Operativer Eingriff am Herzen
Der Ehemann einer Schöffin musste sich am 14.04.2020 einer Herz-OP unterziehen. Aus medizinischer Sicht sei eine Ansteckung mit dem Coronavirus vor und nach der OP unbedingt zu vermeiden, hatte ihm sein behandelnder Arzt empfohlen. Daraufhin ordnete das Landgericht Bielefeld an, die Hauptverhandlung nach § 10 EGStPO in Verbindung mit § 229 StPO vom 28.3. bis zum 30.4.2020 zu unterbrechen. Nachdem der Angeklagte wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern verurteilt worden war, legte er Revision zum Bundesgerichtshof ein und rügte die Verletzung des § 229 Abs. 1 StPO - ohne Erfolg.
Prüfungsmaßstab ist das Willkürverbot
Die dem Urteil vorangegangenen Entscheidungen seien nach § 336 Satz 2 StPO nicht gerichtlich überprüfbar, daher ist die betreffende Anordnung dem BGH zufolge nur daran zu messen, ob sie willkürlich getroffen worden sei. Die Vermeidung jeglicher Außenkontakte der Laienrichterin stelle eine Schutzmaßnahme dar, um die Verbreitung von Infektionen mit dem SARS-CoV-2-Virus zu verhindern. Sie habe nicht gerichtlich oder von einer Gesundheitsbehörde angeordnet worden sein müssen. Es genüge vollauf, wenn die ärztliche Empfehlung nachvollziehbar ist, so die Karlsruher Richter. Unerheblich sei auch, dass die Schöffin nur mittelbar betroffen war. Somit lag ein Hindernis für die Durchführung der Hauptverhandlung vor, und die Maßnahme war nicht willkürlich. Der 4. Strafsenat wies die Revision daher zurück.