Gegenstand der Änderungen / Neuerungen | Rechtsgrundlagen/ Geplanter Zeitpunkt des Inkrafttretens |
Einkommensteuer |
Verlängerung der begrenzten und befristeten Steuerbefreiung für Zuschüsse des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld um ein Jahr Die Steuerfreiheit gilt damit für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 29.2.2020 beginnen und vor dem 1.1.2022 enden. Dies bezieht sich auf Zuschüsse des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld und Saison-Kurzarbeitergeld, soweit sie zusammen mit dem Kurzarbeitergeld 80% des Unterschiedsbetrags zwischen dem Soll-Entgelt und dem Ist-Entgelt nach § 106 SGB III nicht übersteigen. Praxishinweis: Die Regelung wurde durch das Corona-Steuerhilfegesetz vom 16.6.2020 (BGBl. I 2020, 1385, vgl. BC 2020, Heft 6) eingeführt und sieht in seiner aktuellen Fassung eine begrenzte und befristete Steuerbefreiung der Zuschüsse des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld und zum Saison-Kurzarbeitergeld vor. Bislang erstreckte sich die Steuerbefreiung unter der genannten Voraussetzung auf Lohnzahlungszeiträume in der Zeit vom 1.3.2020 bis 31.12.2020. | § 3 Nr. 28a EStG-E Inkrafttreten am 1.1.2021 (Art. 34 Abs. 3 des Gesetzes) |
Investitionsabzugsbetrag: Flexibilisierung der Verwendbarkeit der angeschafften oder hergestellten Wirtschaftsgüter Investitionsabzugsbeträge nach § 7g EStG ermöglichen die Vorverlagerung von Abschreibungspotenzial in ein Wirtschaftsjahr vor Anschaffung oder Herstellung begünstigter Wirtschaftsgüter. Mithilfe der Abzugsbeträge, die zu einer Steuerstundung führen, können Mittel angespart werden, die die Finanzierung geplanter Investitionen erleichtern. Darüber hinaus können nach § 7g Abs. 5 EStG für die Anschaffung oder Herstellung begünstigter Wirtschaftsgüter auch Sonderabschreibungen in Anspruch genommen werden, um weiteres Abschreibungspotenzial vorzuziehen. Bislang waren nur Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens begünstigt, die im Jahr der Investition und im Folgejahr ausschließlich oder fast ausschließlich, d.h. zu mindestens 90%, im Betrieb genutzt werden. Künftig fallen auch in diesem Zeitraum vermietete Wirtschaftsgüter in den Anwendungsbereich des § 7g EStG. Das gilt unabhängig von der Dauer der jeweiligen Vermietung. Somit sind künftig – im Gegensatz zur bisherigen Regelung – auch längerfristige Vermietungen für mehr als drei Monate unschädlich. Dadurch wird die Verwendbarkeit der angeschafften oder hergestellten betrieblichen Wirtschaftsgüter flexibilisiert. Praxishinweise: - Eigennutzung und Vermietung sind zeitraumbezogen und nicht wirtschaftsjahrbezogen zu prüfen. Aufgrund der Betriebsbezogenheit des § 7g EStG liegt eine schädliche betriebsfremde Verwendung nicht nur bei einer Privatnutzung, sondern grundsätzlich auch bei einer unentgeltlichen Nutzung in einem anderen Betrieb des Steuerpflichtigen vor. Dagegen führt die Vermietung eines zum notwendigen Betriebsvermögen gehörenden Wirtschaftsguts zu Betriebseinnahmen und damit zu einer betrieblichen Vermögensmehrung. Das gilt auch dann, wenn der Steuerpflichtige das Wirtschaftsgut an einen anderen eigenen Betrieb vermietet. Soweit Mieten nicht dem Fremdvergleich entsprechen, erfolgt der Ausgleich unabhängig von § 7g EStG über die bestehenden Regelungen (z.B. verdeckte Gewinnausschüttungen).
- Erstmalige Anwendung für Investitionsabzugsbeträge und Sonderabschreibungen, die in nach dem 31.12.2019 endenden Wirtschaftsjahren in Anspruch genommen werden. Maßgebend ist der Gewinn des nach dem 31.12.2018 endenden Wirtschaftsjahres. Bei vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahren besteht aber die Möglichkeit, die neue Gewinngrenze erst in Wirtschaftsjahren zu berücksichtigen, die nach dem 17.7.2020 (Tag der Versendung des Referentenentwurfs zum JStG 2020) enden. Damit wird aus Vertrauensschutzgründen die Möglichkeit eingeräumt, an dem diesem Tag vorangegangenen, in 2020 endenden Bilanzstichtag (z.B. 30.6.2020) im Bedarfsfall noch die bisherigen Betriebsgrößenmerkmale zu berücksichtigen. Dieses Wahlrecht kann für Investitionsabzugsbeträge und Sonderabschreibungen nur einheitlich ausgeübt werden.
| § 7g Abs. 1 S. 1 i.V.m. Abs. 2 und § 52 Abs. 16 EStG-E Inkrafttreten am Tag nach der Verkündung im BGBl. (Art. 34 Abs. 1 des Gesetzes) |
Investitionsabzugsbetrag: Erhöhung der begünstigten Investitionskosten von 40% auf 50% der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten Steuerpflichtige können künftig Investitionsabzugsbeträge (IAB) in Höhe von 50% der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten (AHK) von abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens außerbilanziell abziehen, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Bis zum Ende der Einspruchsfrist der erstmaligen Steuerfestsetzung geltend gemachte Abzugsbeträge können weiterhin für begünstigte Wirtschaftsgüter unabhängig von deren Investitionszeitpunkt verwendet werden. Ausdrücklich unzulässig sind nachträglich beantragte Investitionsabzugsbeträge, die nach Eintritt der Unanfechtbarkeit der erstmaligen Steuerfestsetzung oder der erstmaligen gesonderten Feststellung, also nach Ablauf der Einspruchsfrist von einem Monat (§ 355 Abs. 1 S. 1 AO), in Anspruch genommen wurden. Praxishinweise: Durch die erweiterte Investitionsförderung wird der Liquiditätsgewinn der anspruchsberechtigten Unternehmen weiter gesteigert, und die Regelung gewinnt deutlich an Attraktivität. Investitionsabzugsbeträge können nicht nur im Rahmen der erstmaligen Steuererklärung geltend gemacht werden. Auch eine nachträgliche Beantragung ist möglich, sofern die entsprechende Steuerfestsetzung verfahrensrechtlich noch änderbar ist (z.B. Steuerfestsetzungen unter dem Vorbehalt der Nachprüfung nach § 164 AO). Diese Möglichkeit wird aber insbesondere im Rahmen von steuerlichen Betriebsprüfungen dafür genutzt, bei der Prüfung festgestellte Mehrergebnisse auch noch nach Anschaffung eines Wirtschaftsguts durch Inanspruchnahme des § 7g EStG zu kompensieren. Es ist jedoch nicht zielführend, die Steuervergünstigung des § 7g EStG auch dann noch zu gewähren, wenn die Inanspruchnahme – also die Wirkung der Steuerminderung – zeitlich deutlich nach dem Investitionszeitpunkt liegt. In diesen Fällen dient der Abzugsbetrag nicht mehr der Finanzierung von Investitionen und widerspricht dem ausschließlichen Sinn und Zweck des § 7g EStG, die Finanzierung von künftigen Investitionen zu erleichtern. Erstmalige Anwendung für Investitionsabzugsbeträge und Sonderabschreibungen, die in nach dem 31.12.2019 endenden Wirtschaftsjahren in Anspruch genommen werden (separate Anwendungsregelung zu vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahren siehe oben). Hintergrund: Selbstständig tätige Steuerpflichtige (auch Freiberufler im Rahmen einer Einnahmen-Überschussrechnung) können gemäß § 7g Abs. 1 S. 1 EStG in der derzeit noch gültigen Fassung für die künftige Anschaffung oder Herstellung eines abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsguts des Anlagevermögens bis zu 40% der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten gewinnmindernd abziehen (Investitionsabzugsbetrag = IAB). Im Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung ist der IAB gewinnerhöhend hinzuzurechnen (§ 7g Abs. 2 EStG); geschieht dies nicht bis zum Ende des dritten auf das Wirtschaftsjahr des Abzugs folgenden Wirtschaftsjahres, ist der Abzug rückgängig zu machen (§ 7g Abs. 3 EStG). Erfolgt eine Anschaffung oder Herstellung innerhalb der Dreijahresfrist, ist der IAB nach § 7g Abs. 4 S. 1 EStG rückgängig zu machen, wenn das Wirtschaftsgut nicht bis zum Ende des dem Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung folgenden Wirtschaftsjahres in einer inländischen Betriebsstätte des Betriebs ausschließlich oder fast ausschließlich betrieblich genutzt wird. | § 7g Abs. 1 S. 1 i.V.m. Abs. 2 und § 52 Abs. 16 EStG-E Inkrafttreten am Tag nach der Verkündung im BGBl. (Art. 34 Abs. 1 des Gesetzes) |
Investitionsabzugsbetrag: Einführung einer einheitlichen Gewinngrenze für alle Einkunftsarten in Höhe von 150.000 € Die von der Einkunftsart unabhängige einheitliche Gewinngrenze führt zu einem zielgenaueren und in der Praxis auch ohne besonderen Verwaltungsaufwand anwendbaren Abgrenzungskriterium. Die Einhaltung der Gewinngrenze von 150.000 € bezieht sich nicht mehr auf den Schluss des Wirtschaftsjahres, in dem der Investitionsabzug vorgenommen werden soll, sondern auf das Wirtschaftsjahr insgesamt. Praxishinweise: Bislang gelten für die einzelnen Einkunftsarten unterschiedliche Betriebsgrößenmerkmale, die nicht überschritten werden dürfen: - bei bilanzierenden Steuerpflichtigen ein Betriebsvermögen von höchstens 235.000 €,
- bei land- und forstwirtschaftlichen Betrieben ein Wirtschaftswert oder Ersatzwirtschaftswert von höchstens 125.000 € und
- bei Betrieben mit einer Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG (Einnahmen-Überschussrechnung) ein Gewinn von höchstens 100.000 €.
Über § 7g Abs. 6 Nr. 1 EStG wirkt sich diese Änderung gleichermaßen auch auf die Inanspruchnahme von Sonderabschreibungen nach § 7g Abs. 5 EStG aus. Erstmalige Anwendung für Investitionsabzugsbeträge und Sonderabschreibungen, die in nach dem 31.12.2019 endenden Wirtschaftsjahren in Anspruch genommen werden (separate Anwendungsregelung zu vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahren siehe oben). Zur Vermeidung steuerlicher Nachteile infolge coronabedingter Investitionsausfälle wurden mittels des Zweiten Corona-Steuerhilfegesetzes (vom 29.6.2020, BGBl. I 2020, 1512, vgl. auch BC 2020, 301 f., Heft 7) die in 2020 endenden Fristen für die Verwendung von Investitionsabzugsbeträgen nach § 7g EStG um ein Jahr auf vier Jahre verlängert. Dadurch haben Steuerpflichtige, die in 2020 investieren wollen, aber wegen der Corona-Krise nicht investieren können, die Gelegenheit, die Investition in 2021 ohne negative steuerliche Folgen (Rückgängigmachung, Verzinsung der Steuernachforderung) nachzuholen. Betroffen sind Investitionsabzugsbeträge, die in nach dem 31.12.2016 und vor dem 1.1.2018 endenden Wirtschaftsjahren beansprucht worden sind. | § 7g Abs. 1 S. 2, Abs. 6 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 16 EStG-E Inkrafttreten am Tag nach der Verkündung im BGBl. (Art. 34 Abs. 1 des Gesetzes) |
Investitionsabzugsbetrag: Investitionen bei Personengesellschaften Abweichend von der BFH-Rechtsprechung ist die Hinzurechnung von Investitionsabzugsbeträgen nur in dem Vermögensbereich zulässig, in dem der Abzug erfolgt ist. Dadurch wird sichergestellt, dass die Steuererleichterung nur demjenigen gewährt wird, der auch tatsächlich Investitionen tätigt. Beispiel: Wurde ein Investitionsabzugsbetrag im Sonderbetriebsvermögen eines Mitunternehmers einer Personengesellschaft geltend gemacht, kann der Abzugsbetrag auch nur für Investitionen dieses Mitunternehmers in seinem Sonderbetriebsvermögen verwendet werden. Praxishinweis: Die einschränkenden Regelungen zur Verwendung von nachträglich beanspruchten Abzugsbeträgen und im Bereich der Personengesellschaften/Gemeinschaften sind erst bei Investitionsabzugsbeträgen anzuwenden, die in 2021, d.h. in nach dem 31.12.2020 endenden Wirtschaftsjahren geltend gemacht werden. | § 7g Abs. 7 S. 2 und 3 i.V.m. § 52 Abs. 16 EStG-E Inkrafttreten am Tag nach der Verkündung im BGBl. (Art. 34 Abs. 1 des Gesetzes) |
Zusätzlichkeitserfordernis und Gehaltsumwandlung bei lohnsteuerlichen Befreiungs- und Pauschalierungsvorschriften Mit der Neuregelung soll für das gesamte Einkommensteuergesetz klargestellt werden: Nur echte Zusatzleistungen des Arbeitgebers sind steuerbegünstigt (siehe hierzu den Kontrapunkt im BFH-Urteil vom 1.8.2019, VI R 32/18, Wittkowski, BC 2020, 67 ff., Heft 2). Leistungen des Arbeitgebers oder auf seine Veranlassung eines Dritten (Sachbezüge oder Zuschüsse) für eine Beschäftigung werden nur dann zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht, wenn - die Leistung nicht auf den Anspruch auf Arbeitslohn angerechnet,
- der Anspruch auf Arbeitslohn nicht zugunsten der Leistung herabgesetzt,
- die verwendungs- oder zweckgebundene Leistung nicht anstelle einer bereits vereinbarten künftigen Erhöhung des Arbeitslohns gewährt und
- bei Wegfall der Leistung der Arbeitslohn nicht erhöht
wird. Dies gilt mit Blick auf den Grundsatz der Gleichmäßigkeit der Besteuerung unabhängig davon, ob der Arbeitslohn tarifgebunden ist. Von einer zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbrachten Leistung ist auch dann auszugehen, wenn der Arbeitnehmer arbeitsvertraglich oder aufgrund einer anderen arbeits- oder dienstrechtlichen Rechtsgrundlage einen Anspruch auf diese hat. Praxishinweise: Gehaltsverzicht oder -umwandlungen sind auch hinsichtlich der sozialen Absicherung des Arbeitnehmers nicht unproblematisch. Denn der sozialversicherungspflichtige Grundarbeitslohn wird dadurch regelmäßig dauerhaft zugunsten von Zusatzleistungen abgesenkt. Bei prozentualen Lohnerhöhungen werden Zusatzleistungen oft nicht in die Bemessungsgrundlage einbezogen, so dass dieser Teil des Arbeitslohns dauerhaft von Erhöhungen ausgeschlossen ist. Außerdem werden die Rentenansprüche des Arbeitnehmers durch eine Beitragsfreiheit im Rahmen der Sozialversicherung gemindert. Erstmalige Anwendung auf Leistungen des Arbeitgebers oder auf seine Veranlassung eines Dritten (Sachbezüge oder Zuschüsse), die in einem nach dem 31.12.2019 endenden Lohnzahlungszeitraum oder als sonstige Bezüge nach dem 31.12.2019 zugewendet werden. | § 8 Abs. 4 i.V.m. § 52 Abs. 1 EStG-E Inkrafttreten am Tag nach der Verkündung im BGBl. (Art. 34 Abs. 1 des Gesetzes) |
Verbilligte Wohnraumvermietung: Erweiterung der steuerrechtlichen Berücksichtigung von Aufwendungen Beträgt das Entgelt für die Überlassung einer Wohnung zu Wohnzwecken weniger als 50% (bislang 66%) der ortsüblichen Marktmiete, so ist die Nutzungsüberlassung in einen entgeltlichen und einen unentgeltlichen Teil aufzuteilen. Praxishinweis: Mit der Änderung soll dem Umstand der vielerorts steigenden Mieten und des hohen Mietniveaus in Deutschland Rechnung getragen werden. Dadurch können insbesondere Vermieter, die im Interesse des Fortbestands ihrer oft langjährigen Mietverhältnisse davon Abstand nehmen, regelmäßig (zulässige) Mieterhöhungen vorzunehmen, auch bei verbilligter Wohnraumüberlassung mit Einkünfteerzielungsabsicht von ihren Mieteinnahmen vollumfänglich ihre Werbungskosten abziehen, wenn das Entgelt mindestens 50% der ortsüblichen Miete beträgt. Beträgt das Entgelt 50% und mehr, jedoch weniger als 66% der ortsüblichen Miete, ist nunmehr (wieder) eine Totalüberschussprognoseprüfung vorzunehmen (zweistufige Prüfung). Fällt diese Prüfung der Totalüberschussprognose positiv aus, ist für die verbilligte Wohnraumüberlassung Einkünfteerzielungsabsicht zu unterstellen und der volle Werbungskostenabzug möglich. Die Vollentgeltlichkeitsgrenze, d.h. die Regelung, bei der die Einkünfteerzielungsabsicht von Gesetzes wegen vermutet wird und nicht überprüft werden muss, bleibt bei einem vereinbarten Mietzins von mindestens 66% der ortsüblichen Miete in unveränderter Höhe bestehen. Ziel für die gesonderte Prüfung der Einkünfteerzielungsabsicht im Grenzbereich zwischen 50% und 66% der ortsüblichen Miete ist es, der Gefahr einer missbräuchlichen Nutzung der Regelung des § 21 Abs. 2 EStG entgegenzuwirken. | § 21 Abs. 2 S. 1 EStG-E Inkrafttreten am 1.1.2021 (Art. 34 Abs. 3 des Gesetzes) |
Zertifizierte Altersvorsorgeverträge: Investmentfonds Ab dem Veranlagungszeitraum 2021 wird die Teilfreistellung nach § 20 Abs. 1 Nr. 6 S. 9 EStG bei zertifizierten Altersvorsorgeverträgen generell ausgeschlossen. Die Möglichkeit der Inanspruchnahme der Steuerbefreiung nach den §§ 8 bis 12 InvStG bleibt von der Änderung unberührt. | § 22 Nr. 5 S. 15 i.V.m. § 52 Abs. 1 EStG-E Inkrafttreten am 1.1.2021 (Art. 34 Abs. 3 des Gesetzes) |
Elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM): Zuteilung einer Identifikationsnummer Für die Zuteilung einer Identifikationsnummer für nicht meldepflichtige Arbeitnehmer, die nach § 1 Abs. 1 EStG der unbeschränkten Einkommensteuerpflicht unterliegen (Arbeitnehmer ohne Wohnsitz, aber mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland), ist das Wohnsitzfinanzamt zuständig. | § 39 Abs. 3 S. 1 i.V.m. § 52 Abs. 1 EStG-E Inkrafttreten am 1.1.2021 (Art. 34 Abs. 3 des Gesetzes) |
Zuschüsse des Arbeitgebers zur privaten Krankenversicherung und zur privaten Pflege-Pflichtversicherung des Arbeitnehmers: Datenaustausch Einführung eines umfassenden Datenaustauschs zwischen den Unternehmen der privaten Kranken- und Pflegeversicherung, der Finanzverwaltung und den Arbeitgebern. Mit dem neuen Verfahren werden alle Papierbescheinigungen entbehrlich. Das neue Verfahren nutzt dabei die bestehende Dateninfrastruktur und das bewährte Verfahren zu den elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen (ELStAM-Verfahren). Die Lohnsteuerabzugsmerkmale in diesem Zusammenhang sind zukunftsgerichtet, d.h., es handelt sich um monatliche Beiträge, wie sie künftig vom Arbeitnehmer (Selbstzahler) oder vom Arbeitgeber (Firmenzahler) zu entrichten sind. Werden die geforderten Beiträge trotz Zahlungsverpflichtung gegenüber dem Unternehmen der privaten Kranken- und Pflegeversicherung nicht entrichtet, sind die entsprechenden Lohnsteuerabzugsmerkmale rückwirkend zu korrigieren. Dadurch erübrigt sich auch eine Verwendungsbestätigung, wie sie noch nach LStR 3.62 Abs. 2 S. 12 vorgesehen ist. Die Details zur rückwirkenden Korrektur sollen zu einem späteren Zeitpunkt verwaltungsseitig geklärt werden. Bezüglich der Datenübermittlung im Lohnsteuerabzugsverfahren hat der Arbeitnehmer gleichwohl ein Widerspruchsrecht. Er kann damit z.B. verhindern, dass dem Arbeitgeber die Möglichkeit gegeben wird, aus der Höhe des Krankenversicherungsbeitrags Rückschlüsse auf seinen Gesundheitszustand zu ziehen. Der Arbeitnehmer kann die Datenübermittlung des Versicherungsunternehmens eigenständig hinsichtlich der maßgebenden Beiträge zur Berechnung des steuerfreien Arbeitgeberzuschusses sowie der im Rahmen der Vorsorgepauschale zu berücksichtigenden Beiträge auch betragsmäßig einschränken. Die Versicherungsunternehmen haben die voraussichtlichen Daten für die Berechnung des steuerfreien Arbeitgeberzuschusses und den Teilbetrag „Kranken-/Pflegeversicherung“ der Vorsorgepauschale bis zum 20.11. des vorangehenden Kalenderjahres an die Finanzverwaltung zu übermitteln. Bei unterjährigen Beitragsänderungen sind die Daten zeitgleich mit der Mitteilung der feststehenden Beitragsänderung an den Versicherungsnehmer zu übermitteln. Praxishinweis: Die Regelungen zum Datenaustausch betreffen nicht die verpflichtende gesetzliche Krankenversicherung und soziale Pflegeversicherung und auch nicht die freiwillige Versicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung. Die Vorsorgepauschale knüpft hier an pauschalierte Teilbeträge an; ein umfassender Datenaustausch für Zwecke des Lohnsteuerabzugs bzw. ein Ersatzverfahren mittels Papierbescheinigungen ist hier nicht erforderlich. | § 39 Abs. 4 Nr. 4 Buchst. a und b, Abs. 4a i.V.m. § 52 Abs. 36 S. 3 EStG-E Inkrafttreten am 1.1.2023 (Art. 34 Abs. 7 des Gesetzes) |
Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug Auch der Arbeitgeber hat die Möglichkeit, die Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug für den Arbeitnehmer zu beantragen. Der Arbeitnehmer muss ihn dazu bevollmächtigen. Dies gilt für alle beschränkt oder unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Arbeitnehmer, denen keine Identifikationsnummer zugeteilt wurde. | § 39e Abs. 8 S. 2 i.V.m. § 52 Abs. 1 EStG-E Inkrafttreten am 1.1.2021 (Art. 34 Abs. 3 des Gesetzes) |
Lohnsteuerpauschalierung bei kurzfristig in Deutschland tätigen ausländischen Mitarbeitern Die Erhebung von Lohnsteuer mit einem Pauschsteuersatz von 30% ist für Bezüge von Arbeitnehmern zulässig, die einer ausländischen Betriebsstätte dieses Arbeitgebers zugeordnet sind und kurzfristig im Inland als beschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer Tätigkeiten ausüben. Eine kurzfristige Tätigkeit liegt nur dann vor, wenn die im Inland ausgeübte Tätigkeit 18 zusammenhängende Arbeitstagenicht übersteigt. Bei der Pauschalierung nach § 40a Abs. 7 EStG hat der Arbeitgeber die pauschale Lohnsteuer zu übernehmen; er ist Schuldner der Pauschalsteuern. Praxishinweis: Die Regelung in § 40a Abs. 7 EStG gilt seit dem 1.1.2020. Bislang war unklar, ob der Arbeitgeber Schuldner der Pauschalsteuer ist. Der pauschal besteuerte Arbeitslohn und die pauschale Lohnsteuer bleiben (nach § 40 Abs. 3 S. 3 und 4 EStG) bei einer Veranlagung zur Einkommensteuer und beim Lohnsteuer-Jahresausgleich außer Ansatz. Ebenfalls ist danach die pauschale Lohnsteuer weder auf die Einkommensteuer noch auf die Jahreslohnsteuer anzurechnen. | § 40a Abs. 5 EStG-E Inkrafttreten am Tag nach der Verkündung im BGBl. (Art. 34 Abs. 1 des Gesetzes) |
Lohnsteuerabzugsmerkmale: Rückwirkende Änderung bei privater Krankenversicherung und privater Pflege-Pflichtversicherung Bei den Lohnsteuerabzugsmerkmalen über die Höhe der Beiträge für eine private Krankenversicherung und für eine private Pflege-Pflichtversicherung kommt es häufig vor, dass sich diese aufgrund von Beitragsanpassungen rückwirkend ändern (z.B. Beitragsanpassung nach der Geburt eines Kindes wegen der Nachversicherung innerhalb von zwei Monaten). Der Arbeitgeber ist hierbei nur verpflichtet, den Lohnsteuerabzug zu korrigieren, wenn ihm dies wirtschaftlich zumutbar ist. Das ist regelmäßig der Fall bei Arbeitgebern mit maschineller Lohnabrechnung, deren Lohnabrechnungsprogramme eine rückwirkende Neuberechnung vorsehen und ermöglichen. Nicht wirtschaftlich zumutbar kann einem Arbeitgeber die Neuberechnung für zurückliegende Lohnabrechnungszeiträume jedoch sein, wenn sein Lohnabrechnungsprogramm dies nicht kurzfristig und mit vertretbaren Kosten realisieren kann. | § 41c Abs. 1 S. 2 i.V.m. § 52 Abs. 1 EStG-E Inkrafttreten am 1.1.2024 (Art. 34 Abs. 8 des Gesetzes) |
Festsetzung und Auszahlung der Mobilitätsprämie: Integration in das bestehende Verfahren der Einkommensteuerfestsetzung Durch das „Gesetz zur Umsetzung des Klimaschutzprogramms 2030 im Steuerrecht“ wurde die Entfernungspauschale ab dem 21. Kilometer erhöht (bislang 0,30 € pro Entfernungskilometer), und zwar - für den Zeitraum vom 1.1.2021 bis 31.12.2023: 0,35 € und
- für den Zeitraum vom 1.1.2024 bis 31.12.2026: 0,38 €.
Alternativ dürfen Geringverdiener unter engen Voraussetzungen eine Mobilitätsprämie von 14% als Werbungskosten oder Betriebsausgaben beanspruchen. Die Berechnung der Mobilitätsprämie (unter Berücksichtigung diverser Vergünstigungsvoraussetzungen) ist ziemlich kompliziert (siehe u.a. Rechenbeispiele in BC 2020, 4 ff., Heft 1). Die Neufassung des § 105 EStG-E ermöglicht es, die Mobilitätsprämie mittels Einkommensteuerbescheids festzusetzen. Praxishinweis: In den Fällen, in denen keine Pflichtveranlagung durchzuführen ist, wird die Einkommensteuer im Rahmen der Festsetzung der Mobilitätsprämie auch dann mit 0 € angesetzt, wenn sich im Einzelfall eine positive Einkommensteuer ergeben würde. Dies gilt insbesondere in den Fällen, in denen das zu versteuernde Einkommen geringfügig unter dem Grundfreibetrag liegt und sich z.B. durch Lohnersatzleistungen bis zur Pflichtveranlagungsgrenze von 410 € eine festzusetzende Einkommensteuer von mehr als 0 € ergeben würde. Es müssen für die Mobilitätsprämie so keine neuen EDV-Verfahren geschaffen werden, sondern können die bestehenden nahezu vollständig genutzt werden. | § 105 EStG-E Inkrafttreten am 1.1.2021 (Art. 34 Abs. 3 des Gesetzes) |
Gewerbesteuer |
Hinzurechnungsausschluss von Beteiligungsverlusten bei Lebens- und Krankenversicherungsunternehmen sowie Pensionsfonds Die Vorschrift regelt die Hinzurechnung von Anteilen am Verlust einer in- oder ausländischen offenen Handelsgesellschaft, einer Kommanditgesellschaft oder einer anderen Gesellschaft, bei der die Gesellschafter als Unternehmer (Mitunternehmer) des Gewerbebetriebs anzusehen sind. Demnach sind Gewinn- und Verlustanteile für gewerbesteuerliche Zwecke nur bei der gewerblich tätigen Personengesellschaft, nicht aber bei den Gesellschaftern zu berücksichtigen. Bislang fehlte eine entsprechende Sonderregelung für die gewerbesteuerliche Hinzurechnung von Beteiligungsverlusten, sodass die Lebens- und Krankenversicherungsunternehmen sowie Pensionsfonds den Beteiligungsverlust dem Gewinn aus Gewerbebetrieb hinzurechnen müssen. | § 8 Nr. 8 S. 2 GewStG-E Inkrafttreten am Tag nach der Verkündung im BGBl. (Art. 34 Abs. 1 des Gesetzes) |
Umsatzsteuer |
Grenzüberschreitender Geschäftsverkehr via elektronische Schnittstelle - Bei Lieferungen von Gegenständen an Nichtunternehmer (u.a. Privatperson), deren Beförderung oder Versendung im Gemeinschaftsgebiet beginnt und endet, die durch einen im Drittlandsgebiet (z.B. China, Russland, USA) ansässigen Unternehmer veranlasst werden, gilt: Wird hierbei eine elektronische Schnittstellegenutzt (z.B. ein Marktplatz, eine Plattform, ein Online-Portal o.Ä.), wird der Betreiber (als Unternehmer) der elektronischen Schnittstelle so behandelt, als hätte er selbst die Lieferungen erhalten und geliefert (§ 3 Abs. 3a S. 1 UStG-E).
Beispiel: Die in einem Lager in der EU befindlichen Gegenstände eines Unternehmers aus Bangladesch werden an eine Privatperson in Deutschland geliefert. - Dasselbe gilt für Drittstaatenfälle, in denen der Betreiber einer elektronischen Schnittstelle den Fernverkauf von aus dem Drittlandsgebiet eingeführten Gegenständen in Sendungen mit einem Sachwert von höchstens 150 € unterstützt: Der Betreiber (als Unternehmer) der elektronischen Schnittstelle wird so behandelt, als hätte er selbst die Lieferungen erhalten und geliefert (§ 3 Abs. 3a S. 2 UStG-E).
Im Klartext: Es werden folgende (Teil-)Lieferungen fingiert (unterstellt): die des liefernden Unternehmers (aus dem Drittland) an den Betreiber der elektronischen Schnittstelle sowie eine Lieferung des Betreibers der elektronischen Schnittstelle an den Endkunden.
Bei Fernverkäufen (im Sinne des § 3 Abs. 3a S. 2 UStG-E) durch einen Lieferer aus dem Drittlandsgebiet ist in folgenden Fällen eine indirekte Beteiligung des Lieferers am Versand oder an der Beförderung der Gegenstände anzusehen: - die Versendung oder Beförderung der Gegenstände wird vom Lieferer als Unterauftrag an einen Dritten vergeben, der die Gegenstände an den Erwerber liefert;
- die Versendung oder Beförderung der Gegenstände erfolgt durch einen Dritten, der Lieferer trägt jedoch entweder die gesamte oder die teilweise Verantwortung für die Lieferung der Gegenstände an den Erwerber;
- der Lieferer stellt dem Erwerber die Transportkosten in Rechnung, zieht diese ein und leitet sie dann an einen Dritten weiter, der die Versendung oder Beförderung der Waren übernimmt;
- der Lieferer bewirbt in jeglicher Weise gegenüber dem Erwerber die Zustelldienste eines Dritten, stellt den Kontakt zwischen dem Erwerber und einem Dritten her oder übermittelt einem Dritten auf andere Weise die Informationen, die dieser für die Zustellung der Gegenstände an den Erwerber benötigt.
Praxishinweis: In diesen Fällen entsteht die Umsatzsteuer in dem Zeitpunkt, zu dem die Zahlung angenommen wurde (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. i UStG-E). | § 3 Abs. 3a UStG-E Inkrafttreten am 1.7.2021 (Art. 34 Abs. 5 des Gesetzes) |
Elektronische Schnittstelle als Steuerschuldner Wird der Betreiber einer elektronischen Schnittstelle so behandelt, als ob er einen Gegenstand erhalten und geliefert hätte, wird die Beförderung oder Versendung des Gegenstands der Lieferung durch diesen Betreiber zugeschrieben. Es handelt sich um einen besonderen Fall des Reihengeschäfts (§ 3 Abs. 7 S. 2 UStG-E). Im Klartext: Die Lieferung von der elektronischen Schnittstelle an den Endkunden stellt die bewegte Lieferung innerhalb des fiktiven Reihengeschäfts dar. Durch das Fingieren (Unterstellen) eines Reihengeschäfts zwischen Onlinehändler, elektronischer Schnittstelle und Endkunde wird die elektronische Schnittstelle zum Steuerschuldner. | § 3 Abs. 6b, Abs. 7 S. 2 UStG-E Inkrafttreten am 1.7.2021 (Art. 34 Abs. 5 des Gesetzes) |
Innergemeinschaftliche Fernverkäufe: Leistungsort und Umsatzschwelle - Bei innergemeinschaftlichen Fernverkäufen (via elektronischer Schnittstelle) befindet sich der Leistungsort grundsätzlich an dem Ort, an dem der Leistungsempfänger (hier: Nichtunternehmer) seinen Wohnsitz, seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort oder seinen Sitz hat.
- Wird die Umsatzschwelle (in Deutschland) von 10.000 € (Erwerbsschwelle des jeweiligen EU-Mitgliedstaats maßgebend!) im laufenden Kalenderjahr sowie im vorangegangenen Kalenderjahr nicht überschritten, liegt der Lieferungsort bei innergemeinschaftlichen Fernverkäufen an dem Ort, wo die Beförderung oder Versendung an den Abnehmer oder in dessen Auftrag an einen Dritten beginnt. Ziel: Entlastung der Kleinunternehmer von umsatzsteuerlichen Erklärungspflichten in anderen EU-Mitgliedstaaten.
- Innergemeinschaftliche Fernverkäufe werden neben den Telekommunikationsdienstleistungen, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen und auf elektronischem Weg erbrachten sonstigen Leistungen, die an in anderen EU-Mitgliedstaaten ansässige Nichtunternehmer erbracht werden, in die Berechnung des Schwellenwerts in Höhe von 10.000 € einbezogen.
- Der leistende Unternehmer kann auf die Anwendung dieser Umsatzschwelle verzichten. In der Folge befindet sich der Lieferungsort der innergemeinschaftlichen Fernverkäufe stets an dem Ort, wo die Beförderung oder Versendung endet (also beim Leistungsempfänger). Die Verzichtserklärung bindet den Unternehmer für mindestens zwei Kalenderjahre.
| § 3a Abs. 5 S. 3 i.V.m. § 3c UStG-E Inkrafttreten am 1.7.2021 (Art. 34 Abs. 5 des Gesetzes) |
Ort der Lieferung bei Fernverkäufen aus dem Drittlandsgebiet in das Inland Für Fernverkäufe von aus dem Drittlandsgebiet eingeführten Gegenständen in Sendungen mit einem Sachwert von höchstens 150 € ist zu beachten: Erklärt der im Drittlandsgebiet ansässige Unternehmer die Umsatzsteuer, die aus den via elektronischer Schnittstelle veräußerten Gegenständen entstanden ist, nicht gemäß dem besonderen Besteuerungsverfahren nach § 18k UStG-E, ist der Ort der Lieferung dieser Gegenstände im Inland gelegen. Praxishinweis: Die nach § 3 Abs. 7 S. 2 UStG-E fingierte (unterstellte) vorangehende Lieferung des im Drittlandsgebiet ansässigen Unternehmers an den Betreiber der elektronischen Schnittstelle als ruhende Lieferung ist in diesem besonderen Fall unwirksam. | § 3c Abs. 3 UStG-E Inkrafttreten am 1.7.2021 (Art. 34 Abs. 5 des Gesetzes) |
Erweiterung der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers (Reverse-Charge-Verfahren) auf Telekommunikationsdienstleistungen an sog. Wiederverkäufer Anlass ist die Vermeidung von Umsatzsteuerbetrugsdelikten. In diesem Zusammenhang erfolgt eine Beschränkung auf Unternehmer, deren Haupttätigkeit in Bezug auf den Erwerb dieser Leistungen in deren Erbringung besteht und deren eigener Verbrauch dieser Leistungen von untergeordneter Bedeutung ist (sog. Wiederverkäufer). Praxishinweise: Die zuständige Finanzbehörde stellt dem Leistungsempfänger eine Bescheinigung aus, aus der sich die Wiederverkäufereigenschaft des Unternehmers ergibt. Bei Erteilung dieser Bescheinigung kann aus Vereinfachungsgründen auf die Umsätze des im Zeitpunkt der Ausstellung der Bescheinigung abgelaufenen Besteuerungszeitraums abgestellt werden, für den dem Finanzamt bereits Umsatzsteuer-Voranmeldungen bzw. -Erklärungen für das Kalenderjahr vorliegen. Hat ein Unternehmer zunächst keine Telekommunikationsdienstleistungen ausgeführt oder nimmt er seine Tätigkeit in diesem Bereich erst auf, stellt das Finanzamt dem Unternehmer eine Bescheinigung aus, wenn er nach außen erkennbar mit ersten Handlungen zur Wiederveräußerung von Telekommunikationsdienstleistungen begonnen hat und diese Wiederveräußerung voraussichtlich die Haupttätigkeit in Bezug auf Telekommunikationsdienstleistungen darstellt. Hat das Finanzamt dem Unternehmer eine Bescheinigung ausgestellt, ist er als Leistungsempfänger Steuerschuldner, auch dann, wenn er diese Bescheinigung gegenüber dem leistenden Unternehmer nicht verwendet. | § 13b Abs. 2 Nr. 12, Abs. 5 S. 6 UStG-E Inkrafttreten am 1.1.2021 (Art. 34 Abs. 3 des Gesetzes) |
Rechnungsberichtigung: Kein rückwirkendes Ereignis Eine Rechnungsberichtigung hat keine zeitlich unbegrenzte Änderungsmöglichkeit eines Steuerbescheids zur Folge. Praxishinweise: Berichtigt – laut BFH-Rechtsprechung (z.B. BFH-Urteil vom 20.10.2016, V R 26/15) – ein Unternehmer eine Rechnung nach § 31 Abs. 5 UStDV, kann dies auf den Zeitpunkt zurückwirken, in dem die Rechnung erstmals ausgestellt wurde. Die Rechnungsberichtigung ist allerdings kein rückwirkendes Ereignis (nach § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AO), da sie mit Blick auf die Entstehung des Rechts auf Vorsteuerabzug keine steuerliche Wirkung für die Vergangenheit entfaltet. Das Recht aufVorsteuerabzug entsteht gleichzeitig mit dem Steueranspruch. Lediglich dessen Ausübung setzt nach § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 S. 2 UStG voraus, dass der Leistungsempfänger eine Rechnung besitzt, die eine Steuerbelastung offen ausweist. Insofern hat die Erteilung einer berichtigten Rechnung keine Auswirkung auf die Entstehung des Vorsteuerabzugsrechts. Demzufolge ist für die Zinsfestsetzung nach § 233a AO in Fällen von geänderten Umsatzsteuerfestsetzungen aufgrund einer Rechnungsberichtigung kein abweichender Zinslauf (nach § 233a Abs. 2a AO), sondern der reguläre Zinslauf maßgebend. | § 14 Abs. 4 S. 4 UStG-E Inkrafttreten am Tag nach der Verkündung im BGBl. (Art. 34 Abs. 1 des Gesetzes) |
Bei den genannten Fernverkäufen von Gegenständen und bestimmten inländischen Lieferungen von Gegenständen gemäß den (unten) aufgeführten §§ 18i, 18j und 18k UStG-E ist bei der Umrechnung von Werten in fremder Währung Folgendes zu beachten: Die betroffenen Unternehmer müssen einheitlich den Umrechnungskurs des letzten Tags des Besteuerungszeitraums bzw. – falls für diesen Tag kein Umrechnungskurs festgelegt wurde – den für den nächsten Tag festgelegten Umrechnungskurs anwenden. Die Anwendung eines monatlichen Durchschnittskurses entsprechend § 16 Abs. 6 S. 1 UStG ist nicht möglich. | § 16 Abs. 6 S. 4 und 5 UStG-E Inkrafttreten am 1.7.2021 (Art. 34 Abs. 5 des Gesetzes) |
Preisnachlässe bei grenzüberschreitenden Lieferketten Erstattet ein Unternehmer in einer Leistungskette einem nicht unmittelbar nachfolgenden Abnehmer einen Teil des von diesem gezahlten Leistungsentgelts oder gewährt er ihm einen Preisnachlass, mindert sich dadurch regelmäßig (!) die Bemessungsgrundlage für den Umsatz dieses Unternehmers an seinen unmittelbaren Abnehmer (vgl. § 17 Abs. 1 S. 1 UStG). Ist der durch den Preisnachlass oder die Preiserstattung begünstigte Abnehmer ein in vollem Umfang oder teilweise zum Vorsteuerabzug berechtigter Unternehmer und bezieht er die Leistung für sein Unternehmen, mindert sich dadurch grundsätzlich sein Vorsteuerabzug aus der Leistung um den in der Erstattung oder in dem Preisnachlass enthaltenen Steuerbetrag (vgl. § 17 Abs. 1 S. 4 UStG). Die Neuregelung in Satz 6 stellt nunmehr klar (und bestätigt damit die bisherige Verwaltungsauffassung): In grenzüberschreitenden Fällen ist der inländische Rabattgebernicht zur Minderung seiner Umsatzsteuer berechtigt, weil die Lieferung durch den letzten inländischen Unternehmer an den ausländischen Rabattempfänger als innergemeinschaftliche Lieferung oder Ausfuhrlieferung steuerfrei ist. Praxishinweis: Eine Berichtigung der Umsatzsteuer vom rabattgebenden Unternehmer dürfte unter Berücksichtigung des Neutralitätsprinzips im Ergebnis nicht richtig sein. Denn der letzte inländische Unternehmer, der durch den Preisnachlass nicht wirtschaftlich begünstigt ist, macht den Vorsteuerabzug auf der Grundlage des vollen entrichteten Entgelts geltend. Würde nun die Umsatzsteuer beim Rabattgeber vermindert, käme es zu einem Vorsteuerüberhang in Höhe der im Preisnachlass enthaltenen Umsatzsteuer. | § 17 Abs. 1 S. 6 UStG-E Inkrafttreten am Tag nach der Verkündung im BGBl. (Art. 34 Abs. 1 des Gesetzes) |
Abfrage der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.) für Betreiber einer elektronischen Schnittstelle (bislang: eines elektronischen Marktplatzes) Dem Betreiber einer elektronischen Schnittstelle (§ 25e Abs. 1 UStG-E) wird nunmehr die Möglichkeit eingeräumt, die ihm erteilten inländischen USt-IdNrn. beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) qualifiziert abfragen zu können. Denn als Betreiber einer elektronischen Schnittstelle ist er bei Lieferungen eines Unternehmers, bei denen die Beförderung oder Versendung im Inland beginnt oder endet, künftig zu Folgendem verpflichtet: Aufzuzeichnen ist die dem liefernden Unternehmer vom Bundeszentralamt für Steuern erteilte USt-IdNr. Diese USt-IdNr. muss im Zeitpunkt der Lieferung gültig sein (§ 22f Abs. 1 S. 1 UStG-E). | § 18e Nr. 3 UStG-E Inkrafttreten am 1.7.2021 (Art. 34 Abs. 5 des Gesetzes) |
Besonderes Besteuerungsverfahren für von nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässigen Unternehmern erbrachte sonstige Leistungen Werden Kommunikationsdienstleistungen (u.a. elektronische Dienstleistungen wie z.B. Absatz von E-Books) grenzüberschreitend aus Drittländern (z.B. Russland, Schweiz, USA) erbracht oder Gegenstände durch Nutzung einer elektronischen Schnittstelle von dort aus verkauft (sog. Fernverkäufe), sind folgende Neuregelungen zur Umsatzbesteuerung zu beachten: Das bisherige Besteuerungsverfahren für nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässige Unternehmer, die sonstige Leistungen nach § 3a Abs. 5 UStG (Nichtunternehmer) erbringen, wird auf alle am Ort des Verbrauchs ausgeführten Dienstleistungen an Nichtunternehmer (wie eine Privatperson) mitSitz oder Wohnsitz im Gemeinschaftsgebiet ausgedehnt (§ 18i UStG-E). Praxishinweise: Unternehmer, die ab dem 1.7.2021 an einem der neuen Verfahren teilnehmen wollen, können dies ab dem April 2021 anzeigen.Verlängert wird die Einreichung der Mehrwertsteuererklärung von bislang 20 Tagen bis zum Ende des Monats, der auf das Ende des Besteuerungszeitraums folgt. Zudem wird es Unternehmern gestattet sein, vorangegangene Mehrwertsteuererklärungen in einer späteren Erklärung und nicht in den Erklärungen der Besteuerungszeiträume, auf die sich die Berichtigungen beziehen, zu berichtigen. In den genannten Fällen der Leistungserbringung aus Drittstaaten haben die Leistenden, die vom besonderen Besteuerungsverfahren nach § 18i UStG-E Gebrauch machen, vierteljährliche Erklärungen zu übermitteln (Meldung der Umsätze und die darauf entfallende Umsatzsteuer). Da sie auch keine Steuererklärung für das Kalenderjahr abgeben müssen, ist für diese Zwecke als Besteuerungszeitraum das Kalendervierteljahr festzulegen (§ 16 Abs. 1c S. 1 UStG-E). Weil es für diese Umsätze keine Voranmeldungszeiträume gibt, wird hieran anknüpfend das Kalendervierteljahr als Steuerentstehungszeitpunkt bestimmt (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. f UStG). Ihre mit diesen Umsätzen zusammenhängenden Vorsteuerbeträge können sie nur im allgemeinen Besteuerungsverfahren oder im Vorsteuer-Vergütungsverfahren geltend machen (vgl. auch § 59 S. 1 Nr. 4 UStDV). Die erforderlichen Aufzeichnungen sind vom Ende des Jahres an, in dem der Umsatz bzw. Geschäftsvorgang bewirkt wurde, zehn Jahre lang aufzubewahren (§ 22 Abs. 1 S. 4 UStG-E). | § 18i i.V.m. § 27 Abs. 32 UStG-E Inkrafttreten am 1.4.2021 (Art. 34 Abs. 4 des Gesetzes) |
Besonderes Besteuerungsverfahren für innergemeinschaftliche Fernverkäufe (elektronische Schnittstelle) Werden Kommunikationsdienstleistungen (u.a. elektronische Dienstleistungen wie z.B. Absatz von E-Books) grenzüberschreitend in andere EU-Mitgliedstaaten erbracht oder Gegenstände durch Nutzung einer elektronischen Schnittstelle verkauft (sog. Fernverkäufe), sind folgende Neuregelungen zur Umsatzbesteuerung zu beachten: Das bisherige Besteuerungsverfahren für im Gemeinschaftsgebiet ansässige Unternehmer, die sonstige Leistungen nach § 3a Abs. 5 UStG erbringen (sog. Mini-One-Stop-Shop/einzige Kleine Anlaufstelle), wird auf Lieferungen innerhalb eines EU-Mitgliedstaates über eine elektronische Schnittstelle, innergemeinschaftliche Fernverkäufe und alle am Ort des Verbrauchs ausgeführten Dienstleistungen an Nichtunternehmer mit Sitz oder Wohnsitz im Gemeinschaftsgebiet ausgedehnt (sog. One-Stop-Shop/einzige Anlaufstelle). Praxishinweise: Die gewährte Verlängerung der Einreichung der Mehrwertsteuererklärung gilt gleichermaßen wie unter § 18i UStG-E dargestellt. Unternehmer, die Lieferungen (nach § 3 Abs. 3a S. 1 UStG-E) innerhalb eines EU-Mitgliedstaats (Beginn und Ende der Beförderung oder Versendung im selben Mitgliedstaat), innergemeinschaftliche Fernverkäufe nach § 3c Abs. 1 S. 2 und 3 UStG oder am Ort des Verbrauchs ausgeführte Dienstleistungen an Nichtunternehmer mit Sitz oder Wohnsitz im Gemeinschaftsgebiet erbringen und die vom besonderen Besteuerungsverfahren nach § 18j UStG-E Gebrauch machen, haben vierteljährliche Erklärungen zu übermitteln. Da sie auch keine Steuererklärung für das Kalenderjahr abgeben müssen, ist für diese Zwecke als Besteuerungszeitraum das Kalendervierteljahr festzulegen (§ 16 Abs. 1d S. 1 UStG-E). Weil es für diese Umsätze keine Voranmeldungszeiträume gibt, wird hieran anknüpfend das Kalendervierteljahr als Steuerentstehungszeitpunkt bestimmt (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. g UStG-E). Ihre mit diesen Umsätzen zusammenhängenden Vorsteuerbeträge können sie nur im allgemeinen Besteuerungsverfahren oder im Vorsteuer-Vergütungsverfahren geltend machen (vgl. auch § 59 S. 1 Nr. 5 UStDV-E). Bei der Anzeige der Teilnahme am besonderen Besteuerungsverfahren nach § 18j Abs. 1 S. 1 UStG-E handelt es sich nicht um ein Wahlrecht (nach § 18 Abs. 4f S. 7 UStG-E). | § 18j i.V.m. § 27 Abs. 32 UStG-E Inkrafttreten am 1.4.2021 (Art. 34 Abs. 4 des Gesetzes) |
Besonderes Besteuerungsverfahren für Fernverkäufe von aus dem Drittlandsgebiet eingeführten Gegenständen in Sendungen mit einem Sachwert von höchstens 150 € Für Fernverkäufe von Gegenständen in Sendungen mit einem Sachwert bis 150 € aus dem Drittlandsgebiet (z.B. China, Russland, Schweiz) wird ein neuer Import-One-Stop-Shop (IOSS) eingeführt (§ 18k UStG-E). Eingeführt werden Sonderregelungen für die Erklärung und Entrichtung der Einfuhrumsatzsteuer bei der Einfuhr von Sendungen mit einem Sachwert von höchstens 150 €, die von den Personen genutzt werden können, die Waren für Rechnung der jeweiligen Empfänger beim Zoll gestellen (i.d.R. die Beförderer, insbesondere Post- bzw. Expresskurierdienstleister). Praxishinweise: Fernverkäufe von eingeführten Gegenständen in Sendungen mit einem Sachwert von höchstens 150 € werden unter folgenden Voraussetzungen von der Einfuhrumsatzsteuer befreit (§ 5 Abs. 1 Nr. 7 UStG-E): - Erklärung der Umsatzsteuer im besonderen Besteuerungsverfahren,
- Angabe der individuellen Identifikationsnummer des Lieferers oder der individuellen Identifikationsnummer, die dem in seinem Auftrag handelnden Vertreter für diesen Lieferer erteilt wurde, in der Zollanmeldung und
- Feststellung von deren Gültigkeit durch die Zollstelle.
Bislang sind Einfuhren mit einem Wert bis 22 € von der Einfuhrumsatzsteuer befreit (§ 1a EUStBV). Diese Steuerbefreiung wird aufgehoben. Machen die Lieferanten der Fernverkäufe aus dem Drittland (Warenwert maximal 150 €) keinen Gebrauch vom besonderen Besteuerungsverfahren nach § 18k UStG-E, können die gestellenden Dienstleister (z.B. Paketdienstleister) die Einfuhr im Namen und für Rechnung des Empfängers vornehmen und für den Empfänger Einfuhrumsatzsteuer verauslagen (§ 21a UStG-E). Hierfür ist ein Antrag des gestellenden Dienstleisters erforderlich. Wegen des Verwaltungsaufwands beim und des Haftungsrisikos für den gestellenden Dienstleister dürfte diese Regelung wenig Anklang in der Praxis finden. In den genannten Fällen der Leistungserbringung aus Drittstaaten haben die Leistenden, die vom besonderen Besteuerungsverfahren nach § 18k UStG-E Gebrauch machen, monatliche Erklärungen zu übermitteln. Da sie auch keine Steuererklärung für das Kalenderjahr abgeben müssen, ist für diese Zwecke als Besteuerungszeitraum der Kalendermonat festzulegen (§ 16 Abs. 1e S. 1 UStG-E). Weil es für diese Umsätze keine Voranmeldungszeiträume gibt, wird hieran anknüpfend der Kalendermonat als Steuerentstehungszeitpunkt bestimmt (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. h UStG-E). Ihre mit diesen Umsätzen zusammenhängenden Vorsteuerbeträge können sie nur im allgemeinen Besteuerungsverfahren oder im Vorsteuer-Vergütungsverfahren geltend machen (vgl. auch § 59 S. 1 Nr. 5 UStDV-E). Ein Unternehmer, der im Drittland ansässig ist, muss einen im Gemeinschaftsgebiet ansässigen Vertreter als Steuerschuldner der Umsatzsteuer und zur Erfüllung der Verpflichtungen gemäß dem besonderen Besteuerungsverfahren nach § 18k UStG-E im Namen und für Rechnung des Unternehmers benennen (§ 13a Abs. 1 Nr. 7 UStG-E). Dieser ist gleichzeitig Empfangsbevollmächtigter für den Unternehmer. Schulden mehrere Personen nebeneinander eine Steuer, sind diese Gesamtschuldner (vgl. § 44 AO). Die Finanzbehörde kann in dieser Konstellation in einem zusammengefassten Bescheid gegenüber allen Gesamtschuldnern Steuern festsetzen (vgl. § 155 Abs. 3 AO). Zur Vermeidung der Doppelbesteuerung werden Fernverkäufe von eingeführten Gegenständen in Sendungen mit einem Sachwert von höchstens 150 € von der Einfuhrumsatzsteuer befreit (§ 5 Abs. 1 Nr. 7 UStG-E). Bei der Anzeige der Teilnahme am besonderen Besteuerungsverfahren nach § 18k Abs. 1 S. 1 UStG-E handelt es sich nicht um ein Wahlrecht (nach § 18 Abs. 4f S. 7 UStG-E). | § 18k i.V.m. § 27 Abs. 32 UStG-E Inkrafttreten am 1.4.2021 (Art. 34 Abs. 4 des Gesetzes) |
Haftung beim Handel über eine elektronische Schnittstelle Der Betreiber einer elektronischen Schnittstelle haftet für die nicht entrichtete Steuer eines Unternehmers aus der Lieferung einer Ware, die er mittels seiner Schnittstelle unterstützt hat. Eine Haftungsbefreiung für die nicht entrichtete Umsatzsteuer kann er durch einen Nachweis erbringen, dass der liefernde Unternehmer im Zeitpunkt der Lieferung über eine gültige, ihm nach § 27a UStG erteilte USt-IdNr. verfügt. Dies bedeutet: Der Betreiber zeichnet die ihm von dem bei ihm tätigen Unternehmer mitgeteilte USt-IdNr. nicht nur auf (vgl. § 22f Abs. 1 S. 1 UStG-E), sondern hat diese regelmäßig auch auf Gültigkeit zu prüfen (vgl. § 18e Nr. 3 UStG-E). | § 25e UStG-E Inkrafttreten am 1.7.2021 (Art. 34 Abs. 5 des Gesetzes) |
Die vorsätzliche Nichtzahlung bzw. nicht vollständige Zahlung der festgesetzten und zu entrichtenden Umsatzsteuer bis zum Ablauf des Fälligkeitstags wird geahndet. Bereits der erstmalige Verstoß erfüllt einen Bußgeldtatbestand. Wird z.B. aufgrund von Zahlungsschwierigkeiten die Umsatzsteuer erstmals nicht entrichtet, muss dies allerdings noch keine Sanktionierung zur Folge haben. In diesen Fällen kann zunächst ein Belehrungsschreiben versandt und das Zahlungsverhalten vor Sanktionierung über einen weiteren Zeitraum überwacht werden. Unbenommen bleibt jedoch die Festsetzung eines Verspätungszuschlags nach § 152 AO – als Druckmittel zur Sicherung eines ordnungsgemäßen Besteuerungsverfahrens. | § 26a Abs. 1 UStG-E Inkrafttreten am 1.7.2021 (Art. 34 Abs. 5 des Gesetzes) |
Begrenzung der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.) Zur Vermeidung von grenzüberschreitendem innergemeinschaftlichem Umsatzsteuerbetrug, insbesondere in Form von Karussell- oder Kettengeschäften, wird geregelt: Die erteilte USt-IdNr. kann durch das für die Umsatzbesteuerung des Unternehmers zuständige Finanzamt begrenzt werden, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen oder nachgewiesen ist, dass diese für Zwecke der Schädigung des Umsatzsteueraufkommens verwendet wird. Dies betrifft auch Fälle, in denen die erteilte USt-IdNr. für Zwecke der Schädigung des Umsatzsteueraufkommens anderer EU-Mitgliedstaaten verwendet wird. | § 27a Abs. 1a und 2 UStG-E Inkrafttreten am 1.1.2021 (Art. 34 Abs. 3 des Gesetzes) |
Abgabenordnung |
Allgemeine Mitteilungspflichten: Übermittlungspflicht der Ordnungsgelder bei nicht rechtzeitiger Offenlegung des Jahresabschlusses Unterbunden werden soll damit die unzulässige Geltendmachung von Ordnungsgeldern nach § 335 HGB als Betriebsausgaben. Solche Ordnungsgelder können vom Bundesamt für Justiz in dem Verfahren nach § 335 HGB gegen die Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs einer Kapitalgesellschaft festgesetzt werden, die Pflichten aus § 325 HGB über die Pflicht zur Offenlegung des Jahresabschlusses, des Lageberichts, des Konzernabschlusses, des Konzernlageberichts und anderer Unterlagen der Rechnungslegung oder aus § 325a HGB über die Pflicht zur Offenlegung der Rechnungslegungsunterlagen der Hauptniederlassung nicht befolgen. Das Ordnungsgeldverfahren kann auch gegen die Kapitalgesellschaft selbst durchgeführt werden. Diese Regelungen gelten gemäß § 335b HGB auch für haftungsbeschränkte Personenhandelsgesellschaften. Nach § 4 Abs. 5 Nr. 8 EStG sind solche Ordnungsgelder, wie auch Geldbußen und Verwarnungsgelder, die von einem Gericht oder einer Behörde im Geltungsbereich dieses Gesetzes oder von einem Mitgliedstaat oder von EU-Organen festgesetzt wurden, nicht gewinnmindernd zu berücksichtigen. Gleiches gilt für die damit im Zusammenhang stehenden Aufwendungen. Praxishinweis: Die Finanzverwaltung hat mehrfach eine rechtswidrig erfolgte gewinnmindernde Verbuchung der Ordnungsgelder nach § 335 HGB festgestellt. Die Datenübermittlung wird eingeführt, um der Finanzverwaltung eine bessere Aufdeckung solcher Fehlbuchungen zu ermöglichen. Die Datenübermittlung soll automatisiert an eine zentrale Stelle erfolgen und sich auf diejenigen Angaben beschränken, die dem Bundesamt vorliegen. Anwendung: - nicht für vor dem Kalenderjahr 2020 verwirklichte Sachverhalte;
- für im Kalenderjahr 2020 verwirklichte Sachverhalte nur in den Fällen, in denen die Mitwirkungspflicht nach der Mitteilungsverordnung nach dem 1.1.2020 begründet wurde;
- für ab dem Kalenderjahr 2021 verwirklichte Sachverhalte uneingeschränkt.
| § 93a Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Buchst. a AO-E i.V.m § 1 Abs. 14 AEAO-E Inkrafttreten am Tag nach der Verkündung im BGBl. (Art. 34 Abs. 1 des Gesetzes) |
Einführung einer Börsenklausel bei Beteiligungserwerb oder -veräußerung von einer Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse mit Sitz außerhalb des Geltungsbereichs der AO Überschreiten die Anschaffungskosten aller unmittelbaren und mittelbaren (hier genannten ausländischen) Beteiligungen die 150.000 €-Grenze, besteht eine Mitteilungspflicht. Auf diese Mitteilungspflicht wird verzichtet, soweit es sich um börsennotierte Beteiligungen von weniger als 1% (am Kapital oder am Vermögen der Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse) handelt und wenn mit der Hauptgattung der Aktien der ausländischen Gesellschaft ein wesentlicher und regelmäßiger Handel an einer Börse im Sinne dieser Vorschrift stattfindet. Bereits gehaltene Beteiligungen sind in die Ermittlung der 1%-Grenze einzubeziehen. | § 138 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 Buchst. b S. 2 bis 4 AO-E Inkrafttreten am Tag nach der Verkündung im BGBl. (Art. 34 Abs. 1 des Gesetzes) |
Antrag auf Führung/Aufbewahrung elektronischer Bücher in einem anderen EU-Mitgliedstaat oder Drittstaat sowie Anzeigepflicht bei Änderung der Umstände Steuerpflichtige haben die Möglichkeit, elektronische Bücher und sonstige erforderliche elektronische Aufzeichnungen oder Teile davon in einem anderen EU-Mitgliedstaat zu führen und aufzubewahren. Das Antragserfordernis wird in diesem Fall abgeschafft. Voraussetzung: Der Datenzugriff nach § 147 Abs. 6 AO wird in vollem Umfang ermöglicht. Dies betrifft auch Kassen-Nachschauen und Umsatzsteuer-Nachschauen. Wird eine Buchführung in Drittstaaten (z.B. Albanien, Indien) verlagert, soll die hierfür erforderliche Beantragung künftig – anstelle eines schriftlichen Antrags – auch elektronisch möglich sein. | § 146 Abs. 2a, 2b AO-E Inkrafttreten am Tag nach der Verkündung im BGBl. (Art. 34 Abs. 1 des Gesetzes) |
Wird der Verpflichtung zur Abgabe einer Steuererklärung nicht oder nicht fristgemäß nachgekommen, können Verspätungszuschläge festgesetzt werden. Betroffen hiervon sind ausdrücklich nur Steuererklärungen bzw. Steueranmeldungen, die sich auf ein Kalenderjahr oder auf einen gesetzlich bestimmten Zeitpunkt beziehen. Dies gilt nunmehr ebenfalls bei den jährlich abzugebenden Versicherungsteuer- und Feuerschutzsteueranmeldungen. Quartals- und Monatsanmeldungen sind hingegen ausgenommen. Die Neuregelung wirkt sich bei der Versicherung- bzw. Feuerschutzsteuer erstmals auf die im Jahr 2020 entstandene Steuer aus, die von sog. Jahresanmeldern bis zum 15.1.2021 anzumelden und zu entrichten ist (§ 8 Abs. 5 EGAO-E). | § 152 Abs. 3 Nr. 4 AO-E Inkrafttreten am Tag nach der Verkündung im BGBl. (Art. 34 Abs. 1 des Gesetzes) |
Steuerberatungsgesetz |
Nach dem Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union entfällt die Befugnis zur vorübergehenden und gelegentlichen geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland für Personen oder Vereinigungen, die im Vereinigten Königreich ansässig sind. | Aufhebung von § 3a Abs. 2 S. 2 Nr. 10 StBerG Inkrafttreten am 1.1.2021 (Art. 34 Abs. 3 des Gesetzes) |
Klarstellungen zur Befugnis der geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen - Personen, die in einem anderen EU-Mitgliedstaat oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz beruflich niedergelassen sind und dort befugt geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen nach dem Recht des Niederlassungsstaats leisten, dürfen die vorübergehende und gelegentliche Hilfeleistung nur im Rahmen ihrer Befugnis nach § 3a StBerG leisten.
- Werden den Finanzbehörden Tatsachen bekannt, die darauf hinweisen, dass Personen oder Vereinigungen die ihnen nach § 3a StBerG zustehende Befugnis zu vorübergehender und gelegentlicher geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen überschreiten, so haben sie diese Tatsachen der zuständigen Steuerberaterkammer mitzuteilen.
| § 5 Abs. 1 S. 2, Abs. 2 S. 2 StBerG-E Inkrafttreten am Tag nach der Verkündung im BGBl. (Art. 34 Abs. 1 des Gesetzes) |
Künftig kann das Finanzamt die Hilfe in Steuersachen untersagen, wenn der Hilfeleistende bei der Tätigkeit nach den §§ 3a, 4 und 6 StBerG die jeweiligen Befugnisse überschreitet. Bei der Überschreitung der Befugnis zu dieser Hilfeleistung in Steuersachen war bisher eine Untersagung dieser Hilfeleistung nicht möglich. Diese Regelungslücke wird nunmehr geschlossen. | § 7 Abs. 1 Nrn. 2 und 3 StBerG-E Inkrafttreten am Tag nach der Verkündung im BGBl. (Art. 34 Abs. 1 des Gesetzes) |