Streit um Münchner Stadtportal steuert auf den BGH zu

Ein Streit von Münchner Zeitungsverlagen mit der Landeshauptstadt um die Inhalte des städtischen Internetportals wird voraussichtlich vor dem Bundesgerichtshof landen. Dabei geht es um die Frage, ob die Webseite "muenchen.de" das Gebot der Staatsferne der Medien ausreichend beachtet oder den örtlichen Medien unerlaubte Konkurrenz macht, und zwar sowohl durch presseähnliche Inhalte als auch durch ein Übermaß an Werbung.

OLG beansprucht für sich "nicht das letzte Wort"

"Das ist eine sehr weitreichende und vielschichtige Thematik", sagte der Vorsitzende Richter Konrad Retzer bei der mündlichen Verhandlung vor dem Oberlandesgericht München am Donnerstag. Der Senat nehme nicht für sich in Anspruch, "das letzte Wort zu haben". Damit machten die Richter schon vor der Urteilsverkündung klar, dass die Revision nach Karlsruhe wohl zugelassen werden wird. Ihr Senat sieht offensichtlich keine große Wahrscheinlichkeit, dass die Leserschaft "muenchen.de" mit der Online-Ausgabe einer Zeitung verwechselt: "Wenn jemand muenchen.de aufruft, wird er wissen, auf welcher Seite er sich bewegt", sagte der Vorsitzende dazu. Das Urteil soll Ende September verkündet werden.

Kläger monieren fehlende Staatsferne des Online-Stadtportals 

Geklagt haben unter anderem die Verlage der "Abendzeitung", des "Münchner Merkur" und der "Süddeutschen Zeitung". Grundlage der Klage ist das aus dem Grundgesetz abgeleitete Prinzip der Staatsferne, der zufolge sich die öffentliche Hand aus dem Mediengeschäft heraushalten soll. Im Fall von "muenchen.de" geht es sowohl um die redaktionellen Inhalte als auch die Werbung. "Wenn 50% des Amtsblatts Werbung ist, dann ist das einfach zu viel", sagte Klägeranwalt Michael Rath-Glawatz zu den Anzeigen auf der Münchner Webseite. Einen Parallelfall in Nordrhein-Westfalen hat kürzlich das OLG Hamm entschieden. Im dortigen Fall um "dortmund.de" hat die Stadt gewonnen, doch ist die Revision zugelassen, so dass der BGH mit einiger Wahrscheinlichkeit über beide Fälle zu entscheiden haben wird. In München wie in Hamm hatten in der ersten Instanz jeweils noch die klagenden Verlage gewonnen.

Redaktion beck-aktuell, 30. Juli 2021 (dpa).