Internetportal der Stadt Dortmund zulässig

Das Internetportal der Stadt Dortmund verstößt nicht gegen das aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 Grundgesetz folgende Gebot der Staatsferne der Presse. Dies hat das Oberlandesgericht Hamm entschieden und die wettbewerbsrechtliche Unterlassungsklage eines Dortmunder Verlags gegen die Stadt abgewiesen. In erster Instanz hatte der Verlag noch Recht bekommen. Das OLG hat die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen.

Bei Gesamtbetrachtung keine Verletzung des Gebots der Staatsferne

Es könne nicht festgestellt werden, dass das Internetportal der Stadt in unzulässiger Weise die private Presse substituiere, führt das OLG aus. Im Hinblick auf den Umfang des Internetportals einschließlich der großen Anzahl an Haupt- und Unterseiten könne nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass durch den Betrieb des Stadtportals in der streitgegenständlichen Form ein Leseverlust bei der privaten Presse und eine damit dem Institut der freien Presse zuwiderlaufende Meinungsbildung durch den Staat von oben nach unten eintrete. Zwar verstießen einzelne Artikel gegen das Gebot der Staatsferne der Presse. Entscheidend sei aber die Gesamtbetrachtung des städtischen Internetauftritts, nicht der einzelne Verstoß. Diese würden aufgrund der abrufbaren Fülle an Informationen "untergehen".

Stadt muss sich aber auf Sachinformationen beschränken 

In der mündlichen Verhandlung hatte das OLG aufgezeigt, welche Inhalte in Ordnung seien und wo es Verstöße gebe. Die Seite müsse sich auf Sachinformationen beschränken und dürfe keine reißerischen Mittel einsetzen. Der kommunale Auftritt dürfe nicht wie ein Presseerzeugnis gestaltet sein. Allein der Eindruck müsse vermieden werden. Die Kommune habe nicht die Aufgabe, die Aufgaben der Presse zu übernehmen. Der Verleger Lambert Lensing-Wolff kündigte an, das OLG-Urteil in Karlsruhe überprüfen zu lassen. 

OLG Hamm, Urteil vom 10.06.2021 - 4 U 1/20

Redaktion beck-aktuell, 11. Juni 2021 (ergänzt durch Material der dpa).