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Außenprüfung/Abgabenordnung
   

Neuregelung der Scheckzahlung bei Finanzbehörden

BC-Redaktion

BMF-Mitteilung der Bundeszollverwaltung vom 22.12.2006

 

Bisher galt eine Zahlung per Scheck am Tag des Eingangs bei der zuständigen Finanzbehörde als wirksam geleistet.

Mit dem Jahressteuergesetz 2007 wird jedoch die Regelung des § 224 Abs. 2 Nr. 1 AO für Scheckzahlungen, auf die die Abgabenordnung Anwendung findet (z.B. Zahlung von Verbrauchsteuern und Einfuhrabgaben), neu gefasst.

Diese Neuregelung sieht vor, dass im Falle einer Scheckzahlung die Steuerschuld erst 3 Tage nach dem Tag des Eingangs des Schecks bei der zuständigen Finanzbehörde als entrichtet gilt.

Die Neuregelung gilt für alle Schecks, die nach dem 31.12.2006 bei der Finanzbehörde eingehen.

Fällt das Ende der Drei-Tage-Regelung auf einen Samstag, Sonntag, oder einen gesetzlichen Feiertag, so endet die Frist erst mit Ablauf des darauf folgenden Werktags (§ 108 Abs. 3 AO).

Zur Vermeidung von Säumnisfolgen wird daher angeregt, anstelle von Scheckzahlungen andere Zahlungsverfahren, wie z.B. Lastschrift in Form des Abbuchungsauftragsverfahrens, Überweisung oder Online-Banking, zu nutzen.

 

 

Beispiel 1:

Eine Steuerschuld ist am Freitag, 5.1.2007, fällig.

Nach der bisherigen Regelung galt die Steuerschuld als fristgerecht gezahlt, wenn der Scheck am Freitag, 5.1.2007, bei der Finanzbehörde vorlag.

Gemäß der geänderten Fassung des § 224 Abs. 2 Nr. 1 AO muss der Scheck künftig spätestens drei Tage vor dem Fälligkeitstag, also am Dienstag, 2.1.2007, bei der Finanzbehörde eingegangen sein.

Geht der Scheck erst nach dem 2.1. ein, so entstehen Säumniszuschläge.

 

 

Beispiel 2:

Eine Steuerschuld ist am Dienstag, 9.1.2007, fällig.

Geht der Scheck am Mittwoch, 3.1.2007, bei der Finanzbehörde ein, so fällt das Ende der neuen Drei-Tage-Regelung auf den 6.1.2007.

Da dies ein Samstag ist, gilt die Zahlung erst mit Ablauf des darauf folgenden Werktages, also am Montag, 8.1.2007, als entrichtet.

 


 

Praxis-Info!

Bislang hat die Zahlung per Scheck dem Zahlungspflichtigen einen Zinsvorteil verschafft: Bereits mit der Hingabe des Schecks galt die Zahlung als bewirkt, obwohl die tatsächliche Gutschrift auf den Konten der Finanzämter in der Regel erst Tage später und damit nach dem Fälligkeitsdatum stattfand. Zur Vermeidung dieser Zinsnachteile und des hohen Verwaltungsaufwands der Finanzbehörden erfolgte nunmehr die Rechtsänderung.

Die dreitägige Zahlungs-Schonfrist (gemäß § 224 Abs. 3 Satz 3 AO) gilt weiterhin für Überweisungen oder Einzahlungen auf ein Konto des Finanzamts. Hierbei ist Folgendes zu beachten:

  • Bei Überweisungen ist der Tag des Zahlungseingangs auf dem Konto der zuständigen Finanzkasse maßgebend (Betragsgutschrift/Tag der Wertstellung). Der Steuerpflichtige muss somit selbst dafür Sorge tragen, die Zahlung rechtzeitig anzuweisen.
  • Das Lastschrifteinzugsverfahren ist demzufolge vorteilhafter: Denn Verzögerungen bei der Einziehung gehen nicht zu Lasten des Steuerzahlers; eine Überwachung der Zahlung entfällt, die Forderung wird frühestens am Fälligkeitstag eingezogen. Die Teilnahme am Lastschrifteinzugsverfahren ist jederzeit widerrufbar; bei zu Unrecht abgebuchten Beträgen kann der Steuerpflichtige diese innerhalb von 6 Wochen bei seinem Kreditinstitut stornieren lassen.

 

[Anm. d. Red.]

 

BC 1/2007

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