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Außenprüfung/Abgabenordnung
   

Änderung des Steuerbescheids vor Erlass des Zinsbescheids: Aufhebung des Zinsbescheids?

Christian Thurow

FG Düsseldorf, Urteil vom 28.10.2015, 4 K 2963/14 AO (Revision zugelassen)

 

§ 237 Abs. 5 AO schränkt die Aufhebung oder Änderung eines Zinsbescheids ein. Doch greift diese Vorschrift auch bei der erstmaligen Festsetzung von Zinsen? Mit dieser Frage beschäftigt sich das Finanzgericht Düsseldorf in seinem am 30.11.2015 veröffentlichten Urteil.

 

 

Praxis-Info!

 

Problemstellung

Das Finanzamt schätzte die Besteuerungsgrundlagen und setzte beim Kläger Körperschaftsteuervorauszahlungen in Höhe von 162.000 € zzgl. 8.910 € Solidaritätszuschlag fest. Die Aussetzung der Vollziehung (AdV) wurde gewährt.

Im Anschluss an ein Klageverfahren setzte das Finanzamt die Körperschaftsteuer und den Solidaritätszuschlag auf 0 € herab. Gleichwohl setzte das Finanzamt wegen der AdV des Vorauszahlungsbescheids Zinsen in Höhe von 6.323 € fest. Den Einspruch hiergegen wies das Finanzamt mit Verweis auf § 237 Abs. 5 AO ab. Danach führt die Änderung eines Steuerbescheids nicht zu einer Änderung des Zinsbescheids.

Mit seiner Klage begehrt der Steuerpflichtige die Aufhebung des Zinsbescheids.

 

 

Lösung

Aus Sicht des Finanzgerichts (FG) Düsseldorf hat das Finanzamt zu Unrecht Zinsen gegenüber dem Kläger festgesetzt. Bei der zunächst veranlagten Körperschaftsteuer von 162.000 € und dem Solidaritätszuschlag von 8.910 € handelt es sich nicht um die geschuldeten Beträge im Sinne des § 237 Abs. 1 Satz 1 AO. Denn diese Beträge wurden noch vor dem Ergehen des Zinsbescheids auf jeweils 0 € herabgesetzt. § 237 Abs. 5 AO schränkt in seinem Wortlaut die Änderung von Zinsbescheiden nur für Fälle der Aufhebung oder Änderung des zugrunde liegenden Steuerbescheids ein. Für Fälle der erstmaligen Zinsfestsetzung enthält § 237 Abs. 5 AO keine Einschränkung.

Somit ist die Änderung eines Steuerbescheids vor Erlass des Zinsbescheids schon bei der Festsetzung der Zinsen zu berücksichtigen. Im Ausgangsfall ist bei der Zinsfestsetzung somit auf Körperschaftsteuer und Solidaritätszuschlag in Höhe von 0 € abzustellen.

 

 

Hinweis:

Das Finanzgericht hat die Revision zugelassen. Somit kann nun höchstrichterlich geklärt werden, ob die Einschränkungen des § 237 Abs. 5 AO auch bei der erstmaligen Festsetzung von Zinsen Anwendung finden.

 

Christian Thurow, Dipl.-Betriebsw. (BA), Lead Auditor Europe in der Internen Revision, London (E-Mail: Thurow@virginmedia.com)

 

 

BC 1/2016

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