Prof. Dr. Christian Zwirner und Dr. Julia Busch
Überblick über die Auswirkungen für die Wirtschaft
Das vom Institut der Wirtschaftsprüfer in Deutschland e.V. (IDW) mit Stand April 2024 herausgegebene Factsheet (Informationsblatt) gibt einen Überblick über die Regelungen zum Zuwendungsempfängerregister, dessen Grundlage bereits mit dem Jahressteuergesetz 2020 zur Verbesserung der Transparenz im gemeinnützigen Sektor geschaffen wurde.
Praxis-Info!
Das IDW hat ein neues Factsheet mit dem Titel „Das Zuwendungsempfängerregister – Fundament für den digitalen Steuerabzug“ herausgegeben, das die wesentlichen Inhalte und Auswirkungen dieses Registers kurz zusammenfasst.
Das Zuwendungsempfängerregister wurde bereits mit dem Jahressteuergesetz 2020 eingeführt und gilt seit 1.1.2024. Hintergrund ist das Bestreben, im gemeinnützigen Sektor eine höhere Transparenz zu schaffen – insbesondere auch hinsichtlich des Gemeinnützigkeitsstatus spendenempfangender Organisationen. Dementsprechend wurde das Zuwendungsempfängerregister als öffentlich einsehbares Register geschaffen und in § 60b AO verankert. Die Führung des Registers obliegt dem Bundeszentralamt für Steuern, das zum Zuwendungsempfängerregister eine Zusammenstellung von FAQ (Frequently Asked Questions, deutsch: häufig gestellte Fragen) veröffentlicht hat.
Das Zuwendungsempfängerregister beinhaltet – sofern jeweils zutreffend – nach § 60b Abs. 2 AO folgende Daten zu den eingetragenen Organisationen:
- Wirtschafts-Identifikationsnummer,
- steuerbegünstigte Zwecke nach den §§ 52 bis 54 AO,
- Datum der Anerkennung als Partei im Sinne des § 2 des Parteiengesetzes,
- Datum der Anerkennung als Wählervereinigung,
- Status als juristische Person des öffentlichen Rechts,
- zuständige Finanzbehörde,
- Datum der Erteilung des letzten Freistellungsbescheids, der Anlage zum Körperschaftsteuerbescheid oder des Feststellungsbescheids nach § 60a AO sowie
- Kontoverbindungen bei Banken/Kreditinstituten und Bezahldienstleistern.
Mit dem Register soll ein erster Schritt in Richtung Digitalisierung des Spendenverfahrens erfolgen. Dennoch sind zunächst weiterhin von den Zuwendungsempfängern Zuwendungsbestätigungen nach § 50 Abs. 1 EStDV auszustellen. Perspektivisch ist eine elektronische Übermittlung der Zuwendungsbestätigung an die Finanzbehörde vorgesehen. Derzeit ist jedoch weder eine amtliche Schnittstelle eingerichtet, noch ist bisher die Festlegung des zu übermittelnden Datensatzes erfolgt.
Durch die Anpassungen des § 60b AO im Rahmen des Wachstumschancengesetzes wurde mit Wirkung zum 28.3.2024 sichergestellt, dass zukünftig alle steuerbegünstigten Zuwendungsempfänger nach den §§ 10b und 34g EStG erfasst werden. Dazu zählen auch juristische Personen des öffentlichen Rechts. Zu einem späteren Zeitpunkt sollen steuerbegünstigte Zuwendungsempfänger auf Antrag Änderungen oder Ergänzungen der im Register hinterlegten Kontoverbindungen bei Finanzinstituten durch Datenfernübertragung vornehmen lassen können.
Sofern eine gemeinnützige Organisation derzeit noch nicht im Zuwendungsempfängerregister zu finden ist, hat dies keine negativen Auswirkungen auf den Gemeinnützigkeitsstatus, da der Registereintrag keine konstitutive Wirkung
WP/StB Prof. Dr. Christian Zwirner,
Dr. Kleeberg & Partner GmbH WPG StBG, München (www.kleeberg.de)
WP/StB Dr. Julia Busch, Dr. Kleeberg & Partner GmbH WPG StBG, München
BC 6/2024
BC20240612