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Einkommen-/Lohnsteuer
   

Neues Anwendungsschreiben der Finanzverwaltung zur lohnsteuerlichen Behandlung von Belegschaftsaktien und Startup-Beteiligungen

Mitarbeiter der BC-Redaktion

BMF 1.6.2024, IV C 5 – S 2347/24/10001 :001; DOK 2024/0497868

 

Die Finanzverwaltung hat ihr umfangreiches Anwendungsschreiben zur lohnsteuerlichen Behandlung der Überlassung bzw. Übertragung von Vermögensbeteiligungen aus dem Jahr 2021 aufgrund der gesetzlichen Änderungen durch das Zukunftsfinanzierungsgesetz und das Wachstumschancengesetz mit zeitlicher Anwendung ab dem Kalenderjahr 2024 aktualisiert (§ 3 Nr. 39 EStG und § 19a EStG).


 

Praxis-Info!

 

Freibetrag bei Gewährung von Vermögensbeteiligungen (z.B. Belegschaftsaktien; § 3 Nr. 39 EStG)

Die Inanspruchnahme des Steuerfreibetrags von 2.000 € jährlich setzt voraus, dass die Vermögensbeteiligung allen Arbeitnehmern offensteht, die bei Bekanntgabe des Angebots ein Jahr oder länger ununterbrochen in einem gegenwärtigen Dienstverhältnis zum Arbeitgeber stehen (§ 3 Nr. 39 S. 2 EStG).

Aus Vereinfachungsgründen muss sich das Beteiligungsangebot aber u.a. nicht an Arbeitnehmer richten,

  • die in einem anderen inländischen Unternehmen tätig sind, deren Dienstverhältnis deshalb ruht und mit denen das aufnehmende Unternehmen einen eigenständigen Arbeitsvertrag abgeschlossen hat oder mit denen eine Entsendevereinbarung abgeschlossen wurde, sowie
  • an an ein ausländisches Unternehmen entsandte Arbeitnehmer.

Durch die Anpassung dieser Formulierungen werden Anregungen der Verbände aufgegriffen.

Sieht das Beteiligungsprogramm z.B. durch ein Vetorecht des Arbeitgebers vor, bestimmte Arbeitnehmer von einer Teilnahme auszuschließen, steht allein diese Möglichkeit einer Inanspruchnahme des Steuerfreibetrags nicht entgegen. Schließt der Arbeitgeber aber tatsächlich bestimmte Arbeitnehmer aus, ist von diesem Zeitpunkt an (mit Wirkung für die Zukunft) eine Inanspruchnahme des Steuerfreibetrags bei allen teilnehmenden Arbeitnehmern ausgeschlossen. Darüber hinaus steht der Ausschluss von Arbeitnehmern, die über Insiderinformationen verfügen, einer Inanspruchnahme des Freibetrags bei den übrigen Arbeitnehmern nicht entgegen.

 

 

Besondere Regelungen für Startup-Beteiligungen (§ 19a EStG)

Der Steuerfreibetrag von 2.000 € jährlich gilt bei Vorliegen sämtlicher Voraussetzungen auch bei Gewährung von Vermögensbeteiligungen an Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen (= KMU-Unternehmen; sog. Startup-Beteiligungen); die für das Vorliegen eines KMU-Unternehmens geltenden Schwellenwerte werden aber für die Frage der Anwendbarkeit der steuerlichen Regelungen vervielfacht (vgl. § 19a Abs. 3 S. 1 EStG). Der nach Abzug des Freibetrags verbleibende geldwerte Vorteil wird erst zu einem späteren Zeitpunkt versteuert (= aufgeschobene Besteuerung nach § 19a Abs. 4 EStG), nämlich

–  bei Veräußerung oder unentgeltlicher Übertragung,

–  spätestens nach 15 Jahren seit Gewährung oder

–  bei Beendigung des Dienstverhältnisses.

 

 

Beispiel:

Veräußerung einer Startup-Beteiligung durch eine Arbeitnehmerin

Eine Arbeitnehmerin erhält im Jahr 2024 zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn eine Startup-Beteiligung im Wert von 10.000 €, die sie im Jahr 2028 für 50.000 € veräußert.

 

Behandlung:

  • Im Jahr 2024 ergibt sich nach Abzug des Freibetrags von 2.000 € ein geldwerter Vorteil von 8.000 €, der wegen der aufgeschobenen Besteuerung im Jahr 2028 als Arbeitslohn zu versteuern ist.
  • Der Wertzuwachs von 40.000 € zwischen der Anschaffung und der Veräußerung führt zu Kapitaleinkünften nach § 20 Abs. 2 EStG.

 

 

Die aufgeschobene Besteuerung für die Tatbestände „spätestens nach 15 Jahren seit Gewährung“ und „Beendigung des Dienstverhältnisses“ ist nicht vorzunehmen, wenn der Arbeitgeber unwiderruflich seine Haftung für die einzubehaltende und abzuführende Lohnsteuer erklärt (§ 19a Abs. 4a EStG). In diesen Fällen löst erst die Veräußerung oder unentgeltliche Übertragung der Beteiligung die Besteuerung des geldwerten Vorteils aus. Die unwiderrufliche Haftungserklärung des Arbeitgebers ist spätestens in der dem betreffenden Ereignis folgenden Lohnsteuer-Anmeldung abzugeben (siehe Kennzahl 21 der Lohnsteuer-Anmeldung).

Werden vinkulierte Vermögensbeteiligungen (insbesondere Namensaktien) als Startup-Beteiligung gewährt, gelten sie lohnsteuerlich als zugeflossen, obwohl es dem Arbeitnehmer rechtlich unmöglich ist, über die Vermögensbeteiligung zu verfügen (§ 19a Abs. 1 S. 3 EStG). Unabhängig hiervon gelten die Regelungen zur aufgeschobenen Besteuerung des geldwerten Vorteils. Diese Sonderregelung zum Zuflusszeitpunkt gilt nicht für vinkulierte Beteiligungen außerhalb der Startup-Branche.

Mitarbeiter der BC-Redaktion

 

BC 7/2024

BC20240704

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