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Außenprüfung/Abgabenordnung
   

Haftung der Organgesellschaft bei mehrstufiger Organschaft

Christian Thurow

BFH-Urteil vom 31.5.2017, I R 54/15

 

Organgesellschaften haften gemäß § 73 AO für aus der Organschaft verursachte Steuerschulden des Organträgers. Umstritten ist, ob sich die Haftung nur auf unmittelbar zur Organschaft zählende Unternehmen oder auch auf sog. Organschaftsketten (Enkelgesellschaften und deren Beteiligungen) erstreckt.

 

 

Praxis-Info!

 

Problemstellung

Durch diverse Umstrukturierungen entstand eine mehrstufige Organschaft mit

  • der E-AG als Organobergesellschaft,
  • der C-GmbH als Tochterunternehmen und
  • der B-GmbH als Enkelunternehmen.

Zwischen der E-AG und C-GmbH bestand ein Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag, ebenso wie zwischen der C- und der B-GmbH.

Nach der Insolvenz der Organobergesellschaft (E-AG) berechnete das Finanzamt auf Basis der rückständigen Körperschaftsteuer den jeweiligen Haftungsanteil für jede Organgesellschaft und nahm die B-GmbH für den auf das Enkelunternehmen entfallenden Teil der Körperschaftsteuerschuld der Organobergesellschaft (E-AG) in Haftung.

Die B-GmbH vertrat dagegen die Auffassung, dass eine Organschaftshaftung gemäß § 73 AO nur auf unmittelbare Beteiligungen beschränkt ist.

Das erstinstanzliche Finanzgericht kam u.a. nach Auslegung der Gesetzesbegründung zu dem Schluss, dass die Haftung gemäß § 73 AO auch bei mittelbaren Organschaftsverhältnissen greift. Die B-GmbH haftet als Enkelunternehmen somit auch für den auf sie entfallenden Teil der Steuerschulden der E-AG als Konzernobergesellschaft.

 

 

Lösung

Anders als für das erstinstanzliche Finanzgericht ergibt sich für den BFH aus dem Wortlaut des § 73 AO („die Organschaft zwischen ihnen“) direkt und eindeutig, dass eine Haftung nur bei direkten Organschaftsverhältnissen infrage kommt. Zwar verkennt der BFH nicht, dass es hierdurch bei gestuften Organschaftsverhältnissen zu einer Haftungslücke kommen kann. Aufgrund der eindeutigen Wortwahl des § 73 AO kann diese Lücke jedoch nicht im Wege der Rechtsprechung, sondern nur durch den Gesetzgeber selber geschlossen werden. Das erstinstanzliche Urteil wird daher aufgehoben.

 

 Christian Thurow, Dipl.-Betriebsw. (BA), Senior Business Audit Manager, London (E-Mail: Thurow@virginmedia.com)

 

 

BC 11/2017

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