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Außenprüfung/Abgabenordnung
   

Berichtigung von Steuererklärungen

Christian Thurow

BMF-Schreiben vom 23.5.2016, IV A 3 – S 0324/15/10001

 

Erkennt ein Steuerpflichtiger im Nachhinein unrichtige oder unvollständige Angaben in der Steuererklärung, die zu einer Steuerverkürzung führen können, so ist er zur Berichtigung verpflichtet. Doch wo verläuft die Grenze zwischen einer nachträglichen Berichtigung und einer Selbstanzeige? Das BMF hat hierzu ausführlich im Rahmen eines Anwendungserlasses zu § 153 AO Stellung genommen.

 

 

Praxis-Info!

Gemäß § 153 Abs. 1 AO besteht für einen Steuerpflichtigen, dessen gesetzlichen Vertreter oder Gesamtrechtsnachfolger eine Anzeige- und Berichtspflicht, wenn nachträglich erkannt wird, dass eine abgegebene Erklärung objektiv unrichtig oder unvollständig ist, und es dadurch zu einer Steuerverkürzung gekommen ist oder kommen kann.

  • Objektiv unrichtig ist eine Erklärung, wenn sie nicht alle steuererheblichen Tatsachen vollständig und wahrheitsgemäß offenlegt.

 

Erkennt der Steuerpflichtige erst im Nachhinein die Fehlerhaftigkeit der abgegebenen Erklärung und kommt er seiner Anzeige- und Berichtspflicht unverzüglich nach, liegt weder eine Steuerhinterziehung noch eine leichtfertige Steuerverkürzung vor. Gleiches gilt gemäß § 153 Abs. 2 AO, wenn die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung, Steuerermäßigung oder sonstige Steuervergünstigung nachträglich ganz oder teilweise wegfallen.

  • Unverzüglich bedeutet ohne schuldhaftes Zögern. Dem Steuerpflichtigen ist dabei eine angemessene Frist zur Aufbereitung der erforderlichen Unterlagen zu gewähren.

 

Der Steuerpflichtige muss nachträglich und vor Ablauf der Festsetzungsfrist die objektive Unrichtigkeit der Erklärung erkennen. Ein bloßes Erkennen-Können oder Erkennen-Müssen reicht nicht aus.

  • Erkennen bedeutet das Wissen von der Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der Erklärung sowie die Erkenntnis, dass es hierdurch zu einer Steuerverkürzung kommen kann.

 

Eine Steuerstraftat oder Steuerordnungswidrigkeit liegt vor, wenn eine vorsätzliche oder leichtfertige Steuerverkürzung erfolgt ist. Hierbei reicht bereits bedingter Vorsatz aus. Ein innerbetriebliches Kontrollsystem, das u.a. zur Erfüllung der steuerlichen Pflichten dient, kann ein Indiz gegen das Vorliegen von Vorsatz und Leichtfertigkeit sein. Dagegen kann die Höhe der steuerlichen Auswirkung einer Unrichtigkeit oder die Anzahl der abgegebenen Berichtigungen nicht automatisch einen Anfangsverdacht auslösen.

  • Leichtfertigkeit ist eine besondere Form der Fahrlässigkeit. Sie liegt vor, wenn jemand in besonders großem Maße gegen Sorgfaltspflichten verstößt und er die Folgen leicht hätte vorhersehen oder vermeiden können.
  • Ein bedingter Vorsatz liegt vor, wenn ein „Für-Möglich-Halten“ der Steuerverkürzung mit deren billiger Inkaufnahme einhergeht.

Kommt ein Steuerpflichtiger nach Erkennen der Unrichtigkeit seiner Anzeige- und Berichtspflicht nicht nach, so liegt ab dem Zeitpunkt des Erkennens eine Steuerhinterziehung durch Unterlassung vor.

Die Anzeige- und Berichtspflichten nach § 153 AO erstrecken sich auf alle Erklärungen, die eine Auswirkung auf die Höhe der Steuer oder auf gewährte Steuervergünstigungen haben, also z.B. auch auf Anträge zur Herabsetzung von Vorauszahlungen. Die Anzeige- und Berichtspflichten enden mit Ablauf der Festsetzungspflicht.

 

 

Praxishinweis:

Entscheidend wird in der Praxis die Differenzierung zwischen (bedingtem) Vorsatz bzw. Leichtfertigkeit einerseits und Erkennen-Können bzw. Erkennen-Müssen andererseits sein. Ein Erkennen-Können oder Erkennen-Müssen – soweit es nicht leichtfertig vermieden wird – löst keine Steuerstraftat bzw. -ordnungswidrigkeit aus. Hier wird im Einzelfall unter Berücksichtigung von Kriterien wie Komplexität des Sachverhalts, Fachwissen des Steuerpflichtigen und an den Tag gelegte Sorgfalt zu entscheiden sein.

 

Christian Thurow, Dipl.-Betriebsw. (BA), Senior Vice President Audit Operations & Reporting, London (E-Mail: Thurow@virginmedia.com)

 

 

BC 6/2016

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