CHB_RSW_Logo_mit_Welle_trans
JuS_Logobasis_Linsenreflex
Menü

BilRUG

  

Konzernabschluss nach BilRUG: Änderungen gegenüber dem Gesetzentwurf vom 20.2.2015

Prof. Dr. Christian Zwirner und Michael Vodermeier

Beschluss des Deutschen Bundestags vom 18.6.2015 (BT-Drs. 18/5256); Zustimmung des Deutschen Bundesrats am 10.7.2015 (BR-Drs. 285/15); Inkrafttreten am 23.7.2015, BGBl. I 2015, 1245

 

Der Bundestag hat in seiner Sitzung am 18.6.2015 dem Gesetzentwurf zum Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetz (BilRUG) in der Fassung der Beschlussempfehlung vom 17.6.2015 (BT-Drs. 18/5256) unverändert zugestimmt.

 

 

Fundstelle HGB/BilRUG

Inhalt

Änderung in Beschlussempfehlung und Zustimmung durch den Bundestag

§ 292 HGB-E

Befreiende Wirkung von Konzernabschlüssen aus Drittstaaten

Durch die Änderung in § 292 Abs. 1 Nr. 3 HGB-E werden Konzernlageberichte aus der verpflichtenden Prüfung ausgenommen. Dies dient der Glättung des Gesetzentwurfs und der Vermeidung einer Belastung von Mutterunternehmen, die zugleich Tochterunternehmen in einem größeren Konsolidierungskreis eines Mutterunternehmens mit Sitz in einem Drittstaat sind.

 

Hinweis:

In Drittstaaten, wie beispielsweise den USA oder Kanada, sind Konzernlageberichte oder deren Entsprechung nicht der Abschlussprüfung unterworfen. Nach dem geltenden Recht muss daher der Konzernlagebericht eines übergeordneten Mutterunternehmens mit Sitz in einem Drittstaat nicht geprüft worden sein. Um daran festzuhalten, wird nun § 292 Abs. 1 Nr. 3 HGB-E entsprechend geändert.

 

§ 298 HGB-E

Anzuwendende Vorschriften, Erleichterungen

Mit der Änderung von § 298 Abs. 1 HGB soll eine Anwendung von § 272 Abs. 5 HGB-E auf den Konzernabschluss vermieden werden. § 272 Abs. 5 HGB-E sieht eine ausschüttungsgesperrte Rücklage für Beteiligungserträge vor, wenn sie noch nicht ausgeschüttet bzw. in Form eines Anspruchs zugeordnet worden sind. Der Konzernabschluss hat aber keine Ausschüttungsbemessungsfunktion, so dass sich das Anliegen des § 272 Abs. 5 HGB-E beim Konzernabschluss nicht verwirklichen lässt.

 

§ 301 HGB-E

Kapitalkonsolidierung

In § 301 Abs. 2 HGB wird nunmehr Satz 3 ergänzt und ein neuer Satz 4 angefügt. Dadurch soll die Erstanwendung der Kapitalkonsolidierung weiter vereinfacht werden.

Bereits im Regierungsentwurf zum BilRUG war vorgesehen, dass die Wertansätze zum Zeitpunkt der Einbeziehung des Tochterunternehmens auch dann anzusetzen sind, wenn das Mutterunternehmen freiwillig einen Konzernabschluss aufstellt. Im Rahmen des aktuellen Beschlusses wird dies insofern ergänzt, als es für im laufenden Geschäftsjahr erfolgende Erwerbe von Tochterunternehmen beim Regelfall des § 301 Abs. 1 HGB und damit bei der Bewertung zum Zeitpunkt des Erwerbs bleiben soll.

Darüber hinaus kann es Fälle geben, in denen die mit § 301 Abs. 2 HGB bezweckte Vereinfachung der Kapitalkonsolidierung nicht erreicht wird, weil in den Unterlagen der Buchführung frühere Wertansätze vorhanden sind. Das kann beispielsweise bei vormaliger Nutzung der Befreiungen aus §§ 291 oder 292 HGB der Fall sein, in denen es zwar formal an einem Konzernabschluss des Mutterunternehmens, nicht aber an der Bewertung der Beteiligung am Tochterunternehmen fehlt. Für diese Fälle wird nun künftig eine eng begrenzte Ausnahmemöglichkeit mit Rückkehr zur Bewertung zum Zeitpunkt des Erwerbs des Tochterunternehmens bestehen, deren Anwendung aber im Konzernanhang anzugeben und zu erläutern ist.

 

§ 313 HGB-E

Anhang – Erläuterung der Konzernbilanz und der Konzern-Gewinn- und Verlustrechnung, Angaben zum Beteiligungsbesitz

Nur redaktionelle Änderungen in Nr. 4 und Nr. 6. Dadurch soll klargestellt werden, dass beim Anteilsbesitz solche Beteiligungen auszuweisen sind, die das Mutterunternehmen selbst oder ein drittes in den Konzernabschluss einbezogenes Unternehmen halten. Damit lauten diese beiden Nummern künftig wie folgt:

  • Nr. 4: Name und Sitz anderer Unternehmen, die Höhe des Anteils am Kapital, das Eigenkapital und das Ergebnis des letzten Geschäftsjahrs dieser Unternehmen, für das ein Jahresabschluss vorliegt, soweit es sich um Beteiligungen im Sinne des § 271 Abs. 1 handelt oder ein solcher Anteil von einer Person für Rechnung des Mutterunternehmens oder eines anderen in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmens gehalten wird;
  • Nr. 6: Name, Sitz und Rechtsform der Unternehmen, deren unbeschränkt haftender Gesellschafter das Mutterunternehmen oder ein anderes in den Konzernabschluss einbezogenes Unternehmen ist.

 

§ 314 HGB-E

Anhang – Sonstige Pflichtangaben

Die Änderung in § 314 Abs. 1 Nr. 22 HGB-E ist eine rein redaktionelle Änderung. Die Änderung in Nr. 23 erfolgt korrespondierend zur Änderung in § 285 Nr. 31 HGB-E mit dem Ziel, den Text noch enger an die Richtlinie 2013/34/EU anzulehnen, um keine unnötigen Bürokratiekosten zu verursachen. Die Texte lauten zukünftig wie folgt: 

  • Nr. 22: „wenn latente Steuerschulden in der Konzernbilanz angesetzt werden, die latenten Steuersalden am Ende des Geschäftsjahrs und die im Laufe des Geschäftsjahrs erfolgten Änderungen dieser Salden;“
  • Nr. 23: „jeweils den Betrag und die Art der einzelnen Erträge und Aufwendungen von außergewöhnlicher Größenordnung oder außergewöhnlicher Bedeutung, soweit die Beträge nicht von untergeordneter Bedeutung sind;“

Die Änderungen im Konzernabschluss folgen hierbei den einzelgesellschaftlichen Anpassungen in § 285 Nr. 30, Nr. 31 HGB-E.

 

EGHGB

Erstmalige Anwendung

Die neuen Regelungen für den Konzernabschluss sind grundsätzlich erstmals für Geschäftsjahre, die nach dem 31.12.2015 beginnen, anzuwenden.

Ausgenommen hiervon sind die erhöhten Schwellenwerte des § 293 HGB-E, die bereits erstmals für nach dem 31.12.2013 beginnende Geschäftsjahre angewendet werden dürfen. Bei der erstmaligen Anwendung der neuen Umsatzerlösdefinition ist im Anhang auf die fehlende Vergleichbarkeit der Umsatzerlöse hinzuweisen, und der Betrag der Umsatzerlöse des Vorjahres, der sich aus der Anwendung von § 277 Abs. 1 HGB-E in der Fassung des BilRUG ergeben hätte, ist zu erläutern.

 

Fazit:

Das BilRUG ist vollständig erstmals ab 2016 (bei einem kalenderjahrgleichen Geschäftsjahr) anzuwenden. Wenn die erhöhten Größenkriterien vorzeitig angewandt werden sollen, so ist dies erstmals für 2014 möglich. Die vorzeitige Anwendung der Größenkriterien erfordert indes auch die Anwendung der neuen Umsatzerlösdefinition. Im ersten Jahr der Anwendung der neuen Umsatzerlösdefinition ist der entsprechende Vorjahresbetrag im Anhang anzugeben. Ansonsten ist keine Anpassung von Vorjahreszahlen erforderlich.

 

 

WP/StB Dipl.-Kfm. Prof. Dr. Christian Zwirner, BC-Schriftleiter und Geschäftsführer der Dr. Kleeberg & Partner GmbH WPG StBG, München (E-Mail: christian.zwirner@kleeberg.de; Internet: www.kleeberg.de)

 

Unter Mitarbeit von B.Sc. Michael Vodermeier, Dr. Kleeberg & Partner GmbH WPG StBG, München

 

 

BC 7/2015

becklink370170

Rubriken

Menü

Anzeigen

BC Newsletter

beck-online Bilanzrecht PLUS

Menü