Montag, 27.3.2023
Beweislast für weitere relevante Umstände bei notarieller Pflichtverletzung

Eine "grundsätzlich feststehende" Kausalität der Pflichtverletzung eines Notars für den Eintritt eines Schadens besteht nicht. Hänge sie neben einer notariellen Amtspflichtverletzung auch von weiteren Umständen ab, tragt der Geschädigte die Beweislast. Wie sich der Auftraggeber bei amtspflichtgemäßem Handeln verhalten hätte, gehöre vollständig zu dem vom Kläger zu beweisenden Ursachenzusammenhang.

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Dienstag, 4.10.2022
Keine Notarbeschwerde zur Wahrung von Einzelinteressen

Wird die Notaraufsicht nicht so tätig, wie der Beschwerdeführer es sich wünscht, wird dieser dadurch grundsätzlich nicht in eigenen Rechten verletzt. Einer entsprechenden Klage fehlt daher laut Bundesgerichtshof regelmäßig das Rechtsschutzinteresse. Die Dienstaufsicht diene nur der Gewährleistung einer ordnungsgemäß funktionierenden Rechtspflege.

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Dienstag, 26.7.2022
Notarhaftung: Bindungswirkung eines Urteils aus dem Vorprozess

Die Rechtskraft eines Urteils, durch das eine Schadensersatzklage gegen einen Notar nur wegen des Bestehens anderweitiger Ersatzmöglichkeiten als "derzeit unbegründet" abgewiesen wird, erstreckt sich auch auf die in den Gründen festgestellte Amtspflichtverletzung. Im Folgeprozess kann die Klage dann laut Bundesgerichtshof nicht mit der Begründung abgewiesen werden, der Anspruch habe bereits dem Grunde nach nicht bestanden.

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Mittwoch, 25.8.2021
"Hausfrauenehe": Notar haftet nicht für Änderung der Rechtsprechung

Belehrungen und Hinweise eines Notars müssen sich an der zum Zeitpunkt der Beratung aktuellen Rechtslage orientieren. Das ergibt sich aus einem Urteil des Landgerichts Frankenthal. Für im Lauf der Jahre eingetretene Änderungen der Rechtsprechung hafte er nur, wenn er sie hätte voraussehen müssen. Im konkreten Fall ging es um einen angeblichen Beratungsfehler bei Begründung einer "klassischen Hausfrauenehe" in den 1990er Jahren.

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Freitag, 28.5.2021
Beweiserhebungspflicht bei Notarhaftung trotz Vertragserfüllung

Erhält ein Verbraucher bei einem Wohnungskauf keine ausreichende Gelegenheit, den Vertragsentwurf zu prüfen, muss im Rahmen der Notarhaftung trotz Erfüllung des Vertrags Beweis über die Gründe hierfür erhoben werden. Die Handlungen der Privatperson können dabei laut Bundesgerichtshof entweder Indiz für ein gewolltes Festhalten an der Vereinbarung oder nur Ausdruck notgedrungener Vertragstreue sein.

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