FinMin. Mecklenburg-Vorpommern, Erlass vom 30.8.2023 – S 7100-00000-2014/005
Das BMF-Schreiben vom 1.10.2021 (III C 2 – S 7100/19/10001 :006; BStBl. I 2021, 2189, BeckVerw 561510) regelt die umsatzsteuerrechtliche Behandlung von Abmahnungen bei Urheberrechtsverletzungen und bei unlauteren Wettbewerbshandlungen. Nach der dortigen Anwendungsregelung (Kapitel III des BMF-Schreibens) wird es nicht beanstandet, wenn die Beteiligten bei der Zahlung für vor dem 1.11.2021 durchgeführte Abmahnleistungen übereinstimmend, d.h. auch hinsichtlich eines Vorsteuerabzugs beim Abgemahnten, von einem nicht steuerpflichtigen Entgelt ausgehen.