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Außenprüfung/Abgabenordnung
   

Formvorschriften im Einspruch- und Klageverfahren

Christian Thurow

BFH-Urteile vom 8.10.2012, I B 76,77/12, vom 31.10.2012, X B 9/11, vom 19.10.2012, III B 40/12, und vom 13.9.2012, XI R 40/11; FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 7.12.2012, 6 K 1734/10

 

Immer wieder scheitern Klagen und gehen eventuell berechtigte Ansprüche verloren, weil Formvorschriften bei der Klageerhebung nicht ausreichend beachtet werden. Fehler passieren aber nicht nur aufseiten der Steuerpflichtigen. Sie unterlaufen auch der Finanzverwaltung und der Finanzgerichtsbarkeit. Hier gilt es, wachsam zu sein und eventuellen negativen Entscheidungen wegen Formfehlern zu widersprechen.

Im Folgenden wird anhand von vier am 19.12.2012 veröffentlichen BFH-Urteilen sowie einem Urteil des FG Rheinland-Pfalz aufgezeigt, welche Fehler in der Praxis gemacht werden und was die Rechtsfolgen hieraus sind.

 

 

a) Ergehen eines FG-Urteils ohne mündliche Verhandlung bei fehlendem Einverständnis eines Beteiligten (BFH-Urteil vom 8.10.2012)

Die Unterlassung einer mündlichen Verhandlung bedarf der Zustimmung der beteiligten Parteien. Andernfalls droht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs.

Im Streitfall stellte das Finanzgericht die Anfrage nach dem Einverständnis

– mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter als Einzelrichter und

– mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung.

Dem ersten Punkt stimmte der Prozessbevollmächtigte des Steuerpflichtigen zu. Bezüglich der Auslassung der mündlichen Verhandlung wurde um ein klärendes Gespräch gebeten, welches telefonisch stattfand. Eine Zustimmung zur Auslassung der mündlichen Verhandlung wurde weder während noch nach dem Gespräch erteilt. Die dann ohne mündliche Verhandlung ergangenen Urteile verletzen daher das rechtliche Gehör des Klägers und führen zur Aufhebung und Zurückverweisung an das Finanzgericht.

 

 

b) Rechtliches Gehör (BFH-Urteil vom 31.10.2012)

Nach Auffassung des BFH wird der Anspruch auf rechtliches Gehör durch die prozessuale Mitverantwortung der Beteiligten begrenzt. Erscheint eine geladene Partei nicht zur mündlichen Verhandlung, kann sie sich im Nachhinein nur unter besonderen Umständen auf eine Verletzung des rechtlichen Gehörs berufen. Diese besonderen Umstände liegen vor, wenn in der mündlichen Verhandlung neue rechtliche und tatsächliche Gesichtspunkte vorgetragen werden, „die dem Rechtsstreit eine Wendung geben, mit der auch ein kundiger Beteiligter nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens nicht zu rechnen brauchte“. Eine Präzisierung und nähere Erläuterung bereits bekannter Sachverhalte entspricht dagegen dem normalen Gang einer mündlichen Verhandlung.

 

 

c) Darlegungsanforderungen bei der Nichtzulassungsbeschwerde (BFH-Urteil vom 19.10.2012)

Eine nicht bzw. nicht ausreichend begründete Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig. Folgende Anforderungen werden gestellt:

  • Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache: Hier ist es erforderlich, dass der Kläger eine Rechtsfrage konkret formuliert und ihre Klärungsbedürftigkeit schlüssig darlegt. Die zu klärende Rechtsfrage muss wesentlich für die Entscheidung der Rechtssache sein und eine über den Ausgangsfall hinausgehende Bedeutung haben.
  • Revision zur Fortbildung des Rechts: Auch hier wird eine klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage vorausgesetzt. Klärungsbedürftig wäre eine Rechtsfrage z.B. dann, wenn sie in der Literatur und/oder Praxis nicht oder nicht eindeutig beantwortet wird, ihr aber eine grundsätzliche Bedeutung zukommt.
  • Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung: Hier ist es notwendig, dass eine Rechtsfrage (bzw. ein vergleichbarer Sachverhalt) von verschiedenen erstinstanzlichen Gerichten unterschiedlich beantwortet wird. Die Revision dient hierbei zur Wahrung der Rechtseinheit.
  • Revision wegen Vorliegen von Verfahrensmängeln: Hier müssen die Verfahrensmängel schlüssig dargelegt werden. Auf eine verfahrensfehlerhafte Überraschungsentscheidung kann man sich nur dann berufen, „wenn das Gericht seine Entscheidung auf einen bis dahin nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt stützt und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gibt, mit der auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Verfahrensverlauf nicht zu rechnen brauchte“.

 

d) Unterlassene anwaltliche Prüfung der Rechtsmittelbegründungsfrist – Fristbeginn an einem Sonntag, Sonnabend oder allgemeinen Feiertag (BFH-Urteil vom 13.9.2012) 

  • Ein Prozessbevollmächtigter darf sich nicht allein auf den Posteingangsstempel seiner Kanzlei verlassen. Er hat vielmehr eigenständig den Ablauf der Rechtsmittelbegründungsfrist zu prüfen (durch Kontrolle des auf dem Zustellungsumschlag eingetragenen Zustellungsdatums). Versäumt er dies, kann er keine Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand verlangen.
  • Ob der Fristbeginn auf einen Samstag, Sonntag oder allgemeinen Feiertag fällt, spielt keine Rolle. Insbesondere bei mehreren Zustellungstagen ohne dazwischen liegenden Arbeitstagen ist es wichtig, die Post am nächsten Arbeitstag sorgfältig zu sortieren.

 

 

Beispiel:

Angenommen, der 24.12. fällt auf einen Mittwoch. In der Kanzlei A wird am 24.12. nicht gearbeitet. Die Kanzlei kann unter Umständen sowohl am Mittwoch, den 24.12., als auch am Samstag, den 27.12., Post erhalten. Der erste Arbeitstag ist der Montag, 29.12. Hier ist nun darauf zu achten, dass die Post – soweit möglich – jeweils nach dem Eingangsdatum 24.12., 27.12. und eventuell bereits 29.12. aufgeteilt wird. Zum 29.12. liegt die am 24.12. empfangene Post bereits fünf Tage im Briefkasten, was bei der Fristwahrung zu beachten ist.

 

 

 

e) Klageerhebung bei Finanzgericht per E-Mail ohne qualifizierte elektronische Signatur (Urteil des FG Rheinland-Pfalz)

Eine Klageerhebung per E-Mail ohne elektronische Signatur ist nicht formgerecht. Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz gewährte dennoch Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und begründet dies mit folgenden Argumenten:

  • Die Kläger als steuerliche Laien hätten aus der Rechtsbehelfsbelehrung der Einspruchsentscheidung des Finanzamts nicht erkennen können, dass die per E-Mail erhobene Klage nicht formgerecht ist. Ein ausdrücklicher Hinweis, dass eine E-Mail ohne elektronische Signatur nicht dem Schriftformerfordernis genügt, war in der Rechtsbehelfsbelehrung nicht enthalten.
  • Die Finanzverwaltung akzeptiert – bei ähnlicher Rechtsbehelfsbelehrung in den Steuerbescheiden – die Einlegung von Einsprüchen. Steuerliche Laien müssen nicht ohne Weiteres auf den Gedanken kommen, dass Einspruch und Klage unterschiedlichen Formvorschriften genügen müssen.

 

Christian Thurow, Dipl.-Betriebsw. (BA), Operational Risk Manager Corporate Finance, London (E-Mail: Thurow@virginmedia.com)

 

 

BC 1/2013

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