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Außenprüfung/Abgabenordnung
   

Bilanzberichtigung bei Änderung der Verwaltungsauffassung

BC-Redaktion

OFD München/Nürnberg, Verfügung vom 22.9.2004 – S 2176 – 54 St 41/42 bzw. S 2176 – 155/St 31

Zur Frage, ob bei Änderung der Verwaltungsauffassung aufgrund erstmaliger höchstrichterlicher Rechtsprechung eine Bilanzberichtigung möglich ist, wird gebeten, entsprechend dem Ergebnis einer Abstimmung auf Bundesebene folgende Auffassung zu vertreten:

Wird die Verwaltungsauffassung zu einer bestimmten Rechtsfrage nach Ergehen einer erstmaligen Entscheidung des BFH (zu dieser Rechtsfrage) geändert, kann die geänderte Verwaltungsauffassung erstmals in der ersten nach Veröffentlichung der entsprechenden Äußerung der Verwaltung aufzustellenden Bilanz berücksichtigt werden. Eine rückwirkende Berichtigung von Bilanzen, die einer nach den AO-Vorschriften noch änderbaren Veranlagung zu Grunde liegen, kommt nicht in Betracht. Es wird davon ausgegangen, dass bis zur Änderung der Verwaltungsauffassung die Bilanzen als subjektiv richtig zu werten sind. Die Vertrauensschutzregelung nach § 176 Abs. 2 AO bleibt unberührt.

Danach sind z.B. Bilanzberichtigungen nicht möglich

  • bei den sog. Beihilferückstellungen (vgl. H 31c (4) EStH Beihilfen an Pensionäre) bei Bilanzaufstellung vor dem 28.4.2003 (= Tag der Veröffentlichung des BFH-Urteils vom 30.1.2002, I R 71/00, im BStBl. II 2003, S. 279) und

  • bei Rückstellungen für die Verpflichtung zur Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen gemäß § 257 HGB und § 147 AO bei Bilanzaufstellung vor dem 10.3.2003 (= Tag der Veröffentlichung des BFH-Urteils vom 19.8.2002, VIII R 30/01, im BStBl. II 2003, S. 131, vgl. BC 12/2002, S. XII).

 

Praxis-Info:

 

Für die Verpflichtung, Pensionären und aktiven Mitarbeitern während der Zeit ihres Ruhestandes in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen Beihilfen zu gewähren, ist eine Rückstellung zu bilden (H 31c (4) EStH). Bereits in der Verfügung der OFD München vom 20.8.2003 (S 2176 – 54 St 41/42, vgl. BC 10/2003, S. VIII ff.) wurde hierzu klargestellt, dass eine Rückstellung für die Verpflichtung zur Leistung von Beihilfe an (künftige) Pensionäre erstmals in der ersten nach Veröffentlichung des BFH-Urteils vom 30.1.2002 (a.a.O.) aufzustellenden Bilanz gebildet werden darf. Dabei ist nicht der Gesamtbetrag der Beihilfeverpflichtung bei Beginn einzustellen, sondern die Rückstellung ratierlich anzusammeln.

Die Rückstellungsbildung für die künftigen Kosten der Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen betrifft z.B.

  • Mietaufwendungen für den Archivraum, in dem Unterlagen der Finanzbuchhaltung, Bank-/Kassenbelege sowie Personalunterlagen gelagert werden, oder auch

  • Kosten für Wartung und Pflege der Hard-/Software, für Lizenzzahlungen und Durchführung von Updates/Releasewechseln – sofern sie sich separat ermitteln lassen –, um elektronische Buchführungsdaten elektronisch auswertbar und unverzüglich lesbar vorhalten zu können.

Nach Auffassung des BFH können auch für öffentlich-rechtliche Verpflichtungen (Geld- oder Sachleistungsverpflichtungen) Verbindlichkeitsrückstellungen gebildet werden. Voraussetzung: Sie müssen hinreichend konkretisiert sein, und an ihre Verletzung sind Sanktionen geknüpft, aufgrund derer sich der Steuerpflichtige der Erfüllung der Verpflichtungen im Ergebnis nicht entziehen kann. Dies trifft auch auf die maschinelle Auswertbarkeit von steuerrelevanten Daten zu; falls Unternehmen dies unterlassen sollten, hat das BMF Sanktionen angedroht (vgl. Edlund, BC 11/2004, S. 254).

 

[Anm. d. Red.]

 

BC 11/2004

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