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Außenprüfung/Abgabenordnung
   

Elektronische Erfassung von Steuererklärungen: Vorliegen einer ähnlichen offenbaren Unrichtigkeit

Christian Thurow

FG Düsseldorf, Urteil vom 11.10.2016, 10 K 1715/16 E (Revision zugelassen)

 

Gemäß § 129 AO sind „mechanische Fehler“ bei der Steuerfestsetzung jederzeit korrigierbar. Durch die zunehmend elektronische Erfassung von Steuererklärungen stellt sich immer wieder die Frage, inwieweit fehlerhafte Eingaben bzw. Schnittstellen- oder Abruffehler unter den Anwendungsbereich des § 129 AO fallen. Mit dieser Thematik hat sich jetzt das Finanzgericht (FG) Düsseldorf beschäftigt.

 

 

Praxis-Info!

 

Problemstellung

Der Kläger erzielte im Streitjahr Arbeitslohn aus zwei verschiedenen Arbeitsverhältnissen, wobei die Arbeitgeber in unterschiedlichen Bundesländern ansässig waren. In seiner mittels ELSTER abgegebenen Steuererklärung hatte der Steuerpflichtige richtigerweise den kompletten Bruttoarbeitslohn beider Arbeitsverhältnisse erfasst.

In dem Bescheid vom 7.10.2014 berücksichtigte das Finanzamt jedoch lediglich den Arbeitslohn von einem der beiden Arbeitsverhältnisse. Mit Bescheid vom 24.2.2016 wurde dies unter Berufung auf § 129 AO korrigiert. Der Fehler beruhte darauf, dass der Sachbearbeiter lediglich die Daten des landesweiten „eSpeicher“ übernommen hat. Die elektronische Lohnsteuerbescheinigung des zweiten Arbeitsverhältnisses wurde jedoch bundesweit übermittelt. Ein Abgleich der aus dem „eSpeicher“ übernommenen Daten mit den per ELSTER übermittelten Werten fand nicht statt.

Aus Sicht des Klägers sind hier die Voraussetzungen des § 129 AO nicht gegeben. In der übermittelten Steuererklärung fanden sich die korrekten Werte. Es liegt hier eine unterlassene Sachverhaltsermittlung vonseiten des Finanzamts vor. Diese stellt laut Rechtsprechung jedoch kein rein mechanisches Versehen dar, weshalb § 129 AO nicht zur Anwendung kommen kann.

 

 

Lösung

Das FG Düsseldorf widerspricht der Auffassung des Klägers. § 129 AO stellt auf offenbare Unrichtigkeiten ab. Maßgeblich ist dabei, ob der Fehler bei Offenlegung für einen objektiven Dritten klar als offenbare Unrichtigkeit erkennbar ist. Besteht eine mehr als nur theoretische Möglichkeit eines Rechtsirrtums, so liegt keine offenbare Unrichtigkeit vor. Ebenso schließt eine mangelnde Sachverhaltsaufklärung bzw. die Nichtbeachtung feststehender Tatsachen die Anwendung des § 129 AO aus.

Im Ausgangsfall ist für einen objektiven Dritten klar ersichtlich, dass der im Bescheid vom 7.10.2014 erfasste Arbeitslohn ohne erkennbaren Grund von den Angaben in der Steuererklärung abweicht. Ein Rechtsirrtum kann ausgeschlossen werden. Vielmehr scheint der Sachbearbeiter nicht bemerkt zu haben, dass der Kläger Lohn aus zwei verschiedenen Arbeitsverhältnissen bezogen hat. Der Datenabruf im „eSpeicher“ zeigt den Willen des Sachbearbeiters (beim Finanzamt), sämtliche vorhandenen Daten abzurufen. Dabei ging er davon aus, sämtliche Daten erfasst zu haben. Dass die Differenz bei einem Abgleich mit den Daten der abgegebenen Steuererklärung hätte auffallen müssen, steht dem nicht entgegen, da § 129 AO nicht von Verschuldensfragen abhängt.

 

 

Praxishinweis:

In der Revision wird der BFH nun klären müssen,

  • ob bei Übernahme von elektronischen Steuerdaten automatisch von deren Vollständigkeit und Richtigkeit ausgegangen werden kann oder
  • ob zu einer gewissenhaften Sachverhaltsaufklärung weitere manuelle Kontrollen erforderlich sind.

 

Christian Thurow, Dipl.-Betriebsw. (BA), Senior Vice President Audit, Operations & Reporting, London (E-Mail: Thurow@virginmedia.com)

 

 

BC 12/2016

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