Feueralarm bei Fortsetzungstermin

Können geplante Zeugenvernehmungen aufgrund unvorhersehbarer Ereignisse nicht stattfinden, kann auch die reine Erörterung von Verfahrensfragen den Abschluss eines Strafverfahrens so fördern, dass es nicht zu einer Überschreitung der Höchstdauer der Unterbrechung kommt. Der Bundesgerichtshof betont, dass in solchen Fällen auch das Recht des Angeklagten auf eine zügige Behandlung der Sache gegen einen Neubeginn spricht. Ein Feueralarm hatte hier den geplanten Ablauf der Sitzung durcheinandergebracht.

Zeugenvernehmung geplant

In einem Verfahren wegen Bandenbetrugs griffen die zu Haftstrafen verurteilten Angeklagten unter anderem die Verfahrensführung des Landgerichts Hamburg an: Ihrer Ansicht nach war die Höchstdauer der erlaubten Unterbrechung der Hauptverhandlung nach § 229 Abs. 1, Abs. 4 StPO überschritten worden, da an einem Sitzungstag nicht zur Sache verhandelt worden sei. Das Gericht hatte geplant, am 27.11.2020 einen Zeugen zu vernehmen. Direkt zu Beginn der Verhandlung um 9.00 Uhr sprach ein Verteidiger bereits vorliegende Ablehnungsanträge an. Bevor danach der Zeuge aufgerufen werden konnte, gab es einen Feueralarm. Ein Kabel war in Brand geraten und im Gebäude fiel der Strom aus. Der Vorsitzende wollte – entgegen der Anregung mehrerer Verteidiger zu vertagen – um 11.00 Uhr die Verhandlung fortsetzen. Allerdings vermutete die Feuerwehr den Brandherd in seinem Sitzungssaal und es gab keine Ausweichmöglichkeit, sodass doch eine Unterbrechung für den Tag erfolgte. Die Verfahrensrüge hatte beim BGH keinen Erfolg.

Verfahrensförderung

Der 5. Strafsenat wertete den Sitzungstag im Ergebnis als gültigen Fortsetzungstermin, sodass es keines Neubeginns der gesamten Verhandlung bedurft hatte. In der Regel müsse eine Verfahrensförderung in Richtung des Urteils, so durch Erörterungen in der Sache oder die Einvernahme von Zeugen, erkennbar sein. Die Leipziger Richter betonten aber auch, dass auch die reine Befassung mit Verfahrensfragen eine Förderung darstellen kann, wenn das eigentlich vorgesehene Programm aufgrund unvorhersehbarer Umstände nicht durchgeführt werden kann. Es seien regelmäßig Situationen denkbar, in denen eine Hauptverhandlung aufgrund solcher Geschehnisse nur eingeschränkt durchgeführt werden könne – möglicherweise nur noch durch Entscheidung über eine Unterbrechung. Die Verfahrensökonomie, aber auch das Recht des Angeklagten auf eine zügige Entscheidung über seinen Fall, sprächen dagegen, bei derartigen Vorfällen wieder bei null zu beginnen.

BGH, Beschluss vom 03.08.2022 - 5 StR 47/22

Michael Dollmann, Mitglied der NJW-Redaktion, 21. September 2022.