Donnerstag, 14.7.2022
"dortmund.de" missachtet nicht Gebot der Staats­fer­ne

Das Internetangebot der Stadt Dortmund, auf dem nicht nur amtliche Mitteilungen, sondern auch Informationen über das Geschehen in der Stadt abrufbar sind, verstößt nicht gegen das Gebot der Staatsferne der Presse. Entscheidend sei laut Bundesgerichtshof, ob der Gesamtcharakter eines kommunalen Internetangebots geeignet ist, die Institutsgarantie der freien Presse zu gefährden. Dies sei im Fall des Dortmunder Stadtportals nicht der Fall.

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Freitag, 11.6.2021
Internetportal der Stadt Dortmund zulässig

Das Internetportal der Stadt Dortmund verstößt nicht gegen das aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 Grundgesetz folgende Gebot der Staatsferne der Presse. Dies hat das Oberlandesgericht Hamm entschieden und die wettbewerbsrechtliche Unterlassungsklage eines Dortmunder Verlags gegen die Stadt abgewiesen. In erster Instanz hatte der Verlag noch Recht bekommen. Das OLG hat die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen.

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