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Arbeits-/Sozialrecht
   

Beiträge zur Direktversicherung – garantiert bei Rentenbeginn?

Dr. Johannes Fiala und Peter A. Schramm

Wann Arbeitgeber allein für die Wertgleichheit der Entgeltumwandlung haften?

 

Künftig sind bei Rentenbeginn nicht mal mehr die Beiträge zur Direktversicherung garantiert.


 

 

 

2022 endet die Wertgleichheit der Direktversicherung (DV)

Künftig wird es sehr fraglich sein, ob am Ende des Ansparzeitraums – der Aufschubzeit bei einer Entgeltumwandlung in der betrieblichen Altersversorgung (bAV) – die Summe der eingezahlten bzw. umgewandelten Beiträge „wertgleich“ vorhanden sein wird (BAG-Urteil vom 12.5.2020, 3 AZR 157/19). Schließlich werden regelmäßig ab 2022 nur noch 80% des umgewandelten Entgelts garantiert.

Aktuell wird mehr als nur dies durch die Absenkung des Höchstrechnungszinses ab 2022 von 0,9% auf 0,25%, also der frühere wenigstens noch nominale Werterhalt, unter Berücksichtigung der realen Kosten (inklusive Provision/Zillmerung) nahezu unmöglich gemacht. Gegebenenfalls könnte knapp ein Werterhalt erreicht werden, wenn vom Versicherer fast kein Risiko mehr an der Börse eingegangen wird; hiermit bleibt es etwa bei einer 0,25%-Verzinsung vor Kosten bzw. einer Null-Verzinsung nach Kosten mit großer Sicherheit – also dem sprichwörtlichen Sparstrumpf.

Ein Versicherungsberater berichtete in diesem Jahr, dass 33 von 81 Lebensversicherern im Vorjahr keine ausreichende Rendite erwirtschafteten, um damit allein vertraglich versprochene Garantien zu erfüllen. Für die steigenden Fehlbeträge muss seit vielen Jahren in der Bilanz zunehmend Vorsorge getroffen werden.

 

 

Betriebliche Altersversorgung als geschütztes Eigentumsrecht der Mitarbeiter?

Auch für jene bAV-Leistungen, welche erst am Ende der Aufschubzeit verfügbar werden, haben Mitarbeiter regelmäßig eine Arbeitsleistung erbracht. Diese Kapitalauszahlung oder Rentenleistung muss sich nach gesetzlicher Vorgabe als „wertgleiche Anwartschaft“ darstellen (§ 1 Abs. 2 Nr. 3 BetrAVG). Dafür sind einerseits die umgewandelten Lohnanteile vollständig für Beitragszahlungen – etwa in eine Direktversicherung – zu verwenden; andererseits muss es einen angemessenen Werterhalt geben, wie etwa das Vorhandensein der Summe der eingezahlten Beiträge am Ende der Laufzeit.

 

 

Versicherer beruhigen – Arbeitgeber und Vermittler türmen Haftungsrisiken auf

Maklern wird marktweit empfohlen, gegenüber dem Arbeitgeber genau ihre Beratung zu dokumentieren, damit nicht sie selbst, sondern ausschließlich der Arbeitgeber am Ende für die Auffüllung auf Wertgleichheit haftet, weil ihm ja alle Planungen längst bekannt sein mussten. „Es gibt keinen Grund, dermaßen überrascht zu tun. Wenn Sie sich nicht um Ihre ureigensten Angelegenheiten kümmern, ist das wirklich Ihr Problem!“ Und wie Prostetnik Vogon Yeltz weiter meint: „Lahmer Drecksplanet ist das – ich habe nicht das geringste Mitleid!“

Im Grundsatz trifft den Arbeitgeber die Einstandspflicht (§ 1 Abs. 1 S. 3 BetrAVG) – den Vermittler die Beraterhaftung (§§ 241, 280 BGB).

Man könnte als Arbeitgeber auch daran denken, vom Versicherer für die Wertgleichheit eine Haftungsfreistellung zu erhalten – einschließlich Übernahme etwaiger späterer Kosten der Rechtsverteidigung. Schließlich hält der Versicherer das, was er anbietet, doch für wertgleich und will es auch verkaufen – und nicht als unverkäuflich darauf sitzen bleiben. Will der Versicherer für die Wertgleichheit nicht haften, sollte dies zu denken geben.

Mancher risikoscheue Arbeitgeber hat sich zwischenzeitlich bereits dazu entschlossen, die Entgeltumwandlungsvereinbarung zu beenden und die bAV rückabzuwickeln. Danach haben es die Mitarbeiter/innen selbst in der Hand, wo und wie sie ihre Ersparnisse fürs Alter anlegen. Netto nach Steuern und sozialrechtlichen Effekten rechnet sich dies ohnehin oft besser.

Schließlich besteht für Arbeitgeber nicht nur eine Einstandspflicht, sondern auch das Risiko, dass die Entgeltumwandlung bereits lange vor Rentenbeginn, etwa mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses, als unwirksam beurteilt wird, weil lediglich ein Bruchteil der eingezahlten Beiträge noch vorhanden ist (LAG München, Urteil vom 15.3.2007, 4 Sa 1152/06). Illustrativ ist der Fall, in dem eine Pensionskasse satzungsgemäß ihre Leistungen herabsetzt; ab diesem Zeitpunkt hat dann der Arbeitgeber für die Differenz einzuspringen (BAG-Urteil vom 19.6.2021, 3 AZR 408/10).

 

 

Arbeitgeberpflicht zur Entgeltumwandlung tendiert zur Verfassungswidrigkeit

Wenn es mangels ausreichender Verzinsung mit Kapitalgarantie keine wertgleiche Direktversicherung mehr gibt, dann wird auch die Gesetzesvorgabe, dass der Arbeitgeber eine solche auf Verlangen bieten muss, verfassungswidrig. Denn das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat sie nur daher als verfassungsgemäß beurteilt, weil der Arbeitgeber sich eine geeignete Direktversicherung aussuchen kann – aber ja nur dann, wenn es diese auch wirklich so gibt.

Mancher Arbeitgeber könnte nun wieder auf die Idee kommen, die Gesetzesvorgabe zur verpflichtenden Direktversicherung erneut infrage zu stellen (§ 1a BetrAVG). Weil er nicht nur ein minimales und damit zumutbares Risiko trägt, wie das BAG (Urteil vom 12.6.2007, 3 AZR 14/06) vor längerer Zeit meinte, sondern dieses auch fast sicher eintritt. Zumal wenn Versicherer für ihre Einschätzung nicht haften wollen.

Versicherungsvermittler indes sollten sich angesichts dieser Situation vor Bagatellisierungen hüten – es reicht nicht, demjenigen, der im Begriff ist, ohne Fallschirm aus dem Flugzeug abzuspringen, auf eine nach einem schönen Flug mögliche Gefahr einer „Gesundheitsschädigung“ hinzuweisen, wenn die „Wahrscheinlichkeit 2 hoch 260.199 zu 1“ beträgt.

 

Dr. Johannes Fiala, PhD, RA, RB, MBA Finanzdienstleistungen (Univ.), MM (Univ.), Geprüfter Finanz- und Anlageberater (A.F.A.), Bankkaufmann (www.fiala.de)

Dipl.-Math. Peter A. Schramm, Sachverständiger für Versicherungsmathematik, Aktuar DAV, öffentlich bestellt und vereidigt von der IHK Frankfurt am Main für Versicherungsmathematik in der privaten Krankenversicherung (www.pkv-gutachter.de)

 

 

BC 12/2021 

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