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Außenprüfung/Abgabenordnung
   

Zur Änderung bestandskräftiger Einkommensteuerbescheide

Christian Thurow

FG Münster, Urteil vom 19.12.2012, 11 K 4773/10 E,AO

 

Gemeinhin gelten Steuerbescheide, welche Bestandskraft erlangt haben, als endgültig und unabänderlich. Eine nachträgliche Änderung zuungunsten des Steuerpflichtigen erscheint ausgeschlossen. Doch wie so oft gibt es auch hier Ausnahmen von der Regel, wie ein aktuelles Urteil des FG Münster zeigt. Im vorliegenden Fall handelte es sich um eine Änderung bestandskräftiger Einkommensteuerbescheide aufgrund einer zu Unrecht gewährten Steuerermäßigung für gewerbliche Einkünfte (gemäß § 35 EStG) nach Aufhebung der entsprechenden Gewerbesteuermessbescheide.

 

 

Praxis-Info!

 

Problemstellung

Eine Steuerpflichtige erzielte Einkünfte als Berufsbetreuerin. Für die Streitjahre 2001 und 2004 vertrat das Finanzamt die Auffassung, dass es sich bei diesen Einkünften um Einkünfte gewerblicher Art handle. Entsprechend wurden die Einkünfte auch zur Gewerbesteuer veranlagt. Zugleich wurde für die Einkommensteuer eine Steuerermäßigung gemäß § 35 EStG gewährt. Die Steuerpflichtige und Klägerin vertrat jedoch die Ansicht, es handle sich bei den Einkünften um Einkünfte aus selbstständiger Arbeit; daher falle keine Gewerbesteuer an.

Nach einer Niederlage vor dem erstinstanzlichen Finanzgericht setzte sich die Klägerin mit ihrer Auffassung vor dem BFH durch. Infolgedessen wurden die Gewerbsteuermessbescheide aufgehoben. Ferner änderte das Finanzamt auch die bereits bestandskräftigen Einkommensteuerbescheide dahingehend ab, dass die Steuerermäßigungen gemäß § 35 EStG nicht mehr zur Anwendung kamen. Hiergegen erhob die Steuerpflichtige Klage, u.a. mit Verweis auf die eingetretene Bestandskraft und § 176 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AO, wonach die Änderung eines Steuerbescheids nicht zuungunsten des Steuerpflichtigen vorgenommen werden darf, wenn sie auf einer geänderten BFH-Rechtsprechung beruht (Vertrauensschutz).

 

 

Lösung

Die Klage wurde vom FG Münster abgewiesen. Die von der Klägerin angeführte Vorschrift des § 176 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AO ist im vorliegenden Fall nicht anwendbar. Gemäß § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO ist ein Steuerbescheid aufzuheben oder zu ändern, soweit ein Grundlagenbescheid, auf welchem der Steuerbescheid beruht, aufgehoben oder geändert wird. Die Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags stellt einen solchen Grundlagenbescheid für die Steuerermäßigung gemäß § 35 EStG dar. Mit der Aufhebung dieser Bescheide sind auch die Einkommensteuerbescheide als Folgebescheide zu ändern. Dabei durchbricht die Regelung des § 175 AO die materielle Bestandstandskraft der Einkommensteuerbescheide. Nicht die geänderte BFH-Rechtsprechung, sondern die Aufhebung des Grundlagenbescheids führt zu der Änderung.

Ferner ist zu beachten: Die geänderte BFH-Rechtsprechung hat nicht zu einem Nachteil der Klägerin geführt. Zwar ist die ursprünglich gewährte Steuerermäßigung im Sinne des § 35 EStG entfallen. Dem steht allerdings der Wegfall der Gewerbesteuerpflicht gegenüber. Eine isolierte Betrachtung der Einkommensteuer ist nicht geboten. Vielmehr ist der Fall einer Gesamtbetrachtung zu unterziehen. Hierbei wird klar, dass die Klägerin durch das Urteil des BFH in Summe bessergestellt wird.

 

 

Praxishinweise:

  • Die endgültige Bestandskraft von Folgebescheiden hängt von der Bestandskraft der Grundlagenbescheide ab. Wie im Ausgangsfall zu sehen, führt eine Änderung oder Aufhebung des Grundlagenbescheids auch zu einer Änderung des Folgebescheids, unabhängig davon, ob der Folgebescheid bereits Bestandskraft erlangt hat. Der Ausnahmetatbestand des § 175 AO bricht die materielle Bestandskraft eines Folgebescheids.
  • Führt ein fehlerhafter Grundlagenbescheid zu einer fehlerhaften Steuerfestsetzung im Folgebescheid, so ist zunächst gegen den Grundlagenbescheid vorzugehen. Ein Einspruch gegen den Folgebescheid ist unwirksam, da die Bindungswirkung des Grundlagenbescheids auch dann besteht, wenn dieser unzutreffende Feststellungen enthält. Stattdessen ist der Grundlagenbescheid anzufechten und die Aussetzung der Vollziehung zu beantragen.

 

 

Christian Thurow, Dipl.-Betriebsw. (BA), Operational Risk Manager Corporate Finance, London (E-Mail: Thurow@virginmedia.com)

 

 

BC 3/2013

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