FG Düsseldorf, Urteil vom 25.10.2017, 2 K 2269/15 H (Revision zugelassen)
Der Einwendungsausschluss gemäß § 166 AO greift dann, wenn es versäumt wurde, den erlassenen Bescheid anzufechten. Dabei kann im Insolvenzfall selbst ein Einspruch gegen die Steuerfestsetzung nicht ausreichend sein und zu einem Einwendungsausschluss führen.
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Problemstellung
Im Rahmen einer Außenprüfung kam es bei einer GmbH zu diversen Hinzuschätzungen. Gegen die daraufhin erlassenen Änderungsbescheide legte der Kläger als Geschäftsführer der GmbH fristgemäß Einspruch ein. Kurze Zeit später stellte der Kläger den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der GmbH. Das Finanzamt meldete die Steuerforderungen, die sich aus den Änderungsbescheiden ergeben hatten, zur Insolvenztabelle an. Der Geschäftsführer widersprach dem nicht.
Das Finanzamt nahm den Kläger wegen Pflichtverletzung für die ausstehenden Steuerbeträge nebst Versäumniszuschlägen in Haftung. In seiner Klage legt der Kläger dar, warum die geänderten Steuerforderungen nicht zutreffend sind.
Lösung
Aus Sicht des FG Düsseldorf muss sich der Kläger die nach § 166 AO unanfechtbare Festsetzung der Steuerforderungen entgegenhalten lassen. Die Steuerforderungen wurden unangefochten als Insolvenzforderungen festgestellt. Der Kläger als gesetzlicher Vertreter der GmbH hat von seinem Recht zur Anfechtung der Forderungsanmeldung keinen Gebrauch gemacht. Ein Einwendungsausschluss aber kommt auch dann zum Tragen, wenn der Kläger vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens Einspruch gegen die aufgrund der Betriebsprüfung geänderten Steuerbescheide eingelegt hat, aber keinen Widerspruch gegen die spätere Forderungsanmeldung zur Insolvenztabelle erhebt.
Die Revision ist zugelassen, da bisher nicht geklärt ist, ob ein Einwendungsausschluss trotz Einspruch gegen die Steuerforderung bei unterlassenem Widerspruch gegen die Forderungsanmeldung zur Insolvenztabelle zur Anwendung kommt.
Christian Thurow, Dipl.-Betriebsw. (BA), Senior Business Audit Manager, London (E-Mail: Thurow@virginmedia.com)
BC 1/2018
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