Keine Notarbeschwerde zur Wahrung von Einzelinteressen

Wird die Notaraufsicht nicht so tätig, wie der Beschwerdeführer es sich wünscht, wird dieser dadurch grundsätzlich nicht in eigenen Rechten verletzt. Einer entsprechenden Klage fehlt daher laut Bundesgerichtshof regelmäßig das Rechtsschutzinteresse. Die Dienstaufsicht diene nur der Gewährleistung einer ordnungsgemäß funktionierenden Rechtspflege.

Dienstaufsichtsbeschwerde gegen Notar

Ein Mitglied einer Erbengemeinschaft verlangte vom Präsidenten des Landgerichts München II die Feststellung angeblich unrichtiger Äußerungen eines Notars. Gegen den Juristen hatte er Dienstaufsichtsbeschwerde eingelegt. Bestellt hatte diesen ein Miterbe – seinerseits Testamentsvollstrecker und ehemaliger Betreuer der 2014 verstorbenen Erblasserin –, um ein notarielles Nachlassverzeichnis anzufertigen. Dabei kam es zu Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Kläger und dem Notar. Dieser lehnte eine Beurkundung ab, da er sich aufgrund der klägerischen "persönlichen und haltlosen Angriffe" für befangen hielt. Der Erbe habe seine Tätigkeit nicht als die eines neutralen Amtsträgers akzeptiert. Der Präsident des LG München II wies die – zunächst als Untätigkeitsbeschwerde, dann aber als Dienstaufsichtsbeschwerde angesehene – Beschwerde zurück. Eine Gegenvorstellung des Klägers scheiterte. Die Feststellungsklage misslang beim Oberlandesgericht München. Dagegen beantragte der Kläger die Zulassung der Berufung beim BGH – ebenfalls ohne Erfolg (Az.: NotZ(Brfg) 8/21).

Fehlendes Rechtsschutzinteresse

Dem Notarsenat zufolge hat das OLG die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Für die begehrten Feststellungen hinsichtlich der Behandlung seiner Beschwerde durch den Präsidenten des LG München II habe es bereits am erforderlichen berechtigten Interesse des Erben nach  § 43 Abs. 1 VwGO in Verbindung  § 111b Abs. 1 Satz 1 BNotO gefehlt. Werde die Aufsichtsbehörde nicht oder anders tätig, als der Beschwerdeführer (der Dienstaufsichtsbeschwerde) es für richtig halte, werde dieser dadurch grundsätzlich nicht in eigenen Rechten verletzt. Der Fokus der Dienstaufsicht liege allein auf der objektiven Gewährleistung einer ordnungsgemäß funktionierenden Rechtspflege. Die Interessen Einzelner sollten dadurch nicht gewahrt werden. Dementsprechend fehlt es den BGH-Richtern zufolge regelmäßig auch am Feststellungsinteresse nach § 43 Abs. 1 VwGO in Verbindung  § 111b Abs. 1 Satz 1 BNotO, wenn der Eingabeverfasser meint, seine Beschwerde sei nicht sachgemäß beantwortet worden. Vorliegend sei bereits nicht ersichtlich, welche Schadenersatzansprüche gegen den Notar wegen angeblicher Falschbehauptungen begründet sein könnten. Die vom Kläger erstrebten aufsichtsbehördlichen Feststellungsaussprüche hätten keine präjudizielle Wirkung. Allenfalls käme eine Forderung wegen auf diesen Behauptungen fußender unberechtigter Verweigerung der Amtstätigkeit in Betracht. Dafür stehe jedoch das Verfahren nach § 15 Abs. 2 BNotO zur Verfügung, welches der Kläger aber ausdrücklich nicht wünschte.

Redaktion beck-aktuell, 4. Oktober 2022.