BMF-Schreiben vom 4.5.2020, IV A 4 – S 0316/19/10003 :004; DOK 2020/0316963
Seit dem Wirtschaftsjahr 2017 haben bei weltweit agierenden Konzernen die Muttergesellschaften von Konzerngruppen gegenüber den Finanzämtern bestimmte Berichtspflichten zu erfüllen. Hierzu zählen neben einem Überblick über die Konzernstruktur einschließlich der Betriebsstätten und der von den Konzerneinheiten berührten Steuerhoheitsgebieten auch Auskünfte über die Geschäftstätigkeit des Konzerns, vor allem über die weltweit erzielten Umsatzerlöse und sonstigen Erträge sowie über die jeweilige steuerliche Belastung. Dabei ist es freigestellt, hierbei auf folgende Datenquellen zurückzugreifen:
- konsolidierte Unternehmensberichterstattung,
- gesetzlich vorgesehene Jahresabschlüsse der einzelnen Unternehmen,
- für aufsichtsrechtliche Zwecke erstellte Abschlüsse oder
- interne Rechnungslegung.
Das besagt der neue Absatz 2 der AEAO zu § 138a. Bedingung: Das berichtende Unternehmen verwendet beim Ausfüllen des Formblatts Jahr für Jahr unverändert die gleichen Datenquellen.
BC 6/2020
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