Landesamt für Steuern Niedersachsen, Verfügung vom 6.7.2023, S 2145–St 226–2108
Der Betriebsausgabenabzug für die Bewirtung von Personen aus geschäftlichem Anlass ist auf 70% der angemessenen Aufwendungen beschränkt (§ 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 EStG). Demgegenüber sind die Aufwendungen für Aufmerksamkeiten, die durch den Betrieb veranlasst sind, in vollem Umfang als Betriebsausgaben abziehbar (§ 4 Abs. 4 EStG).
Praxis-Info!
Für die Abgrenzung einer Bewirtung von einer Aufmerksamkeit oder umgekehrt gilt Folgendes:
- Eine Bewirtung liegt vor, wenn Personen beköstigt werden. Dabei kommt es nicht darauf an, ob aus der Sicht des Bewirtenden die Beköstigung im Vordergrund steht oder auch bzw. in erster Linie der Werbung oder Repräsentation dient.
- Von einer Bewirtung ist hingegen nicht auszugehen, wenn Aufmerksamkeiten in geringem Umfang gereicht werden, wie es z.B. anlässlich betrieblicher Besprechungen als Geste der Höflichkeit üblich ist (z.B. Kaffee, Tee, geringfügiges Gebäck).
Demgegenüber ist aber bei der Darreichung von kleinen Speisen (z.B. belegte Brote/Brötchen, Salate, kleine Nudelgerichte, Torten, Kuchen) von einer Bewirtung auszugehen.
Eine betragsmäßige Abgrenzung zwischen einer Bewirtung und einer Aufmerksamkeit ist aufgrund der zu berücksichtigenden allgemeinen Verkehrsanschauung nicht möglich. So handelt es sich einerseits bei der Darreichung von vergleichsweise preiswerten Speisen (z.B. Bratwurst mit Brot oder Kartoffelsalat) um eine Bewirtung, während es sich andererseits bei der Darreichung von Champagner (z.B. anlässlich des Abschlusses eines hochwertigen Auftrags) um eine Aufmerksamkeit handeln kann. Die lohnsteuerliche Betragsgrenze für steuerfreie Aufmerksamkeiten anlässlich eines besonderen persönlichen Ereignisses (von Arbeitnehmern) in Höhe von 60 € brutto (vgl. LStR 19.6) ist für die Abgrenzung von Bewirtungskosten und Aufmerksamkeiten ohne Bedeutung. Die Frage, ob Aufwendungen zu lohnsteuerpflichtigem Arbeitslohn führen, darf nicht analog auf den Nachweis von als Betriebsausgaben geltend gemachten Aufwendungen angewandt werden.
Mitarbeiter der BC-Redaktion
BC 9/2023
BC2023901