Das Internetangebot der Stadt Dortmund, auf dem nicht nur amtliche Mitteilungen, sondern auch Informationen über das Geschehen in der Stadt abrufbar sind, verstößt nicht gegen das Gebot der Staatsferne der Presse. Entscheidend sei laut Bundesgerichtshof, ob der Gesamtcharakter eines kommunalen Internetangebots geeignet ist, die Institutsgarantie der freien Presse zu gefährden. Dies sei im Fall des Dortmunder Stadtportals nicht der Fall.
Mehr lesenEin Streit von Münchner Zeitungsverlagen mit der Landeshauptstadt um die Inhalte des städtischen Internetportals wird voraussichtlich vor dem Bundesgerichtshof landen. Dabei geht es um die Frage, ob die Webseite "muenchen.de" das Gebot der Staatsferne der Medien ausreichend beachtet oder den örtlichen Medien unerlaubte Konkurrenz macht, und zwar sowohl durch presseähnliche Inhalte als auch durch ein Übermaß an Werbung.
Mehr lesenDas Internetportal der Stadt Dortmund verstößt nicht gegen das aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 Grundgesetz folgende Gebot der Staatsferne der Presse. Dies hat das Oberlandesgericht Hamm entschieden und die wettbewerbsrechtliche Unterlassungsklage eines Dortmunder Verlags gegen die Stadt abgewiesen. In erster Instanz hatte der Verlag noch Recht bekommen. Das OLG hat die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen.
Mehr lesenDas Angebot von "muenchen.de", dem Münchner Online-Stadtportal, ist mit dem verfassungsrechtlichen Gebot der "Staatsferne der Presse" unvereinbar und deshalb wettbewerbswidrig. Dies hat das Landgericht München I zugunsten mehrerer Münchner Zeitungsverlage entschieden. In Quantität und Qualität würden Themen besetzt, deretwegen Zeitungen und Zeitschriften gekauft würden, erläutert das Gericht. Auch bediene sich "muenchen.de" eines "pressemäßigen" Layouts.
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