BMF 27.5.2024, IV C 6 – S 2133-b/24/10001 :002; DOK 2024/0473233 (allgemeine Bekanntmachung am 10.6.2024)
Das Bundesfinanzministerium hat eine überarbeitete Version der Taxonomien, die Taxonomie-Version 6.8, veröffentlicht. Diese Taxonomien sind grundsätzlich für die Übermittlung von Jahresabschlüssen für Wirtschaftsjahre zu verwenden, die nach dem 31.12.2024 beginnen. Es ist jedoch möglich, diese Taxonomien bereits für das Wirtschaftsjahr 2024 oder 2024/2025 zu verwenden.
Praxis-Info!
Die Übermittlungsmöglichkeit mit dieser Taxonomie-Version wird für Testfälle voraussichtlich durch das ERiC-Release im November 2024 und für Echtfälle durch das ERiC-Release im Mai 2025 gegeben sein (ERiC – Elster Rich-Client: Schnittstelle zu ELSTER).
Bislang erfolgt in ERiC die sog. Mussfeldprüfung, wonach alle Mussfelder der Taxonomie im zu übermittelnden Datensatz enthalten sein müssen. Liegt kein Wert vor, erfolgt eine Übermittlung ohne Wert, d.h. mit NIL. Von diesem Grundsatz soll ab der Taxonomie-Version 6.9 in der Form abgewichen werden, dass nur noch die für die angegebene Rechtsform relevanten Mussfelder zwingend zu befüllen sind. Bei Summenmussfeldern gilt dies auch für die darunter liegenden Ebenen. Dies hat eine Reduzierung der Datensatzgröße zur Folge. Sofern sich ein Mussfeld nicht mit Werten füllen lässt, weil die Position in der ordnungsmäßigen individuellen Buchführung nicht geführt wird oder aus ihr nicht ableitbar ist, ist zur erfolgreichen Übermittlung des Datensatzes künftig die entsprechende Position ohne Wert (technisch: NIL-Wert) zu übermitteln.
Auf folgende Besonderheiten sei hingewiesen:
1. Änderungen im GCD-Modul
Im GCD-Modul (= Global Common Data-Modul, z.B. Informationen zum Unternehmen wie Anschrift, Rechtsform usw.) wurden u.a. geändert:
- Anpassungen im Zusammenhang mit dem Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz (MoPeG) erfolgten durch die Einführung einer neuen Unterposition „Gesellschaftsregister“.
- Die Wirtschafts-Identifikationsnummer (W-IdNr.) wird ab Herbst 2024 vergeben werden. Damit wird jede wirtschaftlich tätige natürliche Person, jede juristische Person und jede Personenvereinigung jeweils ein einheitliches und dauerhaftes Merkmal zum Zwecke der eindeutigen Identifizierung im Besteuerungsverfahren erhalten. Die Vergabe der W-IdNr. erfolgt aus technischen und organisatorischen Gründen in Stufen. Im GCD-Modul sind bereits mehrere Positionen zur Angabe der W-IdNr. enthalten, deren Übermittlung bisher über ERiC-Prüfungen unterbunden wurden. Aufgrund der absehbaren Vergabe der W-IdNr. werden die Positionen „steuerliche W-IdNr.“ [genInfo.company.id.idNo.type. companyId.STWID] und „steuerliche W-IdNr.“ des Gesellschafters [genInfo.company.id.shareholder.WID] als Mussfelder ausgestaltet. Die Übermittlung dieser Positionen wird zukünftig zugelassen.
2. Änderungen in der Kern- und Ergänzungstaxonomie (GAAP/BRA)
- Als Resultat des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2022/2523 des Rates zur Gewährleistung einer globalen Mindestbesteuerung und weiterer Begleitmaßnahmen (BGBl. I 2023, 397) wurden Positionen zur „Mindeststeuer“ in den Taxonomie-Bereichen „Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände“, „Steuerrückstellungen“, „Steuern vom Einkommen und Ertrag“ und „Zurechnungen“ aufgenommen.
- Die Branchentaxonomie wurde an die neue Verordnung über die Gliederung des Jahresabschlusses von Wohnungsunternehmen (JAbschlWUV) vom 14.6.2023 angepasst. Dafür wurden verschiedene Änderungen durchgeführt (z.B. Umbenennung der Position „Umsatzerlöse (GKV), in Umsatzerlöse enthaltener Bruttowert, davon aus der Hausbewirtschaftung“ in „Umsatzerlöse (GKV), in Umsatzerlöse enthaltener Bruttowert, davon aus Bewirtschaftungstätigkeit“ (Standard-Bezeichner) bzw. „aus Bewirtschaftungstätigkeit“ (Terse-Bezeichner)).
- Umstellung der validThrough-Auszeichnung von „31.12.2031“ auf „30.12.2032“ bzw. von „31.12.2022“ auf „30.12.2023“ u.a. bei folgenden Positionen:
– „sonstige betriebliche Erträge (GKV), Erträge aus Auflösung des Sonderpostens mit Rücklageanteil und anderer Sonderposten, § 34 Abs. 6e KStG“
– „sonstige betriebliche Aufwendungen (GKV), Einstellung in steuerliche Rücklagen, § 34 Abs. 6e KStG“
– „sonstige betriebliche Erträge (UKV), Erträge aus Auflösung des Sonderpostens mit Rücklageanteil und anderer Sonderposten, § 34 Abs. 6e KStG“
– „Nachrichtlich: Einstellung in steuerliche Rücklagen, § 34 Abs. 6e KStG“
– Die Unterpositionen zu „Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände, Forderungen aus dem Zentralregulierungs- und Delkrederegeschäft“
– Die Positionen „Forderungen gegen verbundene Unternehmen, davon mit einer Restlaufzeit bis zu einem Jahr“ und „Forderungen gegen verbundene Unternehmen, davon mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr“ (Umstellung auf davon-Positionen)
– Die Positionen „sonstige Zinsen und ähnliche Erträge, davon Erträge aus Abzinsung, davon Zinsertrag aus vorzeitiger Rückzahlung des Körperschaftsteuer-Erhöhungsbetrags § 38 KStG“ und „Zinsen und ähnliche Aufwendungen, davon sonstige Zinsen und ähnliche Aufwendungen aus Abzinsung, davon aus der Abzinsung des Körperschaftsteuer-Erhöhungsbetrags § 38 KStG“
– Um die erforderlichen handelsrechtlichen Ausweismöglichkeiten im Kapital abbilden zu können, wurden neue Positionen eingefügt (z.B. „Gezeichnetes Kapital / Kapitalkonto/ Kapitalanteile; gezeichnetes Kapital (Kapitalgesellschaften), davon Kapital aus Stammaktien“)
– Im Berichtsteil GuV wurde die Position „sonstige betriebliche Aufwendungen (GKV), sonstige Vergütungen an Mitunternehmer § 15 EStG“ ergänzt und diese sowie die Position „sonstige betriebliche Aufwendungen (GKV), Haftungsvergütung an Mitunternehmer § 15 EStG“ als Mussfelder ausgestaltet.
Darüber hinaus wurden Änderungen in den Spezialtaxonomien FI, PI und INS vorgenommen.
[Anm. d. Red.]
BC 7/2024
BC20240713