Webseite "muenchen.de" ist "ausufernd"
Die Begründung der Entscheidung basiert auf dem aus dem Grundgesetz abgeleiteten Gebot, dass die Presse staatsfern sein soll. Die Staatsferne der Presse verlange unter Berücksichtigung des Grundsatzes einer vom Volk ausgehenden Meinungsbildung sowie des staatlichen Sachlichkeitsgebots, dass sich die Gemeinde in ihren Publikationen wertender oder meinungsbildender Elemente enthalte und sich auf Sachinformationen beschränke. Staatliche Publikationen müssten eindeutig als solche erkennbar sein. Andernfalls werde die Unabhängigkeit der Informationsfunktion der Presse gefährdet. Im Ergebnis bedeute das, so das Gericht, dass sich die Stadt München aus der Meinungsbildung herauszuhalten habe. Abgesehen davon dürfe die städtische Webseite auch keinen kommerziellen Charakter haben. Der Senat kritisiert die Anzeigen auf dem Stadtportal als "ausufernd". Auch Veranstaltungs- oder Kinoprogramm seien unzulässig, ebenso wie in Gänze die Rubriken "Shopping" oder "Restaurants".
Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen
Das Gericht hat die Revision zugelassen. Der Fall wird nun mit einiger Wahrscheinlichkeit vor den Bundesgerichtshof gehen. "Schon wegen der unterschiedlichen Entscheidungen der Oberlandesgerichte zu muenchen.de und zu dortmund.de spricht vieles dafür, die vom OLG München zugelassene Revision einzulegen", erklärte Lajos Csery, der Geschäftsführer des Stadtportals. "Erst eine Entscheidung des BGH zu muenchen.de wird für die Klärung, welche Inhalte ein Stadtportal wie muenchen.de verbreiten darf, entscheidend sein."