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Außenprüfung/Abgabenordnung
   

Novelle des Postgesetzes – Mögliche Auswirkungen auf die steuerliche Briefkommunikation

Christian Thurow

 

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) hatte am 28.11.2023 den Referentenentwurf für ein Postrechtsmodernisierungsgesetz (PostModG) in die Länder- und Verbändebeteiligung gegeben und um Stellungnahmen bis zum 6.12.2023 gebeten. Aus den eingegangenen Stellungnahmen sind besonders zwei Aspekte für die briefliche Kommunikation zwischen Steuerpflichtigem und Finanzamt von Bedeutung.


 

Praxis-Info!

 

§ 13 PostModG Zustellung von Briefsendungen

Der neue § 13 Abs. 1 S. 2 PostModG sieht vor, dass Briefsendungen nach Möglichkeit einem Ersatzempfänger auszuhändigen sind, wenn eine Zustellung beim Empfänger nicht möglich ist. Als Ersatzempfänger gilt dabei nach § 4 Nr. 9 PostModG „eine in den Räumen des Empfängers einer Postsendung anwesende Person sowie ein unmittelbarer Nachbar des Empfängers einer Postsendung“. Eine Zustimmung des Empfängers für die Ersatzzustellung ist nicht erforderlich.

Die Verbraucherzentrale Thüringen lehnt diese Formulierung ab, da hierdurch die Möglichkeit entsteht, dass sensible Briefpost an teils unbekannte Personen im näheren Umfeld zugestellt wird.

 

 

Praxishinweis:

Sollte der Entwurfstext umgesetzt werden, besteht die Möglichkeit, dass Briefe vom Finanzamt in der Nachbarschaft abgegeben werden. Hierbei entsteht das Risiko, dass Briefe „versehentlich“ geöffnet werden und so beispielsweise unberechtigte Einblicke in den Einkommensteuerbescheid (oder andere Steuerbescheide und Besteuerungsgrundlagen) stattfinden.

 

 

§ 19 PostModG Laufzeitvorgaben

Während bislang 99% der Briefsendungen am dritten Tag zugestellt sein müssen, soll die Vorgabe ausgeweitet werden. Der neue § 19 PostModG sieht vor, dass 95% der Briefsendungen am dritten Tag und 99% am vierten auf den Einlieferungstag folgenden Werktag zugestellt werden müssen.

Das Bayerische Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie lehnt die Laufzeitverlängerung ab, da hierdurch die sog. 3-Tage-Fiktion nicht mehr die Realität abbilden würde.

 

 

Praxishinweis:

Die 3-Tage-Fiktion besagt, dass vereinfachend von einer Zustellung am dritten Tag ausgegangen werden kann. Dies ist steuerlich häufig für Fristwahrungen von Bedeutung und immer wieder Gegenstand finanzgerichtlicher Auseinandersetzungen. Sollte eine Umsetzung des geplanten Entwurfs stattfinden, ist wohl künftig im Steuerrecht eine 4-Tage-Fiktion relevant.

 

 

Christian Thurow, Dipl.-Betriebsw. (BA), Senior Business Audit Manager, London (E-Mail: c.thurow@thurow.co.uk)

 

 

BC 1/2024

BC20240115

 

 

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