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Einkommen-/Lohnsteuer
   

Konzernabschlusskosten sowie allgemeine Verwaltungskosten: Abzugsbeschränkung bei Holdinggesellschaften

BC-Redaktion

FG Köln, Urteil vom 25.8.2022 – 3 K 999/20 (Revision zugelassen)

 

Erzielt eine Holdinggesellschaft ausschließlich Einnahmen aus Dividendenerträgen, unterliegen diese dem Teileinkünfteverfahren (zu 40% steuerfrei). Insofern sind auch alle Ausgaben, die mit diesen Einnahmen in einem wirtschaftlichen Zusammenhang stehen (wie Verwaltungskosten, Jahresabschlusskosten, Steuerberaterkosten, IHK-Grundgebühr etc.), ebenfalls zu 40% abzugsbeschränkt.


 

Praxis-Info!

 

Problemstellung

Eine Holdinggesellschaft in der Rechtsform einer GmbH & Co. KG erzielte im Zeitraum von 2013 bis 2017 ausschließlich Dividendenerträge aus der A Verwaltungs- und Beteiligungs GmbH. Als Betriebsausgaben waren – neben der Haftungsvergütung für die Komplementär-GmbH – insbesondere Abschluss- und Prüfungskosten sowie daneben in geringerem Umfang Rechts- und Beratungskosten, Nebenkosten des Geldverkehrs sowie Beiträge angefallen.

Im Rahmen der Gewinnfeststellung wurden die vorstehenden Erträge den Kommanditisten entsprechend ihrer Beteiligungsquote als Teileinkünfte nach § 3 Nr. 40 EStG zugerechnet und der steuerpflichtige Anteil jeweils mit 60% festgestellt. Der Betriebsausgabenabzug wurde in voller Höhe in Anspruch genommen. Begründung: Die Betriebsausgaben stünden in keinem Jahr in direktem Zusammenhang mit der bilanzierten Beteiligung („originäre Verwaltungsaufwendungen“). So bestehe z.B. die handelsrechtliche Verpflichtung zur Aufstellung eines Jahresabschlusses unabhängig von den Einkünften, die die Gesellschaft erziele. Auch für die Entrichtung der IHK-Beiträge bestehe eine rechtliche Verpflichtung. Darüber hinaus übe die Holdinggesellschaft eine Leitungs- und Weisungsfunktion für die darunter hängenden Tochter- bzw. Enkelgesellschaften aus.

Das Finanzamt wollte hingegen die Betriebsausgaben der GmbH & Co. KG nur zu 60% abziehen, da § 3c Abs. 2 EStG Anwendung finde. Sofern ein wirtschaftlicher und damit mittelbarer Zusammenhang mit den Kapitalgesellschaftsanteilen bestehe, unterliegen sämtliche Kosten, insbesondere auch allgemeine Verwaltungskosten, der Abzugsbeschränkung.

Die Erfüllung der Verpflichtung zur Erstellung eines Konzernabschlusses sei zwingende Voraussetzung dafür, dass die gewählte Konzernstruktur weiter Bestand habe. Erst dann könnten entsprechende Dividendenerträge erzeugt werden. Die Holdinggesellschaft erzielt somit ausschließlich Einnahmen in Form von Dividendenerträgen, die dem Teileinkünfteverfahren unterlägen. Insofern könnten die angefallenen Betriebsausgaben auch nur durch diese begünstigten Erträge wirtschaftlich verursacht sein. Es sei nicht ersichtlich, mit welchen Einnahmen die Aufwendungen für die Erstellung des Konzernabschlusses sonst im Zusammenhang stehen sollten.

 

 

Lösung

Die geltend gemachten Betriebsausgaben unterliegen dem Teilabzugsverbot des § 3c Abs. 2 EStG. Bei den vom Finanzamt dem Teilabzugsverbot unterworfenen Aufwendungen, insbesondere den Jahresabschluss- und Prüfungskosten, handelt es sich dem Grunde und der Höhe nach um durch den Betrieb der Holdinggesellschaft veranlasste Betriebsausgaben (im Sinne des § 4 Abs. 4 EStG). Diese Aufwendungen stehen im wirtschaftlichen Zusammenhang mit den ausschließlichen Einnahmen der GmbH & Co. KG aus ihrer Beteiligung an der A Verwaltungs- und Beteiligungs GmbH. Die Einnahmen sind nach § 3 Nr. 40 Buchst. d EStG zu 40% steuerfrei. Insofern sind alle Ausgaben, die mit diesen Einnahmen in Zusammenhang stehen, ebenfalls zu 40% abzugsbeschränkt.

Die gesamten Aufwendungen lassen sich keiner anderen Einkunftsquelle der Holdinggesellschaft zuordnen, weil deren eigentliche Tätigkeit allein im Halten der Beteiligung an anderen Gesellschaften (hier an der A Verwaltungs- und Beteiligungs GmbH) besteht. Die Leitungs- und Lenkungsfunktion zur Beeinflussung der Geschäftstätigkeit der Tochter- und Enkelgesellschaften der GmbH & Co. KG ist nicht maßgebend. Auch die Verpflichtung zur Aufstellung und Offenlegung eines Konzernabschlusses (nach § 290 Abs. 1 S. 1, Abs. 2‚ Nr. 1 HGB, § 325 Abs. 1 HGB i.V.m. § 264a Abs. 1 HGB) beruht auf dem beherrschenden Einfluss der Holdinggesellschaft auf die A Verwaltungs- und Beteiligungs GmbH. Die Einnahmen aus dieser Beteiligung stellen das auslösende Moment der Kosten dar.

Es handelt sich mithin bei den genannten Betriebsausgaben nicht um eine bloße rechtliche Verpflichtung, sondern um eine mit der Beteiligung einhergehende wirtschaftliche Veranlassung.

[Anm. d. Red.] 

 

 

BC 2/2023

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