FAQs des Bundesministeriums der Finanzen vom 24.5.2023, Nrn. 5a und 5b
Die vom Arbeitgeber in der Zeit vom 26.10.2022 bis zum 31.12.2024 zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährten Leistungen (sowohl Barzuschüsse als auch Sachbezüge) zur Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise sind insgesamt bis zu einem Höchstbetrag von 3.000 € steuer- und sozialversicherungsfrei (§ 3 Nr. 11c EStG; § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SvEV). Diese Steuer- und Sozialversicherungsfreiheit der sog. Inflationsausgleichsprämie gilt auch für Arbeitslohnzahlungen von dritter Seite.
Praxis-Info!
Die Steuer- und Sozialversicherungsfreiheit gilt für Sonderzahlungen des Arbeitgebers. Dabei spielt es keine Rolle, ob diese Sonderzahlungen in Form einer Einmalleistung, in mehreren Teilbeträgen oder gleichmäßig verteilt über den Zeitraum bis zum 31.12.2024 erbracht werden. Dauerhafte Lohnerhöhungen sind allerdings nicht begünstigt. Es ist aber für die Steuer- und Sozialversicherungsfreiheit der Sonderzahlung unschädlich, wenn sie im Zusammenhang oder in Kombination mit einer dauerhaften Lohnerhöhung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet wird.
Beispiel zur dauerhaften Lohnerhöhung im Anschluss an eine Sonderzahlung: Der Arbeitgeber gewährt seinen Arbeitnehmern eine Geldleistung zur Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise in Höhe von insgesamt 2.000 €. Diese Sonderzahlung wird im Juni 2023 in Höhe von 1.000 € und in den Monaten Juli 2023 bis November 2023 in Höhe von jeweils 200 € ausgezahlt. Ab Dezember 2023 wird der Lohn ebenfalls aufgrund der Inflation dauerhaft um 300 € monatlich erhöht. Behandlung: Die in Teilbeträgen erbrachte Sonderzahlung und die dauerhafte Lohnerhöhung sind getrennt voneinander zu beurteilen: - Die in mehreren Teilbeträgen erbrachte Sonderzahlung ist als Inflationsausgleichsprämie in Höhe von insgesamt 2.000 € steuer- und sozialversicherungsfrei.
- Die im Anschluss hieran einsetzende dauerhafte Lohnerhöhung in Höhe von 300 € monatlich ist steuer- und sozialversicherungspflichtig. Der noch nicht ausgeschöpfte Höchstbetrag der Inflationsausgleichsprämie in Höhe von 1.000 € (3.000 € abzüglich 2.000 €) kann hierfür nicht ausgenutzt werden.
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Mitarbeiter der Redaktion
BC 6/2023
BC2023619