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Außenprüfung/Abgabenordnung
   

Vorsicht: Abweichungen in Steuererklärungen als leichtfertige Steuerverkürzung

Dr. Hans-Jürgen Hillmer

BFH-Urteil vom 23.7.2013, VIII R 32/11

 

Reicht der Steuerpflichtige beim Finanzamt gleichzeitig zwei Steuererklärungen ein, die den Gewinn desselben Jahres betreffen, von denen aber eine den Gewinn nur zur Hälfte wiedergibt, so kann darin eine Ordnungswidrigkeit in Form einer leichtfertigen Steuerverkürzung liegen.

 

 

Praxis-Info!

 

Problemstellung

Ein Arztehepaar hatte den Gewinn seiner Arztpraxis in der Gewinnfeststellungserklärung richtig angegeben und hälftig auf die Eheleute verteilt. In der Einkommensteuererklärung bezifferten sie die entsprechenden Einkünfte des Ehemanns zutreffend mit der Hälfte des Gewinns, die Einkünfte der Ehefrau indes nur mit einem Viertel. Beide Steuererklärungen waren durch einen Steuerberater angefertigt worden; die Eheleute hatten sie unterschrieben und beim Finanzamt (FA) eingereicht.

Das Finanzamt erließ den Einkommensteuerbescheid zunächst auf der Grundlage der Einkommensteuererklärung. Nachdem der Fehler später aufgefallen war, berücksichtigte das FA in einem Änderungsbescheid den Gewinnanteil der Ehefrau in voller Höhe.

Dem Einwand der Eheleute, beim Erlass des Änderungsbescheids sei die vierjährige Festsetzungsfrist (§ 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AO) bereits abgelaufen gewesen, hatte das Finanzgericht (FG) stattgegeben. Der BFH hatte letztlich zu entscheiden, ob die Eheleute den Fehler hätten bemerken müssen oder nicht.

 

 

Lösung

Sofern der Fehler den Eheleuten zuzurechnen war, verlängerte sich die Festsetzungsfrist von vier auf fünf Jahre, und die Änderung seitens der Finanzverwaltung war zulässig. So sah es entgegen der vom FG vertretenen Ansicht auch der BFH: Da die Eheleute eine leichtfertige Steuerverkürzung im Sinne des § 378 AO begangen hätten, verlängere sich die Festsetzungsfrist (gemäß § 169 Abs. 2 Satz 2 AO) auf fünf Jahre.

Zwar räumt der BFH ein, dass die an den Steuerpflichtigen gestellten Kontrollanforderungen nicht überspannt werden dürfen. Hier aber war die Abweichung so offensichtlich, dass die Eheleute den Fehler eigentlich schon bei Unterzeichnung ihrer Einkommensteuererklärung, spätestens aber nach Erhalt des Einkommensteuerbescheids hätten bemerken und korrigieren müssen. Da sie diese gravierende Abweichung hingenommen und die Steuererklärung gleichwohl unterzeichnet und in den Verkehr gegeben hätten, ohne sich bei ihrem steuerlichen Berater oder beim FA nach dem Grund der Abweichung zu erkundigen, hätten sie die ihnen obliegende Sorgfalt in erheblichem Umfang verletzt und eine leichtfertige Steuerverkürzung begangen.

Für das weitere Verständnis sind die konkreten Zahlen im Streitfall erforderlich: Unstreitig wurde der Gewinn mit 446.249 (damals noch DM) ausgewiesen, hälftig ergeben sich also 223.124. In der ESt-Erklärung tauchte dann dieser korrekte Betrag für den Ehemann auf, während für die Klägerin nur 112.125 eingetragen waren. Auf die Frage, ob diese fehlerhafte Angabe der Einkünfte der Klägerin auf einem „Verrutschen“ auf der Tastatur beruht, wie die Kläger behauptet haben, kommt es insoweit nach der BFH-Entscheidung aber gar nicht an. Denn als Akademiker, die seit mehreren Jahren eine ärztliche Gemeinschaftspraxis betreiben, habe sich ihnen die Frage aufdrängen müssen, weshalb der in der Einkommensteuererklärung der Kläger ausgewiesene Gewinnanteil der Klägerin von ihrem Gewinnanteil, der in der Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Grundlagen für die Einkommensbesteuerung und die Eigenheimzulage angegeben war, erheblich abwich.

Deshalb bejaht der BFH im Ergebnis die Annahme einer leichtfertigen Steuerverkürzung durch Unterlassen.

 

 

Praxishinweise:

  • Es kommt in vergleichbaren Fällen gar nicht auf die zumindest unterschwellig mitschwingende Frage an, ob der Fehler bewusst „eingebaut“ oder unbewusst unterlaufen ist: Denn selbst im letzteren Fall weisen Sprichwörter bzw. Redewendungen wie „Schweigen ist Gold …“ steuerrechtlich den falschen Weg, zumindest dann, wenn die Abweichungen so offensichtlich sind wie im Streitfall. Kleinere „Sünden“ könnten daher eher auf Verständnis stoßen.
  • Das gilt aber tendenziell nicht für Bilanzbuchhalter, denn für steuerrechtlich Vorgebildete gelten ohnehin schärfere Regeln.
  • Berater können nach dieser Entscheidung ein wenig aufatmen: Die häufig umstrittene Frage, ob der steuerliche Berater das FA (gemäß § 153 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO) auf diesen Fehler hätte hinweisen und diesen richtigstellen müssen, beurteilen die Richter als nicht entscheidungserheblich, weil die Ursache für die Steuerverkürzung seitens der Steuerpflichtigen gesetzt wurde – und dies entscheidet der BFH so, obwohl im Streitfall der Berater den Fehler vor Ablauf der Festsetzungsfrist bemerkt hatte.
  • Die bei eigenem Fehlverhalten auch in sonstigen Lebensbereichen nicht seltene „Berufung auf Fehler anderer“ hilft in einem solchen Fall auch nicht weiter: Zwar haben die beim FA für die Einkommensteuerveranlagung der Kläger zuständigen Bediensteten rechtsfehlerhaft gehandelt, indem sie davon ausgegangen sind, die gesondert und einheitlich festgestellten Gewinnanteile der Kläger seien für die Einkommensbesteuerung 2001 nicht mehr relevant, weil laut einem Vermerk „ohne steuerliche Auswirkung, bereits angesetzt“. Den Angaben in der Einkommensteuererklärung kann aber, so der BFH, nicht lediglich deklaratorischer Charakter beigemessen werden. Die fehlerhafte Nichtauswertung einer Feststellungsmitteilung durch das FA unterbricht den Kausalverlauf zwischen unrichtigen Angaben in einer Einkommensteuererklärung und der eingetretenen Steuerverkürzung durch Bekanntgabe des Einkommensteuerbescheids nicht.
  • Zwar sind – immerhin sieht das auch der BFH so – Steuerpflichtige nicht verpflichtet, Fehler des FA richtigzustellen. Es kommt aber darauf an, dass die Steuerpflichtigen mit der Abgabe einer vollständigen und ordnungsgemäßen Steuererklärung ihre Erklärungspflichten erfüllen. Wenn dann die aufgrund der zutreffend erklärten Tatsachen durchgeführte Veranlagung des Steuerpflichtigen zu dessen Gunsten vom geltenden Recht abweicht, ergeben sich keine weiteren Erklärungspflichten; demgemäß kann dann auch keine Steuerhinterziehung oder leichtfertige Steuerverkürzung durch Unterlassen gegeben sein. Im Streitfall weist die Einkommensteuererklärung der Kläger indes nicht die „richtigen“ Einkünfte der Klägerin aus, sondern nur die Hälfte der von der Klägerin erzielten Einkünfte. Für den betreffenden Veranlagungszeitraum liegt damit keine ordnungsgemäße und vollständige Einkommensteuererklärung der Kläger vor.

 

 

Dipl.-Kfm. Dr. Hans-Jürgen Hillmer, Coesfeld

 

 

BC 11/2013

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