Verlag klagt erfolglos gegen presseähnliches Internetangebot der Stadt
Der Dortmunder Verlag "Lensing-Wolff", welcher neben Tageszeitungen auch digitale Nachrichtenmedien anbietet, forderte die Stadt auf, auf ihrem Internetportal neben amtlichen Mitteilungen nicht mehr auch redaktionelle Inhalte zu veröffentlichen, da dies die Grenzen der zulässigen kommunalen Öffentlichkeitsarbeit überschreite und deshalb nach § 3a UWG in Verbindung mit dem aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG folgenden Gebot der Staatsferne der Presse wettbewerbswidrig sei. Während das LG die Grenzen einer zulässigen kommunalen Berichterstattung überschritten sah und deshalb der Unterlassungsklage stattgab, verneinte das OLG einen Wettbewerbsverstoß und wies die Klage ab. Dem schloss sich der BGH nun an und wies die Revision von "Lensing-Wolff" zurück.
BGH: Kommunale Pressearbeit durch Gebot der Staatsferne der Presse begrenzt
Gemeinden stünden aufgrund der Selbstverwaltungsgarantie des Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG grundsätzlich auch Äußerungs- und Informationsrechte zu. Die kommunale Pressearbeit fände ihre Grenze jedoch in der institutionellen Garantie des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG, welche die Freiheitlichkeit des Pressewesens insgesamt garantiere, so das Gericht. Das Gebot der Staatsferne der Presse schütze auch vor Substitutionseffekten kommunaler Online-Informationsangebote, die dazu führten, dass die private Presse ihre besondere Aufgabe im demokratischen Gemeinwesen nicht mehr erfüllen könne. Dass "Lensing-Wolff" vorliegend nicht ein Druckerzeugnis der Stadt Dortmund, sondern deren Internetauftritt und damit ein Telemedienangebot beanstande, sei insofern unerheblich.
Gesamtcharakter des Presseerzeugnisses entscheidend
Für die konkrete Beurteilung kommunaler Publikationen seien Art und Inhalt sowie eine wertende Gesamtbetrachtung maßgeblich. Dabei sei entscheidend, ob der Gesamtcharakter des Presseerzeugnisses geeignet sei, die Institutsgarantie aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG zu gefährden. Bei Online-Informationsangeboten, die nach ihren technischen Gegebenheiten nicht den für Druckerzeugnisse bestehenden Kapazitätsbeschränkungen unterlägen, sei das quantitative Verhältnis zwischen zulässigen und unzulässigen Beiträgen regelmäßig weniger aussagekräftig als bei Printmedien. Für die Gesamtbetrachtung könne deshalb bedeutsam sein, ob gerade die das Gebot der Staatsferne verletzenden Beiträge das Gesamtangebot prägten. Die vom Berufungsgericht nach diesen Maßstäben vorgenommene Beurteilung des Internetportals der beklagten Stadt sei demnach nicht zu beanstanden.