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Gesetzesbeschlüsse/-entwürfe

  

Brexit-Steuerbegleitgesetz

Dr. Ansas Wittkowski

Brexit-StBG, Beschluss des Bundestags vom 21.2.2019 (BT-Drs. 19/7959); Zustimmung des Bundesrats am 15.3.2019 (BT-Drs. 84/19) 

 

Mit vollem Namen lautet die Neuregelung: „Gesetz über steuerliche Begleitregelungen zum Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union (sog. Brexit-Steuerbegleitgesetz – Brexit-StBG)“.

Die Änderungen greifen sowohl bei einem „No-Deal“-Szenario (also dem ungeregelten Ausritt) als auch bei einem geregelten Austritt des Vereinigten Königreichs von Großbritannien und Nordirland aus der EU. Das Gesetz soll am 29.3.2019 in Kraft treten.


 

Die ertragsteuerlichen Regelungen des Gesetzes sollen verhindern, dass allein durch den Brexit für Steuerpflichtige nachteilige Rechtsfolgen ausgelöst werden, obwohl diese alle steuerlich relevanten Handlungen vor dem Brexit bereits vollzogen haben („Brexit als schädliches Ereignis“). 


 

Inkrafttreten:

Das Brexit-StBG soll am 29.3.2019, dem (eigentlichen) Datum des Brexit, in Kraft treten. Durch das Gesetz werden beide möglichen Ergebnisse der laufenden Verhandlungen über ein Austrittsabkommen – „harter“ versus „weicher“ Brexit – abgedeckt. Sollte das Vereinigte Königreich erst nach dem 31.12.2020 als Drittstaat zu behandeln sein, würden die Regelungen auch erst ab diesem Zeitpunkt ihre Wirkung entfalten.


Die folgenden unangemessenen Rechtsfolgen hat der Gesetzgeber ins Visier genommen:

 

 

Wegzugsbesteuerung und Liquidationsbesteuerung

In den Fällen des § 6 Abs. 5 AStG (zinslose Stundung bei Wegzugsbesteuerung) führt aufgrund des Gesetzeswortlauts allein der Brexit noch nicht zu einem Widerruf der Stundung. Ein „schädliches Ereignis“ kann hier erst durch eine weitere Handlung des Steuerpflichtigen nach dem Brexit ausgelöst werden. 

 

 

Hinweis:

Nach § 6 AStG sind die stillen Reserven in einer qualifizierten Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft, sog. wesentliche Beteiligung nach § 17 EStG, des (noch) in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtigen Wegzüglers zum Wegzugszeitpunkt aufzudecken und zu versteuern. Die geschuldete Einkommensteuer ist (gemäß § 6 Abs. 5 S. 1 AStG) „zinslos und ohne Sicherheitsleistung zu stunden“, wenn die steuerpflichtige Person Angehörige eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines Vertragsstaats des EWR-Abkommens ist sowie einer Steuerpflicht unterliegt, die der deutschen unbeschränkten Einkommensteuerpflicht vergleichbar ist.

 

 

Entsprechendes gilt auch für die Liquidationsbesteuerung nach § 12 Abs. 3 KStG in Verbindung mit § 11 KStG bei Verlegung des Sitzes oder der Geschäftsleitung in einen anderen Drittstaat. Das heißt: vorerst keine Auflösung und Abwicklung (Liquidation), obwohl eine Körperschaft, Vermögensmasse oder Personenvereinigung ihre Geschäftsleitung oder ihren Sitz außerhalb eines EU-Mitgliedstaats oder EWR-Staats verlegt hat.

 

 

Verhinderung einer rückwirkenden Besteuerung des Einbringungsgewinns

Zur Verhinderung einer rückwirkenden Besteuerung des Einbringungsgewinns in den Fällen, in denen Unternehmensteile oder Anteile vor dem Brexit bzw. vor Ablauf einer in einem Austrittsabkommen vereinbarten Übergangsfrist von einem britischen Steuerpflichtigen oder in eine britische Körperschaft zu Werten unterhalb des gemeinen Werts eingebracht wurden, wird ein neuer § 22 Abs. 8 S. 1 UmwStG eingeführt.

Danach wird in Bezug auf einbringende oder übernehmende Gesellschaften (im Sinne des § 22 Abs. 1 S. 6 Nr. 6 UmwStG und § 22 Abs. 2 S. 6 UmwStG), die bereits vor dem Brexit im Vereinigten Königreich ansässig waren (und sofern auch ansonsten kein weiteres die Einbringungsgewinnbesteuerung nach § 22 UmwStG auslösendes Ereignis hinzutritt), das Vereinigte Königreich insoweit nach wie vor wie ein Mitgliedstaat der EU behandelt.

 

 

Fortsetzung der Körperschaftsteuerpflicht von Ltd-Gesellschaften

Mit einem neuen § 12 Abs. 4 KStG wird klargestellt: Unternehmen in der Rechtsform einer Gesellschaft nach britischem Recht, die ihren Verwaltungssitz in Deutschland haben, erzielen auch nach dem Brexit körperschaftsteuerliche Einkünfte, auch wenn diese Gesellschaften gesellschaftsrechtlich über die Auffangrechtsformen als Personengesellschaften (in erster Linie OHG und GbR) behandelt werden. Insbesondere Unternehmen in der Rechtsform einer „private company limited by shares“(Limited) sind hiervon betroffen.

Flankierend wird in § 4 Nr. 6 GrEStG sowie § 6a S. 5 GrEStG durch Ergänzungen sichergestellt, dass es durch den Brexit in Bezug auf den automatischen Formwechsel zu keinem grunderwerbsteuerauslösenden Sachverhalt kommt.

 

 

Übergangsregelung bei der Verschmelzung britischer Kapitalgesellschaften

Mit dem Vierten Gesetz zur Änderung des Umwandlungsgesetzes wurde in § 122m UmwG eine Übergangsregelung für britische Kapitalgesellschaften geschaffen, die die Eintragung von Verschmelzungen auch nach dem Brexit erlaubt. Voraussetzung ist hierbei, dass der Verschmelzungsplan vor dem Brexit notariell beurkundet und die Verschmelzung spätestens zwei Jahre nach dem Brexit zur Registereintragung angemeldet wird.

§ 1 Abs. 2 S. 3 UmwStG sieht eine Ergänzung vor, wonach eine übertragende Gesellschaft, die von § 122m UmwG Gebrauch macht, in den persönlichen Anwendungsbereich des UmwStG fällt, obwohl sich der Sitz der Gesellschaft nach dem Austritt Großbritanniens außerhalb der EU befindet.

 

 

Verhinderung einer zwingenden Auflösung eines Ausgleichspostens nach § 4g EStG

Zur Verhinderung einer zwingenden Auflösung eines Ausgleichspostens nach § 4g EStG, der vor dem Brexit mit dem Ziel gebildet wurde, die u.a. aufgrund der Überführung eines Wirtschaftsguts in eine britische Betriebsstätte ausgelöste Besteuerung stiller Reserven über einen Zeitraum von maximal fünf Jahren zu verteilen, wird § 4g EStG um einen Absatz 6 ergänzt. Danach führt allein der Brexit nicht zu dieser Rechtsfolge.

 

Neben diesen wesentlichen Aspekten im Rahmen der Unternehmensbesteuerung sind weitere Änderungen vorgesehen:

Bei gefördertem Altersvorsorgevermögen (§ 93 Abs. 1 EStG) und in bestimmten definierten „Altfällen“ sowie zur Verhinderung unbilliger Härten im Rahmen der „Riester“-Förderung erfolgen Anpassungen in den §§ 92a, 93 sowie 95 EStG. Verhindert werden soll hierdurch der Eintritt möglicher Folgen aufgrund einer sog. schädlichen Verwendung.

Schließlich umfasst das Gesetz noch notwendige redaktionelle Anpassungen im Umsatzsteuergesetz sowie Übergangsregelungen im Pfandbriefgesetz und im Bausparkassengesetz.

 

Dr. Ansas Wittkowski, Steuerberater, LW TAX Lemaitre Wittkowski GmbH, München (E-Mail: ansas.wittkowski@lwtax.de, Internet: www.lwtax.de)


 

BC 11/2018; BC 3/2019

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