PwC-Studie „Betriebsprüfung 2018“, Mitteilung vom 16.8.2019
Die internationale Wirtschaftsprüfungs- und Beratungsgesellschaft PricewaterhouseCoopers (PwC) hat ihre „Betriebsprüfung 2018“-Studie veröffentlicht. Die Studie basiert auf 209 Interviews mit Steuerexperten aus mittelständischen Unternehmen (bis 500 Mitarbeiter) sowie kleineren (bis 2.000 Mitarbeiter) und größeren Unternehmen (über 2.000 Mitarbeiter).
Im Schnitt kam es bei drei von vier geprüften Unternehmen (75%) zu einer steuerlichen Mehrbelastung durch den Ausgang der steuerlichen Betriebsprüfung, teilweise in Millionenhöhe. Trotz allem nehmen 48,1% der Befragten das Klima während der Betriebsprüfung als „sachlich-neutral, sachorientiert“ wahr. In der Vorgängerstudie von 2015 hatten allerdings noch 54% der Steuerpflichtigen das Klima als „sachlich-neutral“ empfunden. Nur 1,9% der Unternehmen berichten von einem aggressiv-feindseligen Klima.
Die Studie liefert aufschlussreiche Erkenntnisse über aktuelle Trends und Schwerpunkte.
Ertragsteuern
Bei der Prüfung der Ertragsteuern fokussiert die Finanzverwaltung weiterhin auf die klassischen Prüfungsfelder wie
- Rückstellungen (63,5%),
- Bewertung von Anlage- und Umlaufvermögen (53,6%) – davon u.a. Vorräte (47,7%), Sachanlagen (46,2%), Forderungen einschließlich Pauschal-/Einzelwertberichtigung (36,9%) – und
- Aufwendungen für Bewirtungen und Geschenke (54,2%).
Gewerbesteuer
Bei der Prüfung der Gewerbesteuer lagen vor allem im Fokus die Hinzurechnungen zum Gewerbeertrag für
- Mieten/Pachten (50,5%),
- Zinsen (41,7%) und
- Lizenzgebühren (35,4%).
Umsatzsteuer
Die befragten Unternehmen berichten von einem Anstieg der steuerlichen Betriebsprüfungen mit Umsatzsteuerbezug. In der Vorgängerstudie im Jahr 2015 war dies nur für rund 40% der befragten Unternehmen ein Thema; mittlerweile berichten 72% der Unternehmen davon, dass umsatzsteuerliche Sachverhalte im Rahmen der Betriebsprüfung geprüft werden:
- Top-Thema bei der Umsatzsteuerprüfung ist mit Abstand der Bereich des Vorsteuerabzugs (55,5%),
- gefolgt von der Steuerfreiheit von Umsätzen (25,8%),
- der umsatzsteuerlichen Organschaft (23,0%),
- den Nachweisen für die Steuerfreiheit von grenzüberschreitenden Lieferungen (22,0%) und
- Feststellungen zum anwendbaren Umsatzsteuersatz in Höhe von 7% bzw. 19% (22,0%).
Bei den Nachweisen zu innergemeinschaftlichen Lieferungen wurden insbesondere beanstandet:
- Aufzeichnung einer ungültigen Umsatzsteuer-Identifikationsnummer – USt-IdNr. – (62,5%),
- fehlende Angaben in der Gelangensbestätigung (37,5%),
- fehlender Hinweis auf die Steuerbefreiung in der Rechnung (37,5%),
- fehlende Angabe der USt-IdNr. des Leistungsempfängers auf der Rechnung (37,5%).
Die Umsatzsteuerprüfungen bzw. Umsatzsteuer-Sonderprüfungen erfolgen dabei zunehmend „systemisch“, d.h., die computergestützte Analyse ersetzt mehr und mehr die klassische Belegprüfung.
Verrechnungspreise
Sind internationale (grenzüberschreitende) Verrechnungspreise für den Steuerpflichtigen ein Thema, so wurden sie in 88,6% der Fälle zum Gegenstand von Prüfungshandlungen. Im Fokus steht die Prüfung der Dokumentation der Verrechnungspreise. In 57% dieser Fälle kam es zu steuerlichen Mehrbelastungen durch Verrechnungspreisanpassungen der Betriebsprüfer. Bei Unternehmen mit einem Umsatz zwischen 500 Mio. € und 1 Mrd. € führte eine Prüfung der Verrechnungspreise gar in 80% der Fälle zu einer steuerlichen Mehrbelastung.
An erster Stelle sind Mehrbelastungen bei der Dienstleistungsverrechnung und Konzern-/Kostenumlagen (46,3%) entstanden, gefolgt von immateriellen Wirtschaftsgütern wie Know-how, Marken etc. (42,5%).
Die Studie ist über einen Link in der Pressemitteilung kostenlos bei PwC abrufbar.
Im Vorfeld einer steuerlichen Betriebsprüfung ist ein besonderes Augenmerk auf die Beschaffenheit der Daten zu legen, die dem Prüfer zur Verfügung gestellt werden. Die Daten sollten zügig sowie lesbar und formell in Ordnung aufbereitet werden, indem diese vorab mittels der Software IDEA auf Lesbarkeit überprüft werden. Dies erweist sich für das Prüfungsklima als vorteilhaft. Während einer Außenprüfung empfiehlt es sich, immer wieder mit dem Betriebsprüfer zu kommunizieren und nachzufragen, wie weit er denn schon sei und ob er noch Unterlagen benötige, um jederzeit gegensteuern zu können und unzutreffende Überlegungen des Prüfers zu entkräften. Verlangt der Prüfer eine Liste von Belegen, sollten ihm diese zeitnah zur Verfügung gestellt werden. Dabei empfiehlt es sich, von jedem Beleg, der dem Prüfer übergeben wird, eine Kopie zu machen. Hiermit ist man immer im Bilde, was der Prüfer bei seinen Auswertungen vorliegen hatte. Sollten Rechtsfragen auftauchen, ist auf jeden Fall der Steuerberater einzuschalten. Weitere Verhaltenstipps zur steuerlichen Außenprüfung bieten Jansen/Polka in BC 2014, 65 ff., Heft 2. |
Christian Thurow, Dipl.-Betriebsw. (BA), Senior Business Audit Manager, London (E-Mail: Thurow@virginmedia.com)
BC 9/2019
becklink419477