Ergibt sich aus dem Gesamtbild einer Hauptverhandlung eindeutig, dass Fortsetzungstermine lediglich die Höchstfristen der StPO für Unterbrechungen wahren sollten, ist dies verfahrensfehlerhaft. Der Bundesgerichtshof betonte, dass dies auch dann gilt, wenn in den Sitzungen selbst zur Sache verhandelt wird, aber die Verfahrensförderung dabei bedeutungslos ist. Ein Landgericht hatte drei Jahre lang Kurztermin an Kurztermin gereiht.
Mehr lesenKönnen geplante Zeugenvernehmungen aufgrund unvorhersehbarer Ereignisse nicht stattfinden, kann auch die reine Erörterung von Verfahrensfragen den Abschluss eines Strafverfahrens so fördern, dass es nicht zu einer Überschreitung der Höchstdauer der Unterbrechung kommt. Der Bundesgerichtshof betont, dass in solchen Fällen auch das Recht des Angeklagten auf eine zügige Behandlung der Sache gegen einen Neubeginn spricht. Ein Feueralarm hatte hier den geplanten Ablauf der Sitzung durcheinandergebracht.
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