CHB_RSW_Logo_mit_Welle_trans
JuS_Logobasis_Linsenreflex
Menü

Gesetzesbeschlüsse/-entwürfe

  

Jahressteuergesetz 2022 (JStG 2022)

BC-Redaktion

Beschluss des Deutschen Bundestags vom 2.12.2022, BT-Drs. 20/4729; Zustimmung des Bundesrats am 16.12.2022; Verkündung im Bundesgesetzblatt am 20.12.2022 (BGBl. I 2022, 2294)

 

Anlass des JStG 2022 sind vor allem erforderliche Anpassungen an EU-Recht und EuGH-Rechtsprechung sowie Reaktionen auf die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs. Nachstehend werden die für das Rechnungswesen relevanten Neuregelungen aufgegriffen, wobei die Änderungen des Bundestags gegenüber dem Regierungsentwurf in blauer Farbe hervorgehoben werden.


 

Praxis-Info!

 

Gegenstand der Änderungen / Neuerungen

Rechtsgrundlagen/

Zeitpunkt des Inkrafttretens

Einkommensteuer

Steuerbefreiung für Photovoltaikanlagen

Der Anwendungszeitpunkt der Ertragsteuerbefreiung für folgende Photovoltaikanlagen wird auf den 1.1.2022 vorgezogen:

  • bei auf, an oder in Einfamilienhäusern (einschließlich Nebengebäuden) oder nicht Wohnzwecken dienenden Gebäuden vorhandenen Photovoltaikanlagen mit einer installierten Bruttoleistung laut Marktstammdatenregister von bis zu 30 kW (peak),
  • bei auf, an oder in sonstigen Gebäuden vorhandenen Photovoltaikanlagen je Wohn- oder Gewerbeeinheit mit einer installierten Bruttoleistung laut Marktstammdatenregister von bis zu 15 kW (peak).

Insgesamt sind höchstens 100 kW (peak) pro Steuerpflichtigen oder Mitunternehmerschaft der Einnahmen und Entnahmen im Zusammenhang mit dem Betrieb von Photovoltaikanlagen steuerbefreit.

 

Hinweis:

Photovoltaikanlagen sowohl auf überwiegend zu Wohnzwecken als auch auf überwiegend zu betrieblichen Zwecken genutzten Gebäuden werden bis zu 15 kW (peak) je Wohn-/Geschäftseinheit begünstigt.

 

Artikel 1:

§ 3 Nr. 72 EStG

Inkrafttreten am Tag nach der Verkündung im BGBl.

(Art. 43 Abs. 1 des Gesetzes)

Aufwendungen für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit in der häuslichen Wohnung: Grundlegende Neuregelung des Steuerabzugs

  • Bildet das häusliche Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung, können die Aufwendungen hierfür in voller Höhe abgezogen werden. Dies gilt selbst dann, wenn für die betriebliche oder berufliche Betätigung ein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Anstelle des Abzugs der tatsächlichen Aufwendungen kann ein pauschaler Abzug in Höhe von 1.260 € im Wirtschafts- oder Kalenderjahr abgezogen werden (Jahrespauschale). Für jeden vollen Kalendermonat, in dem das Arbeitszimmer nicht den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet, ermäßigt sich der Betrag von 1.260 € um ein Zwölftel. Für diesen Kürzungszeitraum kann allerdings die Tagespauschale von 6 € gewährt werden.
  • Muss die Tätigkeit nur tageweise in der häuslichen Wohnung ausgeübt werden, weil den Steuerpflichtigen an den übrigen Arbeitstagen ein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht, kommt ein Abzug der Aufwendungen nur über die Tagespauschale in Betracht. Konkreter: Für jeden Kalendertag, an dem die betriebliche oder berufliche Tätigkeit überwiegend in der häuslichen Wohnung ausgeübt und keine außerhalb der häuslichen Wohnung belegene erste Tätigkeitsstätte aufgesucht wird, kann für die gesamte betriebliche und berufliche Betätigung ein Betrag von 6 € (Tagespauschale), höchstens 1.260 € im Wirtschafts- oder Kalenderjahr, abgezogen werden (entspricht 210 Tagen – statt bislang 120 Tage p.a. bei der Home-Office-Pauschale während der Corona-Pandemie). Dies gilt auch dann, wenn einem häuslichen Arbeitszimmer z.B. nur eine „Arbeitsecke“ zur Verfügung steht. Ein Abzug der Entfernungspauschale neben der Tagespauschale (d.h. Aufsuchen der ersten Tätigkeitsstätte neben der Ausübung der Tätigkeit in der häuslichen Wohnung) oder umgekehrt ist nicht zulässig.
  • Allerdings! Steht für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit dauerhaft kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung, ist ein Abzug der Tagespauschale zulässig, wenn die Tätigkeit am gleichen Kalendertag auch auswärts ausgeübt wird. Ein Abzug ist außerdem zulässig, wenn zusätzlich zu einer Auswärtstätigkeit die überwiegende Arbeitszeit in der häuslichen Wohnung verrichtet wird. Im Klartext: In diesen Fällen können sowohl die Entfernungspauschale als auch die Tagespauschale abgezogen werden.
  • Der Abzug von Reisekosten als Betriebsausgaben oder gemäß § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4a EStG als Werbungskosten schließt – anders als bei der bisherigen sog. Homeoffice-Pauschale – den Abzug der Tagespauschale nicht grundsätzlich aus.

    Beispiel:
    Ein angestellter Bauingenieur fährt an einem Tag erst auf die Baustelle und anschließend erledigt er die Büroarbeiten nicht am Arbeitsplatz seines Arbeitgebers (erste Tätigkeitsstätte), sondern an seinem Arbeitsplatz in der häuslichen Wohnung.
    Der Steuerpflichtige kann für diesen Tag sowohl Reisekosten für die Fahrt zur Baustelle als auch die Tagespauschale abziehen, wenn die Arbeit überwiegend in der häuslichen Wohnung ausgeübt wurde, d.h. mehr als die Hälfte der Gesamtarbeitszeit des Tages beträgt.
  • Der Abzug der Tagespauschale ist nicht zulässig, soweit für die Wohnung Unterkunftskosten abgezogen werden können oder wenn ein Abzug der oben beschriebenen Jahrespauschale vorgenommen wird.

 

Praxishinweise:

  • Die Anzahl der Arbeitstage, für die die Tagespauschale abzuziehen ist, ist aufzuzeichnen.
  • Aufwendungen für die betriebliche oder berufliche Betätigung in der häuslichen Wohnung umfassen alle Aufwendungen für die häusliche Wohnung, wie z.B. Mietaufwendungen, die Absetzung für Abnutzung, Schuldzinsen, Energiekosten, und deren Ausstattung (z.B. Tapeten, Teppiche, Vorhänge, Lampen). Nicht umfasst sind Aufwendungen für Arbeitsmittel, wie z.B. Büromöbel oder PC-Ausstattung und weitere Wirtschaftsgüter, die der Ausübung der betrieblichen und beruflichen Betätigung in der häuslichen Wohnung dienen, wie z.B. Fachliteratur.
  • Die Neuregelung ist für nach dem 31.12.2022 in der häuslichen Wohnung ausgeübte Tätigkeiten anzuwenden (§ 52 Abs. 6 S. 12 EStG).

 

Artikel 1:

§ 4 Abs. 5 S. 1 Nrn. 6b und 6c EStG

Inkrafttreten am Tag nach der Verkündung im BGBl.

(Art. 43 Abs. 1 des Gesetzes)

Wahlrecht zum Verzicht auf die Bildung von Rechnungsabgrenzungsposten (RAP) in Bagatellfällen

Auf die Bildung aktiver und passiver RAP kann verzichtet werden, wenn die einzelne Ausgabe oder Einnahme den Betrag von 800 € (netto) nicht übersteigt (entspricht GWG-Grenze in § 6 Abs. 2 S. 1 EStG).

Das Wahlrecht zum Verzicht auf die Bildung eines RAP kann nur einheitlich für sämtliche Abgrenzungsfälle und damit für alle dem Wahlrecht unterliegenden Einnahmen und Ausgaben (aktive und passive RAP) ausgeübt werden.

 

Hinweise:

Das Wahlrecht ist bereits für Bilanzen ausübbar, die für Wirtschaftsjahre aufzustellen sind, die nach dem 31.12.2021 enden.

Laut einem BFH-Urteil (BFH Urt. v. 16.3.2021 – X R 34/19, BStBl. II 2021, 844, vgl. BC 2021, 454 f., Heft 10) ist die Bildung von (aktiven) RAP auch in Fällen von geringer Bedeutung zwingend. Steuerbilanziell mussten demnach bislang auch Kleinstbeträge, soweit sie Aufwand für eine bestimmte Zeit nach dem Abschlussstichtag darstellen, aktiv abgegrenzt werden. Nachdem die Tatbestandsmerkmale von aktiven und passiven RAP gleich auszulegen sind, gilt dies auch für passive RAP.

 

Artikel 1:

§ 5 Abs. 5 S. 2 EStG

Inkrafttreten am Tag nach der Verkündung im BGBl.

(Art. 43 Abs. 1 des Gesetzes)

Anhebung der linearen Gebäude-AfA für neue Wohngebäude von 2% auf 3%

Betroffen sind Gebäude, die Wohnzwecken dienen und nach dem 31.12.2022 fertiggestellt worden sind. Diese werden künftig grundsätzlich über einen Zeitraum von 33 Jahren abgeschrieben, was einer kürzeren als der tatsächlichen Nutzungsdauer entspricht.

Bisher werden Gebäude, die Wohnzwecken dienen und nach dem 31.12.1924 fertiggestellt worden sind, linear mit 2% abgeschrieben; bei Fertigstellung vor dem 1.1.1925 mit 2,5%.

 

Hinweis:

Die Anhebung der linearen AfA für neue Wohngebäude ist eine politisch motivierte Förderung zur Unterstützung einer klimagerechten Neubauoffensive. Die tatsächliche Nutzungsdauer von Wohngebäuden wird regelmäßig mehr als 50 Jahre betragen.

 

Artikel 4:

§ 7 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. a EStG

Inkrafttreten am 1.1.2023

(Art. 43 Abs. 6 des Gesetzes)

Keine (!) Streichung des Ansatzes einer tatsächlichen kürzeren (Rest-)Nutzungsdauer bei Gebäuden

Die von der Bundesregierung ursprünglich beabsichtigte Streichung der Ausnahmeregelung zum Ansatz einer kürzeren Nutzungsdauer für Gebäudeabschreibung wird nicht umgesetzt. Damit bleibt die Möglichkeit der Abschreibung eines Gebäudes nach einer tatsächlichen Nutzungsdauer bestehen, wenn diese kürzer ist als der sich durch den Ansatz der AfA-Sätze nach § 7 Abs. 4 S. 1 EStG i.V.m. § 52 Abs. 15 EStG ergebende Zeitraum.

 

Hintergrund:

Bei Gebäuden erfolgt eine lineare Abschreibung in der Regel nach einem typisierten fest vorgegebenen AfA-Satz (2% bzw. 50 Jahre Nutzungsdauer oder 2,5% bzw. 40 Jahre Nutzungsdauer oder 3% bzw. 33 Jahre Nutzungsdauer). Die pauschalierten festen AfA-Sätze stimmen weitgehend nicht mit der tatsächlichen Nutzungsdauer überein. In begründeten Ausnahmefällen konnte bislang – und kann auch weiterhin – die AfA (abweichend zum typisierten AfA-Satz) nach einer begründeten tatsächlichen kürzeren Nutzungsdauer bemessen werden. Der Nachweis einer kürzeren Nutzungsdauer ist durch den Steuerpflichtigen zu erbringen. Laut der Rechtsprechung des BFH (BFH Urt. v. 28.7.2021 – IX R 25/19 – NV) können sich Steuerpflichtige jeder geeigneten Darlegungsmethode – orientiert am Verkehrswert – bedienen. Zu den Nachweisen zählen insbesondere der technische Verschleiß, die wirtschaftliche Entwertung und die rechtlichen Nutzungsbeschränkungen.

 

Praxishinweis:

Weiter Bestand haben auch die Regelungen zur Teilwertabschreibung (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 EStG i.V.m. § 7 Abs. 4 S. 4 EStG) und zur Absetzung für außergewöhnliche technische oder wirtschaftliche Abnutzung (AfaA; § 7 Abs. 1 S. 7 EStG i.V.m. § 7 Abs. 4 S. 3 und 4 EStG). In Fällen von anzuerkennenden dauerhaften Wertminderungen oder in Fällen außergewöhnlicher technischer oder wirtschaftlicher Abnutzung von Gebäuden, soweit sie zu einem Betriebsvermögen gehören und nicht Wohnzwecken dienen und der Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich ermittelt wird, stehen gleichermaßen steuerliche Instrumente zur Verfügung, die Wertminderungen auch im Rahmen der Abschreibung widerspiegeln.

 

Artikel 4:

Aufhebung von § 7 Abs. 4 S. 2 EStG; § 7 Abs. 5a S. 2 EStG

Inkrafttreten am 1.1.2023

(Art. 43 Abs. 6 des Gesetzes)

Mietwohnungsneubau: Verlängerung der Sonderabschreibung

Die Inanspruchnahme der Sonderabschreibung, die bislang lediglich vom 31.8.2018 bis 1.1.2022 gegolten hat, setzt die Erfüllung bestimmter Effizienzvorgaben voraus, u.a.:

  • Der Bauantrag oder die Bauanzeige wird nach dem 31.12.2022 und vor dem 1.1.2027 gestellt.
  • Das Gebäude, in dem die neue Wohnung hergestellt wird, hat die Kriterien für ein „Effizienzhaus 40“ mit Nachhaltigkeitsklasse/Effizienzgebäude-Stufe 40 zu erfüllen. Voraussetzung ist das „Qualitätssiegel Nachhaltiges Gebäude“ (QNG). Das QNG-Siegel ist ein staatliches Gütesiegel des Bundesministeriums für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen für Gebäude, das durch akkreditierte Zertifizierungsstellen vergeben wird. Das QNG stellt die Erfüllung von Anforderungen an die ökologische, soziokulturelle und ökonomische Qualität von Gebäuden sowie an die Qualität der Planungs- und Bauprozesse sicher. Voraussetzung für die Vergabe des QNG durch eine akkreditierte Zertifizierungsstelle ist eine Zertifizierung mit einem Bewertungssystem für „Nachhaltiges Bauen“ und die Einhaltung von besonderen Anforderungen im öffentlichen Interesse, die aktuelle Ziele in den Bereichen Klimaschutz, Ressourcenschonung, Gesundheitsschutz und Teilhabe aufgreifen.
  • Die Wohnung hat im Jahr der Anschaffung oder Herstellung und in den folgenden neun Jahren der entgeltlichen Überlassung Wohnzwecken zu dienen (keine lediglich vorübergehende Beherbergung von Personen).
  • Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten (Baukostenobergrenze) dürfen 4.800 € je Quadratmeter Wohnfläche nicht übersteigen.
  • Die maximal förderfähige Bemessungsgrundlage für die Sonderabschreibungen beläuft sich auf 2.500 € Quadratmeter Wohnfläche.

Die Anschaffung einer solchen Wohnung ist dann begünstigt, wenn der Erwerber das Gebäude oder die neue Wohnung bis zum Ende des Jahres der Fertigstellung rechtswirksam erwirbt.

Bei Anspruchsberechtigten, die Gewinneinkünfte erzielen und damit unternehmerisch tätig sind, ist die De-Minimis-Verordnung einzuhalten. Nach der De-Minimis-Regelung können Förderungen bis zu einer Höhe von (derzeit!) 200.000 € innerhalb von drei Steuerjahren gewährt werden.

 

Artikel 4:

§ 7b Abs. 2 und 3 EStG

Inkrafttreten am 1.1.2023

(Art. 43 Abs. 6 des Gesetzes)

Erhöhung des Arbeitnehmer-Pauschbetrags von 1.200 € auf 1.230 €

Der Pauschbetrag für Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit (Arbeitnehmer-Pauschbetrag) wird ab dem 1.1.2023 bzw. ab dem Veranlagungszeitraum 2023 von bisher 1.200 € auf 1.230 € erhöht.

Arbeitgeber haben den erhöhten Arbeitnehmer-Pauschbetrag bei den Lohn-, Gehalts- und Bezügeabrechnungen ab Januar 2023 zu berücksichtigen, ggf. rückwirkend. Das Bundesfinanzministerium (BMF) wird diesbezüglich geänderte Programmablaufpläne für den Lohnsteuerabzug in 2023 aufstellen und bekannt machen. Das BMF wird mitteilen, ab wann die geänderten Programmablaufpläne anzuwenden sind.

 

Artikel 4:

§ 9a S. 1 Nr. 1 Buchst. a EStG

Inkrafttreten am 1.1.2023

(Art. 43 Abs. 6 des Gesetzes)

Erhöhung des Sparer-Pauschbetrags von 801 € auf 1.000 €

Bei Zusammenveranlagung von Ehegatten/Lebenspartnern wird der Sparer-Pauschbetrag von 1.602 € auf 2.000 € erhöht.

 

Artikel 4:

§ 20 Abs. 9 EStG

Inkrafttreten am 1.1.2023

(Art. 43 Abs. 6 des Gesetzes)

Erhöhung des Entlastungsbetrags für Alleinerziehende von 4.008 € auf 4.260 €

Arbeitgeber haben den erhöhten Entlastungsbetrag für Alleinerziehende bei den Lohn-, Gehalts- und Bezügeabrechnungen ab Januar 2023 zu berücksichtigen, ggf. rückwirkend. Das Bundesfinanzministerium (BMF) wird diesbezüglich geänderte Programmablaufpläne für den Lohnsteuerabzug in 2023 aufstellen und bekannt machen. Das BMF wird mitteilen, ab wann die geänderten Programmablaufpläne anzuwenden sind.

 

Artikel 4:

§ 24b Abs. 2 S. 1 EStG

Inkrafttreten am 1.1.2023

(Art. 43 Abs. 6 des Gesetzes)

Anhebung des Ausbildungsfreibetrags von 924 € auf 1.200 €

Werden volljährige Kinder, die sich in der Berufsausbildung befinden und für die ein Anspruch auf einen Freibetrag (nach § 32 Abs. 6 EStG) oder auf Kindergeld besteht, auswärtig untergebracht, können die Eltern einen Freibetrag vom Gesamtbetrag der Einkünfte abziehen. Der Freibetrag wird von 924 € auf 1.200 € je Kalenderjahr angehoben (erstmalige Anwendung für den Veranlagungszeitraum 2023).

 

Artikel 4:

§ 33a Abs. 2 S. 1 EStG

Inkrafttreten am 1.1.2023

(Art. 43 Abs. 6 des Gesetzes)

Lohnsteuerabzugsmerkmale ab 1.1.2024: Klarstellung

Zu den Lohnsteuerabzugsmerkmalen zählt ab 1.1.2024 auch die Höhe der monatlichen Beiträge

  • für eine private Krankenversicherung und für eine private Pflege-Pflichtversicherung, wenn die Voraussetzungen für die Gewährung eines nach § 3 Nr. 62 EStG steuerfreien Zuschusses für diese Beiträge vorliegen,
  • für eine private Krankenversicherung und für eine private Pflege-Pflichtversicherung im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG.

Lohnsteuerabzugsmerkmal sind nur die eigenen Beiträge des Arbeitnehmers im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 3 S. 1 EStG. Im Lohnsteuerabzugsverfahren nicht zu berücksichtigen sind hingegen die Beiträge eines Kindes, welches selbst Versicherungsnehmer ist, die vom anderen Elternteil für ein Kind, welches nicht selbst Versicherungsnehmer ist, getragenen Beiträge und die Beiträge für einen geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten (§ 10 Abs. 1 Nr. 3 S. 2 bis 4 EStG). Dies entspricht bereits der langjährigen Praxis und wird nun gesetzlich normiert.

 

Artikel 4:

§ 39 Abs. 4 Nr. 4 Buchst. b EStG

Inkrafttreten am 1.1.2023

(Art. 43 Abs. 6 des Gesetzes)

Lohnsteuerabzugsmerkmale ab 1.1.2024: Bildung aus den übermittelten Daten durch das BZSt

Zum 1.1.2024 wird ein umfassender Datenaustausch zwischen den Unternehmen der privaten Kranken- und Pflegeversicherung, der Finanzverwaltung und den Arbeitgebern eingeführt. Das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) ist hierbei nicht nur Empfänger der Daten, sondern bildet auch aus den übermittelten Daten die entsprechenden Lohnsteuerabzugsmerkmale.

 

Artikel 4:

§ 39 Abs. 4a S. 1 EStG

Inkrafttreten am 1.1.2023

(Art. 43 Abs. 6 des Gesetzes)

Pauschalierung der Lohnsteuer für Teilzeitbeschäftigte und geringfügig Beschäftigte: Erhöhung der Arbeitslohngrenze auf 150 € je Arbeitstag (Durchschnitt)

Arbeitgeber können bei Arbeitnehmern, die nur kurzfristig beschäftigt werden, die Lohnsteuer mit einem Pauschsteuersatz von 25% des Arbeitslohns erheben (Pauschalversteuerungsoption). Voraussetzung für das Vorliegen einer kurzfristigen Beschäftigung ist u.a., dass der Arbeitslohn während der Beschäftigungsdauer 120 € durchschnittlich je Arbeitstag nicht übersteigt (Arbeitslohngrenze).

Mit Wirkung zum 1.1.2023 wird die Arbeitslohngrenze bei kurzfristiger Beschäftigung auf 150 € (bisher: 120 €) durchschnittlich je Arbeitstag angehoben, damit die Pauschalversteuerungsoption ihre bisherige praktische Bedeutung auch in Zukunft behält.

 

Hinweis:

Die Arbeitslohngrenze orientierte sich bislang an der Höhe des allgemeinen gesetzlichen Mindestlohns, lag aber stets über diesem. Dadurch wird ermöglicht, auch über dem Mindestlohn liegende Stundenlöhne für qualifizierte Tätigkeiten in die Lohnsteuerpauschalierung einzubeziehen. Zum 1.10.2022 wird der Mindestlohn auf 12 € je Stunde angehoben (bei einem Achtstundentag 8*12 € = 96 € täglich). Die Erhöhung der Arbeitslohngrenze stellt somit eine Folgeänderung dar.

 

Artikel 4:

§ 40a Abs. 1 S. 2 Nr. 1 EStG

Inkrafttreten am 1.1.2023

(Art. 43 Abs. 6 des Gesetzes)

Erhöhung des pauschalierungsfähigen durchschnittlichen Stundenlohns von 15 € auf 19 €

Diese Erhöhung folgt der Anhebung der Tageslohngrenze in § 40a Abs. 1 S. 2 Nr. 1 EStG durch dieses Änderungsgesetz (siehe vorstehend).

 

Hinweis:

Zuletzt wurde die Stundenlohngrenze durch das Dritte Bürokratieentlastungsgesetz mit Wirkung zum 1.1.2020 auf 15 € angehoben.

Anstelle einer Erhöhung um 25% (wie oben) auf dann 18,75 € wird die Stundenlohngrenze auf glatt 19 € erhöht.

 

Artikel 4:

§ 40a Abs. 4 Nr. 1 EStG

Inkrafttreten am 1.1.2023

(Art. 43 Abs. 6 des Gesetzes)

Bauleistungen: Elektronische Anmeldung des Bausteuerabzugs durch den Leistungsempfänger ab 2025

Bei Bauleistungen ist der Leistungsempfänger verpflichtet, auf die Gegenleistung (Zahlung) einen Steuerabzug in Höhe von 15% für Rechnung des Leistenden vorzunehmen. Bis zum 10. Tag nach Ablauf des Monats, in dem diese Gegenleistung nach Abzug von 15% erbracht wird, hat der Leistungsempfänger die Anmeldung für den Bausteuerabzug nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben. Ausnahme: Der Leistende legt dem Leistungsempfänger im Zeitpunkt der Gegenleistung eine gültige Freistellungsbescheinigung (nach § 48b Abs. 1 S. 1 EStG) vor.

Künftig soll der Leistungsempfänger einer Bauleistung verpflichtet werden, die Steueranmeldung elektronisch abzugeben (Reduzierung des Verwaltungsaufwands). Eine elektronische Steueranmeldung/Abgabe der Steuererklärung ist ja bereits bei anderen betrieblichen Steuerarten (Lohnsteuer, Umsatzsteuer) üblich. Die elektronische Abgabe der Steueranmeldung soll auch zu einer Vereinfachung aufseiten der Unternehmer führen.

 

Artikel 7:

§ 48a Abs. 1 S. 1 und 2 EStG

Inkrafttreten am 1.1.2025

(Art. 43 Abs. 9 des Gesetzes)

Unpfändbarkeit der Energiepreispauschale

Die Energiepreispauschale in Höhe von 300 € ist unpfändbar. Diese soll den Empfängern tatsächlich zur Verfügung stehen und nicht von Gläubigern gepfändet werden können. Hierdurch werden die Empfänger in die Lage versetzt, die Energiepreispauschale für Zahlungen einzusetzen, die durch gestiegene Energiekosten verursacht wurden.

 

Artikel 1:

§ 122 S. 2 EStG

Inkrafttreten am Tag nach der Verkündung im BGBl.

(Art. 43 Abs. 1 des Gesetzes)

Gas-/Wärmepreisbremse

Alle im Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz (EWSG) benannten Entlastungen unterliegen der Besteuerung. Die Freigrenze von 256 € gilt nicht.

Die Milderungszone beginnt ab einem zu versteuernden Einkommen von 66.915 € und endet bei einem zu versteuernden Einkommen von 104.009 €. Bei Ehegatten, die zusammenveranlagt werden, beginnt die Milderungszone ab einem zu versteuernden Einkommen von 133.830 € und endet bei einem zu versteuernden Einkommen von 208.018 €.

 

Beispiel:

Bei Entlastungen in Höhe von 400 € und einem zu versteuernden Einkommen von 80.000 € (vor Zurechnung der Entlastung) berechnet sich der dem zu versteuernden Einkommen zuzurechnende Bruchteil der Entlastungen wie folgt:

Differenz des zu versteuernden Einkommens (vor Zurechnung der Entlastung) zur Untergrenze der Milderungszone:

80.000 € – 66.915 € = 13.085 €

Breite der Milderungszone:

104.009 € – 66.915 € = 37.094 €

Zu versteuernder Anteil der Entlastungen:

(13.085 € / 37.094 €) = 0,35275 = 35,275%

Damit sind bei einem zu versteuernden Einkommen von 80.000 € (vor Zurechnung Entlastung) 35,275% der Entlastung in Höhe von 400 € zu versteuern:

35,275% * 400 € = 141,10 €

Für Zusammenveranlagte verdoppeln sich die Ein- und Ausstiegsgrenzen der Milderungszone, sodass sich bei der Berechnung des dem zu versteuernden Einkommen zuzurechnenden steuerpflichtigen Anteil der Entlastungen kein Nachteil ergibt.

 

Artikel 1:

§ 123 bis § 126 EStG

Inkrafttreten am Tag nach der Verkündung im BGBl.

(Art. 43 Abs. 1 des Gesetzes)

Gewerbesteuer

Gewerbesteuerliche Behandlung von Sanierungsgewinnen bei Mitunternehmerschaften

Bei der unternehmensbezogenen Sanierung von Mitunternehmerschaften sind die zum Ende des vorangegangenen Erhebungszeitraums gesondert festgestellten Fehlbeträge um einen Sanierungsertrag zu mindern. Als Folge ist der Sanierungsertrag den Mitunternehmern grundsätzlich nach dem Gewinnverteilungsschlüssel zuzuordnen. Der einem Mitunternehmer zuzurechnende Fehlbetrag mindert sich regelmäßig in Höhe des verbleibenden geminderten Sanierungsertrags, der den Mitunternehmern nach dem Gewinnverteilungsschlüssel zuzurechnen ist (§ 10a S. 5 GewStG).

Tritt während der Sanierung ein zusätzlicher Mitunternehmer in die Mitunternehmerschaft ein, kann in Höhe des dem eingetretenen Mitunternehmer zuzurechnenden Sanierungsertrags keine Minderung des gewerbesteuerlichen Fehlbetrags erfolgen, weil dem hinzutretenden Mitunternehmer kein Anteil am bereits festgestellten Fehlbetrag zuzurechnen ist.

Sachlich gerechtfertigt ist es, eine pauschalierende Regelung zu treffen, wonach einerseits der Sanierungsgewinn in voller Höhe steuerfrei gestellt wird und andererseits sämtliche Möglichkeiten einer Verlustverrechnung ausgeschlossen werden. In diesem Sinne wird mit der Anpassung des § 7b Abs. 2 S. 4 GewStG sichergestellt, dass der vor der Sanierung entstandene gewerbesteuerliche Verlust in der Höhe gemindert wird, in der ein verbleibender geminderter Sanierungsertrag keiner Besteuerung unterliegt.

 

Artikel 10:

§ 7b Abs. 2 S. 4 GewStG; § 36 Abs. 3a GewStG

Inkrafttreten am Tag nach der Verkündung im BGBl.

(Art. 43 Abs. 1 des Gesetzes)

Körperschaftsteuer

Kapitalmaßnahme aus Gesellschaftsmitteln

Erhöht eine inländische Kapitalgesellschaft ihr Nennkapital durch Umwandlung von Rücklagen in Nennkapital, führt dies auf Ebene der Anteilseigner nicht zu steuerbaren Einkünften (§ 1 KapErhStG). Gleiches gilt unter den Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 KapErhStG für entsprechende Kapitalerhöhungen ausländischer Gesellschaften.

Bislang kann allein der Anteilseigner, der die neuen Anteilsrechte (regelmäßig Gratisaktien) von einer ausländischen Gesellschaft im Zuge einer Kapitalerhöhung erhält, nachweisen, dass diese Anteilsrechte aus einer Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln im Sinne der §§ 1, 7 KapErhStG stammen. Wird der entsprechende Nachweis erbracht, unterliegt die Zuteilung der neuen Anteilsrechte beim Erwerber keiner Besteuerung. In der Praxis ist die Nachweisführung für inländische Anteilseigner regelmäßig schwierig. Als Folge kam es bei Kreditinstituten, Verwaltung und Steuerpflichtigen in zurückliegenden Fällen zu nicht unerheblichem personellen und bürokratischen Aufwand und komplexen Rückabwicklungsverfahren.

Soweit ausländische Gesellschaften anstelle ihrer Anteilseigner selbst einen entsprechenden Antrag gestellt, die notwendigen Unterlagen vorgelegt und um zeitnahe Klärung der steuerlichen Behandlung als Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln im Sinne der §§ 1, 7 KapErhStG gebeten haben, musste der Antrag mangels Rechtsgrundlage abgelehnt oder konnte nur im Billigkeitswege bearbeitet werden.

Nunmehr wird eine Rechtsgrundlage geschaffen, die eine Prüfung der steuerlichen Behandlung als Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln auch bei Antragstellung durch die ausländische Gesellschaft selbst ermöglicht. Die Änderung tritt am Tag nach der Verkündung des Gesetzes in Kraft (Art. 43 Abs. 1) und ist in allen offenen Fällen anzuwenden.

Für Prüfung der Anträge ist grundsätzlich die Finanzbehörde zuständig, die im Zeitpunkt der Abgabe des Antrags nach § 20 AO für die Besteuerung der ausländischen Gesellschaft nach dem Einkommen örtlich zuständig ist. Ist im Zeitpunkt der Antragstellung keine Finanzbehörde nach § 20 AO zuständig, ist als Auffangzuständigkeit das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) für die Prüfung des Antrags zuständig.

 

Artikel 37:

§ 7 Abs. 1 S. 2, 3 und 4 KapErhStG

Inkrafttreten am Tag nach der Verkündung im BGBl.

(Art. 43 Abs. 1 des Gesetzes)

Umsatzsteuer

Steuerbefreiung von innergemeinschaftlichen Lieferungen bei Abgabe der ZM innerhalb der Festsetzungsfrist

Die Verpflichtung zur Abgabe einer richtigen und vollständigen Zusammenfassenden Meldung (ZM) als Voraussetzung für die Gewährung der Steuerbefreiung für die ausgeführten innergemeinschaftlichen Lieferungen besteht auch über die in § 18a Abs. 10 UStG genannte Frist (Berichtigung der ursprünglichen ZM innerhalb eines Monats) hinaus. Gibt der Unternehmer innerhalb der Festsetzungsfrist eine korrigierte ZM oder eine erstmalige ZM für den betreffenden Meldezeitraum vollständig und richtig ab, lebt die Steuerbefreiung bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen wieder auf, bzw. die Voraussetzungen liegen bei einer erstmaligen Abgabe der ZM für die Steuerbefreiung in diesem Zeitpunkt erstmals vor.

 

Praxishinweis:

Bei einer Abgabe und/oder Fehlerkorrektur innerhalb der Festsetzungsfrist kann somit eine Steuerbefreiung rückwirkend (zum Zeitpunkt der Rechnungsstellung) in Anspruch genommen werden. Eine Nachholung dürfte demzufolge sogar noch während der steuerlichen Betriebsprüfung möglich sein. Allerdings: Im Verzugsfall darf (!) das Finanzamt (im eigenen Ermessen) Bußgelder festsetzen (vgl. ausführlich Herzing/Calos zum BMF-Schreiben vom 20.5.2022, III C 3 – S 7140/19/10002 :011, BC 2022, 336 ff., Heft 8).

 

Artikel 16:

Aufhebung von § 4 Nr. 1 Buchst. b S. 2 UStG

Inkrafttreten am 1.1.2023

(Art. 43 Abs. 6 des Gesetzes)

Umsatzsteuersatzsenkung auf 0% für Photovoltaikanlagen und Speicher

Auf die Lieferung, die Einfuhr und den innergemeinschaftlichen Erwerb sowie die Installation von Photovoltaikanlagen einschließlich der Stromspeicher ist ein Nullsteuersatz anzuwenden.

Der Vorsteuerabzug als Grund für einen Verzicht auf die Kleinunternehmerregelung entfällt, weil die Lieferung von Photovoltaikanlagen ohnehin nicht mehr mit Umsatzsteuer belastet ist.

Voraussetzung für die Anwendung des Nullsteuersatzes ist, dass die Photovoltaikanlage auf und in der Nähe von Privatwohnungen, Wohnungen sowie öffentlichen oder anderen Gebäuden, die für dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten genutzt werden, installiert wird. Aus Vereinfachungsgründen gilt diese Voraussetzung als erfüllt, wenn die installierte Bruttoleistung der Photovoltaikanlage laut Marktstammdatenregister nicht mehr als 30 kW (peak) beträgt.

 

Artikel 16:

§ 12 Abs. 3 UStG

Inkrafttreten am 1.1.2023

(Art. 43 Abs. 6 des Gesetzes)

Vorsteuer-Vergütungsverfahren: Ausschluss in bestimmten Fällen

Die Vergütung der abziehbaren Vorsteuerbeträge (§ 15 UStG) an im Ausland ansässige Unternehmer erfolgt in einem besonderen Verfahren, dem sog. Vorsteuer-Vergütungsverfahren. Nicht vergütet werden folgende gesondert in Rechnung gestellte Steuerbeträge:

  • Für innergemeinschaftliche Lieferungen, wenn der Abnehmer die ihm von einem anderen Mitgliedstaat erteilte gültige Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.) nach § 6a Abs. 1 S. 1 Nr. 4 UStG nicht angegeben hat, die übrigen Voraussetzungen für die Steuerbefreiung aber objektiv vorliegen. Da in diesen Fällen entsprechende Lieferungen steuerfrei behandelt werden könnten, wenn der Abnehmer nachträglich seine USt-IdNr. angibt, ist eine Erstattung im Vorsteuer-Vergütungsverfahren nicht angezeigt und wird somit durch die Regelung verhindert.
  • Für Ausfuhrlieferungen, bei denen die Gegenstände vom Abnehmer oder einem von ihm beauftragten Dritten befördert oder versendet wurden, die nach § 4 Nr. 1 Buchst. a UStG i.V.m. mit § 6 UStG steuerfrei sind.

 

Artikel 15:

§ 18 Abs. 9 S. 3 UStG

Inkrafttreten am Tag nach der Verkündung im BGBl.

(Art. 43 Abs. 1 des Gesetzes)

Berufsrecht

Lohnsteuerhilfevereine: Punktuelle Erweiterung der Hilfeleistung in Steuersachen bei Photovoltaikanlagen

Zur Förderung des Ausbaus der erneuerbaren Energien sollen Lohnsteuerhilfevereine auch befugt sein, ihren Mitgliedern Hilfe bei der Einkommensteuer und ihren Zuschlagsteuern zu leisten, wenn diese eine Photovoltaikanlage mit einer installierten Leistung von bis zu 30 kW (peak) betreiben:

  • Aufgrund der in § 3 Nr. 72 EStG vorgesehenen Einkommensteuerbefreiung ist kein Gewinn, bei dem es sich nicht um eine typische Arbeitnehmereinkunft handeln würde, zu ermitteln und in der Einkommensteuererklärung anzugeben.
  • Insoweit bestehen auch keine Wechselwirkungen mit der Umsatzsteuer, vor denen die Beratenen (so der Gesetzgeber) durch eine Beschränkung der Beratungsbefugnis „geschützt“ werden müssten.

Die Befugnis der Lohnsteuerhilfevereine ist weiterhin ausschließlich auf die Hilfeleistung bei der Einkommensteuer und ihre Zuschlagsteuern beschränkt (keine Abgabe von Umsatzsteuer-Voranmeldungen oder Umsatzsteuererklärungen).

 

Hinweis:

Die Ergänzung steht im Zusammenhang mit der vorgesehenen Ertragsteuerbefreiung bestimmter Photovoltaikanlagen auf Wohngebäuden (§ 3 Nr. 72 EStG). Die Steuerbefreiung gilt unabhängig von der Verwendung des erzeugten Stroms. Die Steuerbefreiung gilt dabei für den Betrieb von Photovoltaikanlagen auf, an oder in Einfamilienhäusern (einschließlich Dächern von Garagen und Carports und anderweitiger Nebengebäude) oder nicht Wohnzwecken dienenden Gebäuden (z.B. Gewerbeimmobilie, Garagenhof) von bis zu 30 kW (peak), insgesamt bei mehreren Anlagen maximal 100 kW (peak). Die 100-kW (peak)-Grenze ist dabei pro Steuerpflichtigem (natürliche Person oder Kapitalgesellschaft) oder pro Mitunternehmerschaft zu prüfen.

Die Steuerbefreiung gilt – unabhängig vom Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Photovoltaikanlage – für Einnahmen und Entnahmen im Zusammenhang mit dem Betrieb von Photovoltaikanlagen, die nach dem 31.12.2022 erzielt oder getätigt werden (§ 52 Abs. 4 S. 27 EStG).

 

Artikel 34:

§ 4 Nr. 11 S. 1 Buchst. b StBerG

Inkrafttreten am Tag nach der Verkündung im BGBl.

(Art. 43 Abs. 1 des Gesetzes)

 

 

[Anm. d. Red.]

 

 

 

 

BC 1/2023

becklink454332

Rubriken

Menü

Anzeigen

BC Newsletter

beck-online Bilanzrecht PLUS

Menü