages. Um unvorhersehbare Schwankungen der Eigenkapitalquote aufzufangen und die Inanspruchnahme der Escape-Klausel – insbesondere in einem schwierigen konjunkturellen Umfeld – zu erleichtern, darf die Eigenkapitalquote des Betriebs die des Konzerns um bis zu 2%-Punkte unterschreiten.

 

Hinweis:

EBITDA = earnings before interest, taxes, depreciation and amortization; das bedeutet „Ertrag vor Zinsen, Steuern, Abschreibungen auf Sachanlagen und Abschreibungen auf immaterielle Vermögensgegenstände”.

Das steuerliche EBITDA errechnet sich wie folgt:

Gewinn vor Steuern

+ planmäßige Abschreibungen und Zinsaufwendungen

./. Zinserträge.

 

Die künftigen Regelungen (Auszug):

  • Gestrichen werden soll ab 2024 die Escape-Klausel (Eigenkapital-Escape), zumal neu wenige Unternehmen hiervon bislang Gebrauch gemacht haben.
  • Die um die Zinserträge geminderten Zinsaufwendungen werden nunmehr als Nettozinsaufwendungen definiert. Zudem wird klargestellt, dass ein EBITDA-Vortrag nicht in Wirtschaftsjahren entsteht, in denen die Zinsaufwendungen die Zinserträge nicht übersteigen.
  • Die bisherige Freigrenze wird in einen Freibetrag in Höhe von 3 Mio. € umgewandelt.
  • Gleichartige Betriebe, die unter einer einheitlichen Leitung stehen, zusammengefasst, sodass der Freibetrag nur einmal genutzt werden kann und auf diese Betriebe entsprechend dem Verhältnis der Nettozinsaufwendungen aufzuteilen ist.
  • Der Begriff der Zinsaufwendungen (bisher nur Vergütungen für Fremdkapital) wird um „wirtschaftlich gleichwertige Aufwendungen und sonstige Aufwendungen im Zusammenhang mit der Beschaffung von Fremdkapital” erweitert (z.B. Gebühren für Vermittlungstätigkeit in Verbindung mit der Fremdkapitalbeschaffung und -vergütung).
  • Der Begriff der Zinserträge erweitert und erfasst nunmehr ausdrücklich auch wirtschaftlich gleichwertige Erträge im Zusammenhang mit Kapitalforderungen.

 

Artikel 4:

§ 4h EStG

Inkrafttreten am 1.1.2024

(Art. 44 Abs. 5 des Gesetzes)

Einführung einer Zinshöhenschranke bei grenzüberschreitenden Darlehen ab 1.1.2024

Bei Zinsaufwendungen aufgrund einer Geschäftsbeziehung zwischen nahestehenden Personen (im Sinne des § 1 Abs. 2 AStG) wird der Betriebsausgabenabzug auf einen angemessenen Betrag beschränkt. Der Höchstzinssatz beläuft sich künftig auf den um 2%-Punkte erhöhten Basiszinssatz nach § 247 BGB. Bei einem aktuellen Basiszinssatz von 3,12% (Stand: 1.7.2023) beträgt der Höchstsatz somit 5,12%.

 

Artikel 4:

§ 4l EStG

Inkrafttreten am 1.1.2024

(Art. 44 Abs. 5 des Gesetzes)

GWG: Anhebung der Betragsgrenze von 800 € auf 1.000 € 

Die Sofortabschreibung bezieht sich auf abnutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die einer selbständigen Nutzung fähig sind. Wirksam wird die erhöhte Betragsgrenze für Geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG), die nach dem 31.12.2023 angeschafft, hergestellt oder in das Betriebsvermögen eingelegt werden.

 

Artikel 3:

§ 6 Abs. 2 S. 1 EStG

Inkrafttreten am Tag nach der Verkündung im BGBl.

(Art. 44 Abs. 1 des Gesetzes)

Sammelposten: Erhöhung der Betragsgrenze von 1.000 € auf 5.000 € sowie Senkung der Auflösungsdauer der Sammelposten von 5 Jahre auf 3 Jahre 

Bisherige Regelung: Für abnutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die einer selbständigen Nutzung fähig sind, kann ein Sammelposten im Wirtschaftsjahr der Anschaffung, Herstellung oder Einlage des Wirtschaftsguts oder der Eröffnung des Betriebs gebildet werden, wenn die Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder der nach § 6 Abs. 1 Nr. 5 bis 6 EStG an deren Stelle tretende Wert für das einzelne Wirtschaftsgut 250 €, aber nicht 1.000 € übersteigen. Der Sammelposten ist im Wirtschaftsjahr der Bildung und in den folgenden vier Wirtschaftsjahren gleichmäßig gewinnmindernd aufzulösen.

Neuregelung: Wirksam werden soll dies für Wirtschaftsgüter, die nach dem 31.12.2023 angeschafft, hergestellt oder in das Betriebsvermögen eingelegt werden (§ 52 Abs. 12 S. 7 und 11 EStG).

 

Praxishinweise:

Die Wirtschaftsgüter, die in einem Sammelposten zusammengefasst werden, müssen nicht in einem gesonderten Verzeichnis erfasst werden (EStR 5.4 Abs. 1 S. 3). Der Zugang dieser Wirtschaftsgüter wird lediglich buchmäßig erfasst. Jedoch werden wohl die meisten Unternehmen den Sammelposten im Anlagevermögen aufnehmen, um dort die DV-technischen Möglichkeiten der AfA-Rechnung ihres Anlagenwirtschaftssystems nutzen und somit die jährliche 33%-Abschreibung (bislang: 20%) maschinell durchführen zu können.

 

Die GWG-Regelung und der Sammelposten schließen sich gegenseitig aus. Da es sich um ein auf ein Wirtschaftsjahr bezogenes Wahlrecht handelt, kommt somit in einem Wirtschaftsjahr entweder ein GWG oder ein Sammelposten infrage.

 

Artikel 3:

§ 6 Abs. 2a S. 1 und 2 EStG

Inkrafttreten am Tag nach der Verkündung im BGBl.

(Art. 44 Abs. 1 des Gesetzes)

Sonderabschreibung: Anhebung für Betriebe, die die Gewinngrenze von 200.000 € im Jahr vor der Investition nicht überschreiten, von derzeit 20% auf 50% der Investitionskosten

Die Sonderabschreibung kann unabhängig von der Inanspruchnahme eines Investitionsabzugsbetrags geltend gemacht werden und beliebig auf das Jahr der Anschaffung oder Herstellung und den folgenden vier Jahren verteilt werden.

Wirksam werden soll dies für nach dem 31.12.2023 angeschaffte oder hergestellte bewegliche Wirtschaftsgüter (§ 52 Abs. 16 S. 6 EStG).

 

Hinweis:

Die Anhebung der Sonderabschreibung auf 50% fördert die schnellere Refinanzierung.

 

Artikel 3:

§ 7g Abs. 5 EStG

Inkrafttreten am Tag nach der Verkündung im BGBl.

(Art. 44 Abs. 1 des Gesetzes)

Verpflegungsmehraufwendungen: Anhebung der Pauschalen von 28 € auf 30 € und von 14 € auf 15 € ab 1.1.2024

Die als Werbungskosten abzugsfähigen inländischen Verpflegungspauschalen werden für jeden Kalendertag, an dem der Arbeitnehmer 24 Stunden von seiner Wohnung und ersten Tätigkeitsstätte abwesend ist, von 28 € auf 30 € angehoben.

Für den An- oder Abreisetag, wenn der Arbeitnehmer an diesem, einem anschließenden oder vorhergehenden Tag außerhalb seiner Wohnung übernachtet, werden die inländischen Verpflegungspauschalen von jeweils 14 € auf 15 € angehoben. Dies gilt gleichermaßen für jeden Kalendertag, an dem der Arbeitnehmer ohne Übernachtung außerhalb seiner Wohnung mehr als 8 Stunden von seiner Wohnung und ersten Tätigkeitsstätte abwesend ist.

 

Artikel 4:

§ 9 Abs. 4a S. 3 EStG

Inkrafttreten am 1.1.2024

(Art. 44 Abs. 5 des Gesetzes)

Verlustrücktrag: Erweiterung auf 3 Jahre sowie dauerhafte Beibehaltung des Höchstbetrags von 10 Mio. € bzw. 20 Mio. € bei Zusammenveranlagung ab Veranlagungszeitraum 2024

Generell können Verluste eines Veranlagungsjahres auf Antrag mit den positiven Einkünften aus anderen Jahren steuerlich verrechnet werden. Dies gilt für das Vorjahr sowie alle Folgejahre, in denen die unausgeglichenen Verluste wie Sonderausgaben vom Gesamtbetrag der Einkünfte der anderen Jahre abgezogen werden können.

  • Beim Verlustrücktrag erhalten Steuerzahler postwendend eine Erstattung.
  • Beim Verlustvortrag müssen sie hingegen einige Zeit auf den Geldrückfluss warten.

Die zeitliche Erweiterung des Verlustrücktrags auf drei Jahre folgt der bisherigen Systematik:

  1. Im ersten Schritt erfolgt der Rücktrag in den unmittelbar vorangegangenen Veranlagungszeitraum.
  2. Sollte ein Ausgleich der negativen Einkünfte in diesem Veranlagungszeitraum nicht oder nur teilweise möglich sein, erfolgt im zweiten Schritt der Rücktrag insoweit in den zweiten, dem Verlustentstehungsjahr vorangegangenen Veranlagungszeitraum.
  3. Sollte ein Ausgleich der negativen Einkünfte auch in diesem zweiten Veranlagungszeitraum nicht oder nur teilweise möglich sein, erfolgt im dritten Schritt der Rücktrag insoweit in den dritten, dem Verlustentstehungsjahr vorangegangenen Veranlagungszeitraum.

Die Erweiterung des Verlustrücktrags auf drei Jahre gilt für negative Einkünfte, die bei der Ermittlung des Gesamtbetrags der Einkünfte des Verlustentstehungsjahres nicht ausgeglichen werden können

 

Artikel 4:

§ 10d Abs. 1 EStG

Inkrafttreten am 1.1.2024

(Art. 44 Abs. 5 des Gesetzes)

Verlustvortrag: Temporäres Aussetzen der Begrenzungen der sog. Mindestgewinnbesteuerung von 2024 bis 2027

Nach dem geltenden Recht ist bis zu einem Sockelbetrag von 1 Mio. € (bzw. 2 Mio. € für zusammenveranlagte Ehegatten) der Verlustvortrag für jedes Verlustvortragsjahr unbeschränkt möglich. Für den Teil, der den Betrag von 1 Mio. € (bzw. 2 Mio. €) überschreitet, ist der Verlustvortrag auf 60% des Gesamtbetrags der Einkünfte des Verlustvortragsjahres beschränkt.

Für die Veranlagungszeiträume 2024 bis 2027 finden die vorgenannten betragsmäßigen Begrenzungen (sog. Mindestgewinnbesteuerung) keine Anwendung. Der Verlustvortrag ist in diesen Veranlagungszeiträumen in seiner Höhe nicht begrenzt.

Die Erweiterungen des Verlustvortrags gemäß § 10d Abs. 2 EStG gelten gemäß § 8 Abs. 1 KStG i.V.m. § 31 Abs. 1 S. 1 KStG gleichermaßen für die Körperschaftsteuer.

 

Artikel 4:

§ 10d Abs. 2 EStG

Inkrafttreten am 1.1.2024

(Art. 44 Abs. 5 des Gesetzes)

Verlustvortrag: Anhebung des Sockelbetrags auf 10 Mio. € (bzw. 20 Mio. € für zusammenveranlagte Ehegatten) ab 2028

Ab dem Veranlagungszeitraum 2028 soll die sog. Mindestgewinnbesteuerung entsprechend der bisherigen Systematik beim Verlustvortrag wieder angewandt werden. Der Sockelbetrag wird allerdings von bislang 1 Mio. € auf 10 Mio. € (bzw. von 2 Mio. €) auf 20 Mio. € für zusammenveranlagte Ehegatten) angehoben.

Mit der betragsmäßigen Anhebung ist ab dem Veranlagungszeitraum 2028 der Verlustvortrag bis zu einer Höhe von 10 Mio. € (bzw. 20 Mio. €) unbeschränkt möglich (§ 52 Abs. 18b S. 4 EStG). Erst für den Teil, der diesen erhöhten Betrag überschreitet, ist der Verlustvortrag auf 60% des Gesamtbetrags der Einkünfte des Verlustvortragsjahres beschränkt.

 

Artikel 5:

§ 10d Abs. 2 EStG

Inkrafttreten am 1.1.2028

(Art. 44 Abs. 8 des Gesetzes)

Betriebsveranstaltungen: Anhebung des Freibetrags für Zuwendungen an Arbeitnehmer im Rahmen von 110 € auf 150 € ab 1.1.2024

Zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gehören auch Zuwendungen des Arbeitsgebers an dessen Arbeitnehmer und dessen Begleitpersonen anlässlich von Betriebsveranstaltungen. Soweit solche Zuwendungen künftig den Betrag von 150 € je Betriebsveranstaltung und teilnehmenden Arbeitnehmer – unter den weiteren in § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1a EStG genannten Voraussetzungen – nicht übersteigen, gehören sie nicht zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit.

 

Artikel 4:

§ 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1a S. 3 EStG

Inkrafttreten am 1.1.2024

(Art. 44 Abs. 5 des Gesetzes)

Maßnahmen zur Verbesserung der Thesaurierungsbegünstigung (nicht entnommene Gewinne)

Um die steuerliche Belastung bei Personenunternehmen (Einzelunternehmen, OHG, KG etc.) zu senken, wurde bereits durch die Unternehmensteuerreform 2008 in § 34a EStG geregelt: Auf Antrag wird der nicht entnommene (= thesaurierte) Gewinn des Personenunternehmens bei diesem ganz oder teilweise mit einem Satz von 28,25% zuzüglich Solidaritätszuschlag (SolZ) besteuert. Der Teil des Gewinns, der bereits unterjährig entnommen wurde, unterliegt der regulären Einkommensteuer (ESt) – in der Spitze also ab 2008 mit 45%. Die Anrechnung der Gewerbesteuer auf die persönliche Einkommensteuer des Unternehmers nach § 35 EStG bleibt dabei auch bei Anwendung des neuen Sondertarifs möglich.

 

Die Thesaurierungsbegünstigung soll künftig durch eine Reihe von Maßnahmen auch für diejenigen Unternehmer eröffnet werden, deren Einkünfte nicht dem Spitzensteuersatz unterliegen:

  • Der begünstigungsfähige Gewinn wird um die gezahlte Gewerbesteuer und die Beträge, die zur Zahlung der Einkommensteuer nach § 34a Abs. 1 EStG entnommen werden, erhöht. Damit steht künftig ein höheres Thesaurierungsvolumen zur Verfügung.
  • Die Verwendungsreihenfolge wird verbessert. Nunmehr können steuerfreie und tarifbesteuerte Gewinne, die im Unternehmen belassen wurden, vorrangig entnommen werden (späterer Nachversteuerungstermin). Dies gilt für solche steuerfreien und tarifbesteuerten Gewinne, die nach dem 31.12.2023 im Unternehmen belassen wurden (keine Einbeziehung der Altrücklagen der Vorjahre).

Durch diese Maßnahmen wird die steuerliche Belastung nicht entnommener Gewinne von Personenunternehmen vermindert und die Eigenkapitalbildung dieser Unternehmen verbessert. Darüber hinaus wird Gestaltungsmodellen ab Veranlagungszeitraum 2025 entgegengetreten, die der Zielsetzung der Thesaurierungsbegünstigung des § 34a EStG entgegenlaufen.

Die Neuregelungen bei der Thesaurierungsbegünstigung sind erstmals für den Veranlagungszeitraum 2025 anzuwenden. Dies ist dem Umstand der notwendigen programmtechnischen Umsetzung geschuldet, die aufgrund der Komplexität des § 34a EStG einige Zeit in Anspruch nehmen wird (§ 52 Abs. 34 S. 2, Abs. 35d S. 2 EStG).

 

Artikel 3:

§ 34a EStG

Inkrafttreten am Tag nach der Verkündung im BGBl.

(Art. 44 Abs. 1 des Gesetzes)

Lohnsteuer-Abzugsverfahren: Abschaffung der Tarifermäßigung ab 1.1.2024

Nach geltendem Recht kann die Tarifermäßigung des § 34 Abs. 1 EStG (sog. Fünftelungsregelung/-methode) für bestimmte Arbeitslöhne (Entschädigungen, Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten) bereits bei der Berechnung der Lohnsteuer berücksichtigt werden.

Die Regelungen zur Berechnung der Lohnsteuer im Zusammenhang mit tarifermäßigt zu besteuerndem Arbeitslohn wird ersatzlos aufgehoben.

 

Hinweis:

Für den Arbeitnehmer ergeben sich keine Nachteile, denn die Tarifermäßigung des § 34 Abs. 1 EStG kann – wie bisher – im Rahmen der Veranlagung zur Einkommensteuer geltend gemacht werden.

Die Änderung ist erstmals für den Lohnsteuerabzug 2024 anzuwenden (vgl. § 52 Abs. 1 EStG-E).

 

Artikel 4:

§ 39b Abs. 3 S. 9 und 10 EStG

Inkrafttreten am 1.1.2024

(Art. 44 Abs. 5 des Gesetzes)

Gruppenunfallversicherung: Erhebung der Beiträge mit einem Pauschsteuersatz von 20% – Aufhebung des Durchschnittsbetrags von 100 €

Arbeitgeber können die Beiträge für eine Gruppenunfallversicherung mit einem Pauschsteuersatz von 20%, wenn der steuerliche Durchschnittsbetrag ohne Versicherungsteuer 100 € im Kalenderjahr nicht übersteigt. Wird bei einer Gruppenunfallversicherung der Durchschnittsbetrag von 100 € überschritten, ist der gesamte Betrag bei den versicherten Arbeitnehmern dem individuellen Lohnsteuerabzug zu unterwerfen.

Zum Abbau von bürokratischen Hemmnissen wird der Grenzbetrag von 100 € aufgehoben.

Die Änderung ist erstmals für den Lohnsteuerabzug 2024 anzuwenden (vgl. § 52 Abs. 1 EStG-E).

 

Hinweis:

Für den Arbeitnehmer ergeben sich keine Nachteile, denn die Tarifermäßigung des § 34 Abs. 1 EStG kann – wie bisher – im Rahmen der Veranlagung zur Einkommensteuer geltend gemacht werden.

Die Änderung ist erstmals für den Lohnsteuerabzug 2024 anzuwenden (vgl. § 52 Abs. 1 EStG-E).

 

Artikel 4:

§ 40b Abs. 3 EStG

Inkrafttreten am 1.1.2024

(Art. 44 Abs. 5 des Gesetzes)

Klimaschutz-Investitionsprämiengesetz

Einführung einer steuerlichen Investitionsförderung in Ergänzung zu den bestehenden Projektförderungen für Umwelt- und Klimaschutzmaßnahmen in Höhe von 15% der begünstigten Aufwendungen

Begünstigt sind die Anschaffung und Herstellung von neuen abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens sowie Maßnahmen an bestehenden beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die zu nachträglichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten führen (begünstigte Investitionen). Dabei müssen die Wirtschaftsgüter in einem Einsparkonzept enthalten sein (u.a. erstellt von zertifizierten Energieberatern) sowie die Energieeffizienz der betrieblichen Tätigkeit verbessern.

Beschränkt werden soll die Förderung auf solche Investitionen, die den Sockelbetrag von 10.000 € Anschaffungs- oder Herstellungskosten übersteigen. Für die Investitionsprämie ist eine Befristung für einen Zeitraum von vier Jahren vorgesehen (Förderzeitraum). Die Investition ist begünstigt, wenn sie nach dem Datum des Tages der Verkündung des Gesetzes und vor dem 1.1.2028 begonnen und abgeschlossen hat oder nach dem 31.12.2027 abschließt, soweit vor dem 1.1.2028 Teilherstellungskosten entstanden oder Anzahlungen auf Anschaffungskosten geleistet werden.

Die Bemessungsgrundlage wird auf 200 Mio.€ pro Anspruchsberechtigten für den gesamten Förderzeitraum begrenzt. Ist die Bemessungsgrundlage aus der Summe der förderfähigen Aufwendungen kleiner als 200 Mio.€, ist die Investitionsprämie von diesem kleineren Betrag zu ermitteln.

 

Hinweis:

Bei einer maximal zulässigen Bemessungsgrundlage in Höhe von 200 Mio.€ kann die festzusetzende Investitionsprämie damit höchstens 30 Mio.€ (15% von 200 Mio.€) für einen Anspruchsberechtigten im Förderzeitraum betragen.

 

Artikel 1:

Inkrafttreten am Tag nach der Verkündung im BGBl.

(Art. 44 Abs. 1 des Gesetzes)

Umsatzsteuer

Erweiterung der Vereinfachungsregelung zur Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers

Für bestimmte, der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers unterfallende Umsätze besteht eine Vereinfachungsregelung, wonach der Leistungsempfänger als Steuerschuldner gilt, wenn der leistende Unternehmer und der Leistungsempfänger für diesen Umsatz die Regelung des § 13b Abs. 2 UStG angewandt haben, obwohl dies nach Art der Umsätze unter Anlegung objektiver Voraussetzungen nicht zutreffend war.

Durch die Erweiterung des § 13b Abs. 2 Nr. 6 UStG durch das 8. Verbrauchsteueränderungsgesetz im Jahr 2022 fallen jetzt auch die Übertragung von Emissionszertifikaten nach § 3 Nr. 2 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes unter die Regelungen zur Umkehr der Steuerschuldnerschaft.

 

Artikel 26:

§ 13b Abs. 5 S. 8 UStG

Inkrafttreten am 1.1.2024

(Art. 44 Abs. 5 des Gesetzes)

Vierteljährliche Umsatzsteuer-Voranmeldungen: Erhöhung des Schwellenwerts zur Befreiung von der Abgabe von 1.000 € auf 2.000 € ab 1.1.2024

Unternehmer können durch das Finanzamt von der Verpflichtung zur Abgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldung und Entrichtung der Vorauszahlung befreit werden, wenn die Steuer für das vorausgegangene Kalenderjahr nicht mehr als 2.000 € (bislang 1.000 €) beträgt. Durch die Anhebung des Schwellenwerts auf 2.000 € müssen die betroffenen Unternehmer lediglich jährlich eine Umsatzsteuer-Jahreserklärung abgeben.

 

Artikel 26:

§ 18 Abs. 2 S. 3 UStG

Inkrafttreten am 1.1.2024

(Art. 44 Abs. 5 des Gesetzes)

Umsatzsteuerliche Ist-Besteuerung: Anhebung der Grenze von 600.000 € auf 800.000 € ab 1.1.2024

(Möglichkeit der Berechnung der Steuer nach vereinnahmten statt vereinbarten Entgelten)

 

Artikel 26:

§ 20 S. 1 Nr. 1 UStG

Inkrafttreten am 1.1.2024

(Art. 44 Abs. 5 des Gesetzes)

 

 

[Anm. d. Red.]

 

 

BC 8/2023

BC2023812

 

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