BMF-Schreiben vom 26.5.2017, IV C 5 – S 2386/07/0005 :001; DOK 2017/0137221
Mit dem Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens vom 18.7.2016 (BGBl. I 2016, 1679) hat der Gesetzgeber die Einführung eines einheitlichen Standarddatensatzes als Schnittstelle zum elektronischen Lohnkonto (Digitale LohnSchnittstelle -DLS-) verbindlich festgeschrieben. Die DLS ist für ab dem 1.1.2018 aufzuzeichnende Daten anzuwenden. Die bisher im BMF-Schreiben vom 29.6.2011, BStBl. I 2011, 675, ausgesprochene bloße Empfehlung zur Anwendung der DLS ist damit überholt.
Nach § 41 Abs. 1 Satz 7 EStG i.V.m. § 4 Abs. 2a LStDV haben Arbeitgeber die aufzuzeichnenden lohnsteuerrelevanten Daten der Finanzbehörde nach einer amtlich vorgeschriebenen einheitlichen digitalen Schnittstelle elektronisch bereitzustellen. Dies gilt unabhängig von dem vom Arbeitgeber eingesetzten Lohnabrechnungsprogramm. Zur Vermeidung unbilliger Härten können in begründeten Fällen die lohnsteuerlichen Daten auch in einer anderen auswertbaren Form bereitgestellt werden.
Die amtlich vorgeschriebene DLS ist ein Standarddatensatz mit einer einheitlichen Strukturierung und Bezeichnung von elektronischen Dateien und Datenfeldern. Die jeweils aktuelle Version der DLS mit weitergehenden Informationen steht auf der Internetseite des Bundeszentralamts für Steuern unter www.bzst.bund.de zum Download bereit.
Das Datenzugriffsrecht nach § 147 Abs. 6 Satz 2 AO auf prüfungsrelevante steuerliche Daten bleibt von der Anwendung der DLS unberührt.
- Die einheitliche digitale Schnittstelle soll es der Finanzverwaltung insbesondere im Rahmen von Lohnsteuer-Außenprüfungen erleichtern, die steuerrelevanten Daten unabhängig von dem beim Arbeitgeber eingesetzten Lohnabrechnungsprogramm unkompliziert und rasch auszuwerten. Dadurch soll auch der Arbeitgeber entlastet werden, weil die benötigten lohnsteuerlichen Daten zweifelsfrei beschrieben sind und so vom Lohnabrechnungsprogramm ohne weiteren Aufwand bereitgestellt werden können.
- Durch eine Härtefallregelung soll sichergestellt werden, dass der Arbeitgeber in begründeten Fällen die lohnsteuerlichen Daten auch in einer anderen auswertbaren Form bereitstellen kann. Hierbei wird im jeweiligen Einzelfall insbesondere die wirtschaftliche und persönliche Zumutbarkeit des Arbeitgebers zu prüfen sein.
Eine einheitliche digitale Schnittstelle wurde von der Finanzverwaltung bereits in der Vergangenheit entwickelt. Zwar konnte durch entsprechende Informationen von Arbeitgebern und Softwareunternehmen der Bekanntheitsgrad gesteigert, jedoch kein flächendeckender Einsatz erreicht werden. Dies dürfte insbesondere auf den bisherigen Empfehlungscharakter für die Anwendung der Schnittstelle zurückzuführen sein (vgl. Plenker, BC 2016, 244, Heft 6). |
[Anm. d. Red.]
BC 7/2017
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