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Einkommen-/Lohnsteuer
   

Gesamtsteuerbelastung ausländischer Einkünfte aufgrund des Progressionsvorbehalts

Mitarbeiter der BC-Redaktion

BFH Beschl. v. 11.10.2023 – I R 53/20

 

Der aufgrund eines Doppelbesteuerungsabkommens steuerfreie Arbeitslohn unterliegt dem sog. Progressionsvorbehalt. Dieser Progressionsvorbehalt bewirkt, dass bestimmte steuerfreie Leistungen (neben dem steuerfreien Arbeitslohn nach einem Doppelbesteuerungsabkommen u.a. auch steuerfreie Lohnersatzleistungen, wie z.B. Kurzarbeitergeld, Arbeitslosengeld, Elterngeld) bei der Ermittlung des Steuersatzes berücksichtigt werden, der für die steuerpflichtigen Einkünfte maßgebend ist.


 

Praxis-Info!

Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass bei den dem Progressionsvorbehalt unterliegenden ausländischen Einkünften auch dann keine unzulässige Übermaßbesteuerung vorliegt, wenn bei Zusammenrechnung der Auslandssteuer und der inländischen Steuererhöhung aufgrund des Progressionsvorbehalts rechnerisch eine Gesamtsteuerbelastung der ausländischen Einkünfte von mehr als 49% entsteht.

Die Anwendung des Progressionsvorbehalts habe seiner Ansicht nach nicht eine Benachteiligung des Beziehers ausländischer Einkünfte zur Folge, sondern vielmehr eine Gleichbehandlung ausländischer und inländischer Einkünfte. So werde durch den Progressionsvorbehalt eine tarifliche Besserstellung der inländischen Einkünfte vermieden, die andernfalls aufgrund der Steuerfreiheit der ausländischen Einkünfte tariflich nicht die Progressionsstufe erreichen würden, die ihrer Leistungsfähigkeit entspräche. Dies gelte auch dann, wenn die Gesamtbelastung mit inländischen und ausländischen Steuern höher sei als in der Konstellation, dass die Einkünfte insgesamt der inländischen Besteuerung unterlägen. Es sei nicht geboten, dass die Gesamtsteuerbelastung bei Einkünften aus mehreren Staaten auf den Höchststeuerbetrag einer fiktiven Inlandsbesteuerung gedeckelt werde. Im Gegenteil: Dem Wohnsitzstaat könne die Steuerbelastung im Quellenstaat nicht entgegengehalten werden.

Mitarbeiter der BC-Redaktion

 

BC 3/2024

BC20240321

 

 

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